Kleine Schriften 1

Kritische Studien (Teil 2)
zum Leben Meister Eckharts *

von Josef Koch

koch2
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Teil 1
Übersichtstabelle
Annuntiationsstil
Exemption
Itinerar
Pönitentiar

Inhaltsverzeichnis

    [Einleitung]
  1. Name und Herkunft
  2. Das erste sichere Datum und seine Bedeutung
    [Hs. Bruges 491 - Eckharts Sentenzenkommentar ?]
  3. Prior von Erfurt und Vikar von Thüringen
  4. Magister der Theologie und Provinzial der Teutonia
    1. Das erste Pariser Magisterium
    2. Das Provinzialat
      1. Das Amtssiegel des Provinzials der Saxonia
      2. Teilnahme an Generalkapiteln
      3. Sorge für die bestehenden Männer- und Frauenklöster
      4. Die Provinzialkapitel während der Amtszeit Eckharts
      5. Klostergründungen während des Provinzialats
        α) Braunschweig
        β) Dortmund
        γ) Groningen
    3. Das zweite Pariser Magisterium (1311-13)
  5. Die Strassburger Zeit
    a) Schenkungsurkunde, Strassburg, 13. April 1314
    b) Schenkungsurkunde, Strassburg, 13. November 1316
    c) Schreiben des Ordensgenerals Herveus, 10. Dezember 1322
      [Zum Liber Benedictus Deus]
      [Erste Übersichtstabelle]
  6. Der Aufenthalt in Köln
      [Zu den Predigten 13, 14 und 22]
      [Zu den Predigten 14 und 15]
      [Zu den Predigten 12 und 22]
  7. Der Eckhart-Prozess
    1. Die Quellen.
      1) Die sog. Rechtfertigungsschrift.
      2) Das Gutachten einer Theologenkommission.
      3) Das Gutachten des Kardinals Jacques Fournier.
    2. Die Kölner Phase des Eckhart-Prozesses.
      a) Nimmt das Generalkapitel des Ordens ... Bezug auf Eckharts deutsche Predigten?
      b) Das Inquisitionsverfahren des Visitators Nikolaus von Strassburg.
      c) Der Kölner Inquisitionsprozess.
        [Das Wesen des Inquisitionsprozesses]
        [Die Listen der Ankläger]
        [Hermann de Summo und Wilhelm de Nidecken]
        [Zur Appellation vom 24. Januar 1327]
        [Die « apostoli »]
        [Zur Erklärung vom 13. Februar 1327]
    3. Die Avignoner Phase des Eckhart-Prozesses.
  8. Meister Eckharts Tod

VI
Der Aufenthalt in Köln

  [Zu den Predigten 13, 14 und 22]
  [Zu den Predigten 14 und 15]
  [Zu den Predigten 12 und 22]

  Sieht man von dem phantasievollen Kapitel « Bei Meister Eckhart in Köln » in C. Gröbers Seusebiographie 138 ab, so wussten die Eckhart-Biographen über den Kölner Aufenthalt des Meisters bis 1948 nur soviel, wie sich aus den Prozessakten ergab, weil die Germanisten gewisse Ortsangaben in deutschen Predigten als verderbt aus « St. Margareten » ansahen und sie auf die Dominikanerkirche dieses Namens in Strassburg bezogen. F. W. Oediger, z. Z. Direktor des Staatsarchivs in Düsseldorf, teilte mir im Frühjahr 1948 auf einer Postkarte die richtige Deutung dieser Angaben mit; ich habe sie dann bald in einem Aufsatz der Festnummer der Kölner Universitätszeitung zur Erinnerung an die Gründung des Studium generale der Dominikaner in Köln verwertet 139. J. Quint, der in seiner Ausgabe zuerst der Opinio communis gefolgt war, korrigierte auf Grund der Mitteilung Oedigers seine früheren Angaben und stellte an Hand der « Rückverweise» und inhaltlicher Übereinstimmungen eine Anzahl der durch die sog. Rechtfertigungsschrift bezeugten Predigten als in Köln gehalten zusammen 140.
  In den Predigten 13, 14 und 22 finden sich zwei Ortsangaben. Die erste lautet: zo Mergarden (Var.: zu meirgarden, zo dem garden, zuo dem garten) 141. Diese Angabe bezieht sich auf das Zisterzienserinnenkloster St. Mariengarten, das westlich vom Dom lag und nicht weit von der Stolkgasse entfernt war, in der sich das Dominikanerkloster befand 142 [s. Karte - das Dom.kloster ist eingekreist]. In der Kölner Mundart wurde es als St. Margarden bezeichnet; in lateinischen Urkunden wird es auch einfach Hortus (Ortus) genannt und die noch heute bestehende Mariengartengasse als « Gasse hinter dem Garten » erwähnt. Die oben angeführte Variante « zo dem garden » dürfte wohl der beste Beweis sein, dass die von Oediger angeregte und von Quint und mir übernommene Identifizierung von Mergarden mit dem Kölner Zisterzienserinnenkloster Mariengarten berechtigt ist.
  Wenn wir die Predigt auch nicht mehr nachweisen könnten, die Eckhart bei den Zisterzienserinnen gehalten hat, so wäre doch die vierfache Ortsangabe in zwei sicher echten Predigten ein hinreichender Beweis dafür, dass er in Mariengarten gepredigt hat. Nun treffen aber, wie Quint überzeugend nachgewiesen hat, die vier Rückverweise auf Pr. 22 Ave, gratia plena zu. [Vgl. zur Datierung der Predigten]. Die folgende Gegenüberstellung möge das verdeutlichen: 143
Pr. 13, S. 214, 10

  Syon sprichet als vil als schouwen; Jêrusalem sprichet als vil als vride. Als ich nû niuwelîche sprach ze Mergarden: diu zwei twingent got; und hâst dû diu an dir, sô muoz er in dir geborn werden.

Pr. 22, S. 385, 4


  Ich gedâhte underwîlen, dô ich her gienc, daz der mensche in der zît dar zuo komen mac, daz er got mac twingen.

Pr. 13, S. 217, 2

  Unser name ist, daz wir suln geborn sin, und des vaters name ist gebern, dâ diu gotheit ûzglimmet ûzer der ersten lûterkeit, diu ein vüllede ist aller lûterkeit, als ich sprach ze Mergarden.

Pr. 22, S. 382, 3

  « In principio ». Hie ist uns ze verstânne geben, daz wir ein einiger sun sîn, den der vater êwiclîche geborn hât ûz dem verborgenen vinsternisse der êwigen verborgenheit, inneblîbende in dem êrsten beginne der êrsten lûterkeit, diu da ist ein vülle aller lûterkeit.
  Vgl. S. 383, 5: «... in der êrsten lûterkeit, diu dâ ist ein vülle aller lûterkeit ».

Pr. 14, S. 233, 1

  jherosalem spricht also vyl as eyne hoe, as ich sprach zo mergarden: dat hoege is, zo deme sprichet man: koyme heir neder. dat neder is, zo deme spricht man: koime heire vp. Bystu neder inde were ich inbouen dir, so moyste ich heir neder zo dir. also deyt got; so wane du dich oitmoedeges, so kompt got van inbouen heir neder inde compt in dich.

Pr. 22, S. 385, 5

  Waere ich hie oben und spraeche ich ze einem: « kum her ûf!» daz waere swaere. Mêr: spraeche ich: « sitz hie nider! » daz waere lîht. Alsô tuot got. Swenne sich der mensche dêmüetiget, sô enmac sich got niht enthalten von sîner eigenen güete, er enmüeze sich senken und giezen in den dêmüetigen menschen.


  In beiden Predigten folgt der Vergleich mit der Erde, die dem Himmel entflieht (vgl. S. 233, 5-10 mit S. 386, 4-8).

Pr. 14, S. 239, 4

  nochtant in genoeget den edelen oitmoedegen mynschen da myt neit, dat hey der eynege geboren sun is, den der vader ewenclichen geborn hait, hey in wylt och vader syn inde treden in de selue gelicheit der eweger vaderschafft inde geberen den van dem ich ewenclichen geboren byn, also as ich sprach zo mergarden.

Pr. 22, S. 382, 8

  Ûz der lûterkeit hât er mich êwiclîche geborn sînen einbornen sun in daz selbe bilde sîner êwigen vaterschaft, daz ich Vater sî und geber den, von dem ich geborn bin.


  Der Vergleich der Rückverweise mit den Texten der Pr. 22. dürfte wirklich zeigen, dass in jenen diese Predigt gemeint ist. Ehe ich nun noch einiges über die Bedeutung sage, welche Pr. 22 für Eckharts Biographie hat, wenden wir uns zu der zweiten Ortsangabe, die sich in Pr. 14, S. 235, 9 findet: « zo sent merueren» (sprich: merwéren). Das Benediktinerinnenkloster St. Machabaeorum, an das heute noch die Machabäerstrasse erinnert, hiess in der Kölner Mundart St. Maviren (Mavijren, Mavieren, Meviren, Marviren) und die Strasse St. Marvirenstrasse 144. Obwohl die in Pr. 14 überlieferte Form merueren urkundlich nicht nachweisbar ist, halte ich es doch mit Quint für « kaum zweifelhaft », «dass in dem Rückverweis ... das ehemalige Machabäerkloster in Köln gemeint ist » (Quint, S. 372). Inhaltlich kann sich der Rückverweis nach Quint (S. 228) nur auf Pr. 15 beziehen. Ich stelle die Texte 145 nebeneinander:
Pr. 14, S. 235, 7

  Der geware oitmodege mynsche der in darff got neit byden, hey mach gode gebeden, want de hoede der gotheit in suit neyt anders an den de doifde der oitmoedicheit, also as ich sprach zo sent merueren. Der oitmodege mynsche inde got dat is eyn; der oitmoedege mynsche der is godes also geweldich as hey syns selues is, jnde allett, dat in allen engelen is, dat is deis oitmoedegen mynschen eygen; wat got wircket, dat wirket der oitmoedege mynsche, inde dat got is, dat is hey: eyn leuen inde eyn wessen.

Pr. 15, S. 246, 10

  Ja, der demuetig mentsch bedarf dar umb nit bitten, sunder er mag im wol gebieten. wan die hoehi der gothait kan es anders nit an gesehen denn in der tieffen der demuetikait; wan der demuetig mentsch vnd got sind ain vnd nit zwai. Dirre demuetig mentsch ist gottes also gewaltig, als er sin selbs gewaltig ist; vnd alles das guot, das in allen engeln vnd in allen hailgen ist, das ist alles sin aigen, als es gottes aigen ist. Got vnd dirre demuetig mentsch sind alzemal ain vnd nit zwai; wan was got wurket, das wurket och er, vnd was got wil, das wil och er, vnd was got ist, das ist och er: ain leben vnd ain wesen.


  Aus der Verifizierung des Rückverweises in Pr. 15 ergibt sich also, dass diese Predigt im Machabäerkloster der Benediktinerinnen gehalten worden ist. Auf dieses bezieht sich nun auch die letzte hier zu besprechende Ortsangabe, ze sant Magfire (Pr. 22, S. 380, 7). Da drei Hss. (die auch sonst oft zusammengehen) statt dieses Wortes Margareten (Margreten) haben, so könnte man versucht sein, sich für diese Lesart zu entscheiden. Bedenkt man aber, dass die Ortssangabe sich auf eine Kölner Kirche beziehen muss und dass es keine Margaretenkirche in Köln gab, so legt sich die Annahme nahe, dass Magfire (auf dem Weg nach Süddeutschland, wo der Taulerdruck entstanden ist) aus Marviren verderbt ist. Inhaltlich bezieht sich der Rückverweis nach Quint (S. 380 Anm. 3) auf Pr. 12. Ich stelle die Texte 146 gegenüber:
Pr. 22, S. 380, 5

  Ich sprach niuwelîche an einer stat: dô got geschuof alle crêatûren, und haete dô got niht vor geborn etwaz, daz ungeschaffen waere, daz in im getragen haete bilde aller crêatûren: daz ist der vunke - als ich ê sprach ze sant Magfire, daz ir niht vergebens hi ensît gewesen - diz vünkelîn ist gote alsô sippe, daz ez ist ein einic ein ungescheiden und daz bilde in sich treget aller crêatûren bilde sunder bilde und bilde über bilde.

Pr. 12, S. 197, 8







  ... als ich mêr gesprochen hân, daz etwaz in der sêle ist, daz gote alsô sippe ist, daz ez ein ist und niht vereinet.


  Aus den Rückverweisen ergibt sich, dass die Predigten 12-15 und 22 in Köln gehalten worden sind, und zwar 12 und 15 im Machabäerkloster der Benediktinerinnen, 22 bei den Zisterzienserinnen von Mariengarten, 13 und 14 in einer uns unbekannten Kirche 147. Pr. 12 liegt zeitlich vor 22, Pr. 22 vor 13 und 14, Pr. 15 vor 14. Zieht man die liturgischen Angaben zu Rate, so ergibt sich für 12, 22, 13 und 14 dieselbe Reihenfolge, welche sich aus den Rückverweisen erschliessen lässt:
  1) Pr. 12 Qui audit me, non confundetur (Eccli. 24, 30). Das Wort ist der Lesung (Eccli. 24, 23-31) am Fest Mariä Geburt und Mariä Empfängnis entnommen, die Predigt also entweder am 8. September oder 8. Dezember gehalten.
  2) Pr. 22 Ave, gratia plena (Luc. 1, 28), entnommen dem Evangelium der Verkündigung (Luc. I, 26-38). Im Baseler Taulerdruck wird die Predigt dem Fest Mariä Verkündigung zugewiesen. Das kann nicht richtig sein, da in der Predigt ein Satz aus dem Offertorium des Quatember-Samstags im Advent und die Anfänge des Introitus und des Evangeliums, des Hochamtes vom Weihnachtsfest zitiert werden. Die Predigt ist offenbar als Vorbereitung auf das Weihnachtsfest gedacht. Der einzige Tag, an dem das Evangelium der Verkündigung vor Weihnachten gelesen wird, ist aber der Quatember-Mittwoch im Advent. Die Pr. 22 muss also an diesem Tag gehalten worden sein.
  3) Pr. 13 Vidi supra montem Sion agnum stantem (Apoc. 14, 1), entnommen der Lesung (Apoc. 14, 1-5) am Fest der Unschuldigen Kinder (28. Dezember). Da V. 1, 4 und 5 in der Predigt erklärt werden, kann kein Zweifel sein, dass sie an dem genannten Fest gehalten worden ist.
  4) Pr. 14 Surge, illuminare, Ierusalem (Is. 60, 1), entnommen der Lesung (Is. 60, 1-6) am Fest der Erscheinung des Herrn. Da zu Beginn der Predigt (S. 230, 3) ausdrücklich gesagt wird, dass die Worte des Thenias in der Epistel geschrieben stehen, die man in der hl. Messe las, ist die Beziehung zu dem Fest eindeutig.
  Pr. 15 Homo quidam nobilis abiit in regionem longinquam (Luc. 19, 12) vermag ich nicht einem bestimmten Fest zuzuordnen. Da das Fest, an dem die Predigt gehalten wurde, wegen der weitgehenden Übereinstimmung zeitlich von Pr. 14, der sie voraufging, nicht weit entfernt sein kann, kommt das Fest des hl. Ludwig, an dem Luc. 19, 12-26 als Evangelium gelesen wird (25. August), nicht in Betracht.

  Leider können wir die beiden Jahre, in denen die vier Predigten gehalten wurden, nicht bestimmen, sondern nur sagen, dass die Jahre 1323-24, 24-25 und 25-26 in Betracht kommen. Fällt die früher 148 erwähnte Begegnung mit Anna von Ramschwag wirklich in das Jahr 1324 (was ich für unwahrscheinlich halte), so bleiben nur 1324-25 und 25-26 übrig.
  Pr. 22 vermittelt uns auch noch eine andere wichtige Erkenntnis. Eckhart verweist in ihr (S. 381, 3) auf eine Disputation, die tags zuvor « in der Schule unter grossen Pfaffen » stattfand: « Mich wundert, sagte ich, dass die Schrift so tiefsinnig (alsô vol) ist, dass niemand das allermindeste Wort ergründen kann ». Die Disputation hatte also wohl die Frage zum Gegenstand, ob die hl. Schrift einen einzigen oder einen mehrfachen Sinn habe. Dieser Rückverweis ist deshalb so wichtig, weil er das einzige uns bekannte Zeugnis für Eckharts Wirksamkeit am Generalstudium seines Ordens in Köln ist. Die « grossen pfaffen » sind nicht grosse Gelehrte anderer Orden oder bedeutende Weltgeistliche, sondern seine Mitbrüder, die mit ihm die Theologie dozierten oder sie unter seiner Leitung studierten. Das ergibt sich erstens daraus, dass die Generalstudien dem Studium der Theologie vorbehalten waren 149, und zweitens daraus, dass Eckhart gelegentlich die Lehrer der Philosophie als « kleine Meister » bezeichnet 150. Diese Bezeichnungen « klein » und « gross » enthalten natürlich kein Werturteil, sondern geben nur die Studienordnung wieder: das Studium der Philosophie war die Grundlage für das der Theologie. Welchen Einfluss die Philosophie auf Eckharts Theologie hatte, zeigen nicht nur all seine lateinischen Schriften, sondern auch ein zweiter Hinweis auf seine Lehrtätigkeit am Studium generale in derselben Pr. 22 (S. 389, 1 ff.). Bei der Erklärung des Johannes-Prologs hat er seinen Studenten in deutscher Sprache klargemacht, dass principium den Anfang und das Ende alles Seins bedeutet, und den Zusammenhang dieser beiden Begriffe philosophisch erläutert, um erst dann zur theologischen Betrachtung überzugehen.
  Soviel wir wissen, hatten damals die Generalstudien nur einen magister in theologia, der natürlich auch dessen Leiter war. Da auf dem Generalkapitel in Bologna (1315) angeordnet wurde, dass die Zahl der Studenten aus der Provinz, in der das Generalstudium lag, nicht mehr als 22 oder 23 betragen sollte 151, so kann man die Gesamtzahl der Kölner Theologiestudenten zu Eckharts Zeiten vielleicht auf 30-40 schätzen. Zwar konnte jede Provinz 2 oder 3 Studenten zu einem Generalstudium schicken. Zieht man aber die geographische Lage Kölns in Betracht, so scheiden doch wohl praktisch die Provinzen von West- und Südeuropa aus, da hier zu Beginn des 14. Jahrhunderts eine ganze Reihe anderer Generalstudien zur Verfügung stand. Nach Köln kamen ausser den Studenten der Teutonia Angehörige der Saxonia, Polonia, Bohemia und Hungaria, und vielleicht auch gelegentlich der Anglia. Für 30 bis 40 Studenten genügten ein Magister und der ihm zugesellte Lektor.
  Für die Chronologie des Lebens Meister Eckharts wäre es wichtig zu wissen, welcher Generalmagister ihn nach Köln gesandt hat, Herveus Natalis, der am 7. August 1323 in Narbonne starb, oder Barnabas Cagnoli von Vercelli, der 1324 auf dem Generalkapitel zu Bordeaux erwählt wurde und am 10. Januar 1332 in Paris starb. Man könnte versucht sein, sich für Herveus zu entscheiden, da Eckhart, wie wir früher 152 sahen, dessen Vertrauen genoss. Anderseits könnte man zwei Tatsachen geltend machen, die zeigen würden, dass Barnabas ihm dieses Vertrauen nicht schenkte, erstens die mehrfach diskutierte Anordnung des Generalkapitels von Venedig (1325), die man auf Eckhart bezogen hat, und die anscheinend passive Haltung, die der Ordensgeneral gegenüber dem Eckhart-Prozess einnahm. Jene Anordnung hat aber, wie ich weiter unten 153 zu zeigen versuche, nichts mit Eckhart zu tun. Wie stand es aber mit Barnabas' Haltung während des Prozesses? Es ging doch um die Ehre des Ordens; denn in der hundertjährigen Geschichte des Ordens war es der erste Inquisitionsprozess, der gegen ein Mitglied wegen häretischer Lehren geführt wurde 154. Nun hatte der General aber während der Kölner Phase des Prozesses keine Veranlassung, persönlich einzugreifen, da er ja durch seinen Vikar Nikolaus von Strassburg vertreten war. Als der Prozess aber vor das päpstliche Gericht gezogen wurde, konnte er nicht eingreifen. Barnabas wird nur einmal in den bisher bekannten Akten erwähnt. Hermann de Summo (vom Dom oder van me Doyme) 155, wohl der schärfste, aber auch übelste Gegner Eckharts unter seinen Mitbrüdern, versuchte auf seiner heimlichen Reise nach Avignon, Nikolaus bei Barnabas als Begünstiger der Häresie zu diffamieren 156. Wir erfahren nichts über die unmittelbare Wirkung dieser Aktion. Wenn dann aber der Stellvertreter des Ordensprokurators den Papst in seiner Supplik bat, Hermann und seinen Gesinnungsgenossen Wilhelm ins Gefängnis werfen zu lassen 157, so konnte das nur mit Wissen und Willen des Ordensgenerals geschehen. Dieser hatte sich also nicht gegen seinen Vikar in der Teutonia und damit gegen Meister Eckhart einnehmen lassen. Es ist auch beachtlich, dass erst auf dem Generalkapitel in Toulouse (1328), als der Meister bereits gestorben war, die Warnung und Mahnung erging, keine subtilen Dinge auf der Kanzel in der Volkssprache vorzutragen 158. Die oben aufgeworfene Frage muss also offen bleiben.
  Eckharts Lektor war Nikolaus von Strassburg. Als solcher wird er in dessen erster Appellation an den Papst vor den Kommissaren des Erzbischofs (14. Januar 1327) bezeichnet: « frater Nicolaus de Argentina, lector fratrum ordinis Predicatorum domus Coloniensis » 159. Diese Äusserung ist sicher nicht so zu verstehen, dass er früher das Amt des Lektors im Kölner Konvent innehatte, sondern er ist gegenwärtig noch Lektor. Das ergibt sich schon aus der vorhergehenden Bezeichnung des zweiten erzbischöflichen Kommissars: « fratris Alberti de Mediolano, lectoris fratrum de ordine Minorum domus Coloniensis » 160, während von seinem Vorgänger im Kommissariat in der sog. Rechtfertigungsschrift gesagt wird, er sei « nuper custos ordinis fratrum Minorum » gewesen 161. Ebenso heisst es von dem damaligen Provinzial der Teutonia Henricus de Cigno (1326-1331), er sei « penitentiarius quondam sanctitatis vestre » gewesen 162. Ich hebe diese Unterschiede nicht nur hervor, um zu zeigen, dass Nikolaus noch 1327 Lektor war, sondern vor allem, um auf einen merkwürdigen Umstand aufmerksam zu machen: als Lektor unterstand Nikolaus dem Magister Eckhart, als Vikar des Generals und Visitator der Teutonia stand er über ihm und hatte die Aufgabe, dessen Lehre auf ihre Rechtgläubigkeit zu prüfen! Er war ja neben Eckhart der einzige theologische Fachmann am Kölner Generalstudium. Es ist unter diesen Umständen weder verwunderlich, dass Nikolaus die Rechtgläubigkeit seines Magisters verteidigte, noch dass die Kommissare des Erzbischofs dieser Verteidigung skeptisch gegenüberstanden.
  Als Eckhart am 13. Februar 1327 in der Kirche seines Ordens die bekannte Erklärung über seine Bereitschaft abgab, alle ihm nachgewiesenen Irrtümer zu widerrufen, fungierte als Zeuge hinter den Prioren des Kölner und des Koblenzer Klosters und vor sechs nichtpromovierten Brüdern des Kölner und einem des Koblenzer Klosters Otto de Schowemburg (Sconenborg), « lector in Confluentia ». Er ist auch einer der drei Dominikaner, die Meister Eckhart begleiten, als er die beiden Kommissare aufsucht, um von ihnen die erbetenen 'apostoli' zu erhalten (22. Februar) 163. Auch hier ist die Reihenfolge in der Zeugenliste zu beachten: Johannes von Greiffenstein, der Prior des Kölner Hauses, steht an erster Stelle, dann folgt Otto (ohne den Titel des Lektors) und schliesslich Konrad von Halberstadt, der wohl damals Eckharts Sekretär war. Die bevorzugte Stellung des Koblenzer Gastes ist also klar. Wie ist sie zu erklären? Da sowohl der Magister des Generalstudiums wie sein Lektor an den Papst appelliert hatten und sicher damit rechneten, dass der Appellation stattgegeben würde, musste der Prior des Kölner Klosters für Ersatz sorgen, wenn die Studien nicht ganz zum Erliegen kommen sollten. Er holte den Lektor des nicht allzu weit (rund 100 km) entfernten Koblenzer Klosters herbei. Anderseits rechneten beide Appellanten damit, dass ihre Sache bis zum Mai in Avignon entschieden werde, sodass sie zum Abschluss des Schuljahres wieder in Köln sein konnten.
  Unter den Dominikanern, die im Frühjahr 1327 als Zeugen genannt werden, waren sicher manche Studenten. Nur einer ist uns auch anderweitig bekannt, Johannes von Dambach (im Elsass) 164, der in seiner langatmigen und manchmal banalen Consolatio theologiae Eckharts Trostbuch verwertet hat. Heinrich Seuse erscheint nicht unter den Zeugen; aus seiner Vita geht aber hervor, dass er in Köln Eckharts Schüler war. Vermutlich ist er schon vor 1327 in seine schwäbische Heimat zurückgekehrt. Wann und wo Johannes Tauler bei Eckhart hörte, wissen wir nicht.
  Die grosse Zeugenliste, welche der Appellation Meister Eckharts vom 24. Januar 1327 angefügt ist 165, verrät uns nun auch etwas über die Beziehungen, die er zu andern Kölner Männerklöstern hatte. Aus ihr geht nämlich nicht nur hervor, dass alle vier Bettelorden schon damals Studienhäuser in der Stadt unterhielten, die 60 Jahre später der theologischen Fakultät der neuen Universität inkorporiert wurden, sondern auch, dass die Karmeliten und die Augustinereremiten ihre prominentesten Mitglieder als Zeugen abordneten: die Karmeliten ihren Provinzial Sibertus de Beka, einen ehemaligen Pariser Magister, ausserdem einen zweiten Magister, einen Bakkalar und einen Sentenziarier (d. h., wahrscheinlich alle Lehrkräfte, die sie in Köln hatten); die Augustiner ihren « lector principalis » und einen nichtpromovierten Bruder. Da der erste Lektor der Minoriten als erzbischöflicher Kommissar an dem Akt beteiligt war, schickten sie den zweiten Lektor nebst einem nicht promovierten Bruder. Die Dominikaner waren nur durch ihren Prior und vier nichtpromovierte Brüder vertreten - m. E. ein weiterer Beweis, dass Eckhart und Nikolaus die einzigen Lehrer des Generalstudiums waren. Die Bedeutung dieses Aufgebots an theologischer Prominenz wird einem klar, wenn man die beiden Akte vom 22. Februar zum Vergleich heranzieht, in denen Eckhart die 'apostoli' in Empfang nehmen wollte. Vor dem ersten Kommissar, dem Domherr Reiner Friso, fungierten - wie oben bereits erwähnt - nur die drei Begleiter Eckharts; vor dem zweiten, Albert von Mailand, ausser ihnen fünf Minoriten, die schnell zur Hand waren, da dieser Akt in ihrem Kloster stattfand. Weil die Zeugen von dem an einem gerichtlichen Akt hauptsächlich Beteiligten « gerufen und gebeten » wurden, ist es wohl nicht zuviel behauptet, wenn ich die Mitwirkung der Professoren aus den andern Studienhäusern bei Eckharts Appellation auf dessen persönliche Einladung zurückführe. Diese Appellation hatte ja für ihn grundsätzliche Bedeutung, da er das Gericht des Erzbischofs als für sich nicht zuständig ablehnte. Die gelehrten Herrn, die der Einladung folgten, nahmen zwar als Zeugen keine Stellung zu der Grundsatzfrage, gaben aber durch ihr Erscheinen dem Bewusstsein ihrer Gemeinschaft mit Eckhart in der Exemtion und im Lehramt, wenn nicht gar der Sympathie für ihn selbst Ausdruck. Jedenfalls gab es hier persönliche Beziehungen, die nicht nur auf zufälligen Begegnungen in den Kirchen oder Strassen der Stadt beruhten. Es ist gar nicht unwahrscheinlich, dass der Karmelit Sibertus, der um 1316 Magister wurde, Eckharts Bekanntschaft gemacht hatte, als dieser 1311-13 in Paris lehrte.
   Überschauen wir die bisherigen Ausführungen, so ist es gewiss nicht viel, was wir von der höchstens vier Jahre (1323-26) umfassenden Wirksamkeit des Meisters in Köln wissen. Es ist aber ein Rahmen geschaffen, in den ein konkreteres Bild eingezeichnet werden kann. So lassen sich, wie bereits gesagt, noch mehr Predigten vermittels der Rückverweise als in Köln gehalten nachweisen. Ausserdem gibt es interessante Beziehungen dieser Predigten zu den Schriftkommentaren. Solche Einzeluntersuchungen gehen aber über diese Studien zum Leben Eckharts hinaus.
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  138. C. Gröber, Der Mystiker Heinrich Seuse, Freiburg i. Br. 1941, S. 39-54.
  139. Meister Eckhart in Köln, in: Studium Generale Köln 1248, Festgabe der Kölner Universitätszeitung, hrsg. von C. T. Hering, Köln 1948. S. 13 f.
  140. Meister Eckharts Predigten, hrsg. und übers. von J. Quint, DW I, S. 372-374 (S. 372 Z. 2 von unten lies 385, 4 f. und 382, 3 f. statt 287, 15 f. und 286, 27 f.; S. 373 Z. 2 von oben lies 239, 8 statt 235, 9). In den Einleitungen zu Pr. 13 und 14 wird Pr. 22, die nicht durch die Rechtfertigungsschrift bezeugt ist, noch als Pfeiffer Pr. 88 bezeichnet. Da die Seiten und Zeilen Pfeiffers in Quints Ausgabe am innern Rand angegeben sind, lassen sich die zitierten Stellen unschwer finden.
  141. Vgl. a.a.O., S. 214, II; 217, 5 (Vav.).
  142. Mme J. Ancelet-Hustache bietet in ihrem Büchlein Maître Eckhart et la mystique rhénane, Paris 1956, S. 104 eine alte Zeichnung der Kirche von Mariengarten und S. 126 einen Plan des Dominikanerklosters in der Stolkgasse nach einem Holzschnitt von 1571. Heute sind beide Klöster nebst ihren Kirchen verschwunden.
  143. Die zitierten Texte sind in demselben Bd. ins Neuhochdeutsche übersetzt. Man vergleiche 1) S. 480 Z. 2 v. u. bis 481 Z. 2 v. o. mit S. 519 Z. 20; 2) S. 481 Z. 27-30 mit S. 518 Z. 8-5 v. u.; vgl. 519 Z. 5; 3) S. 485 Z. 24-28 mit S. 519 Z. 21-25; 4) S. 487 Z. 5-8 mit 518 Z. 3-1 v. u.
  144. A.a.O., S. 372 (nach H. Keussen, Topographie der Stadt Köln im Mittelalter).
  145. Übersetzung S. 486 Z. 18-24 und 488 Z. 31 bis 489 Z. 3.
  146. Übersetzung S. 518 Z. 21-26 und 477 Z. 27.
  147. Es liegt nahe, an die Dominikaner-Kirche als den gewöhnlichen Ort der Predigten Eckharts zu denken.
  148. AFP 29 (1959) 44 f.
  149. Vgl. A. Walz, Compendium historiae ordinis Praedicatorum, Ed. alt., Romae 1948, S. 218.
  150. Pr. 9, DW I, S. 147, 3. Quint sagt in der Anmerkung: « Gemeint sind wohl die baccalaurii theologiae «. « Meister » sind aber magistri (entweder artium oder in theologia), den Bakkalaren kommt jedoch diese Bezeichnung nicht zu.
  151. Vgl. Walz, a.a.O., S. 218.
  152. Oben S. 289.
  153. Vgl. S. 314 f.
  154. Eckhart sagt in der Appellation vom 24. Jan. 1327 (Laurent, S. 342 [14]) von den Inquisitoren: « infamantes me et ordinem meum, qui nunquam a tempore sue fundationis nec in aliquo magistro sacre scripture vel in aliquo simplici fratre in provincia Theutonie fuit de heresi infamatus ». Über Laurents Ausgabe der Vatikanischen Aktenstücke vgl. unten S. 309.
  155. Über ihn vgl. weiter unten S. 328.
  156. Vgl. Supplik des Gerhard von Podanhs p. I art. 7 (Laurent, S. 432 [24]).
  157. Vgl. den Schlusssatz der Supplik (Laurent, S. 435 [27]).
  158. Vgl. unten S. 311.
  159. Laurent, S. 334 [6]. Freilich wird er in dem Schreiben vom 1. August 1325, durch das er vom Papst zum Visitator der deutschen Provinz bestellt wird, als ehemaliger Lektor in Köln bezeichnet (ALKMA 4, S. 318). Bei einer solchen Ernennung konnte seitens der päpstlichen Kanzlei eher ein Irrtum unterlaufen als in einem von Nikolaus selbst veranlassten notariellen Instrument.
  160. Laurent, S. 333 [5].
  161. Proc. Col. I n. 76 (Daniels, S. 1, 9). Die beiden bisher bekannten Kölner Listen nebst der Verteidigung Eckharts werden doppelt zitiert: 1) nach der von uns eingeführten Bezeichnung Processus Coloniensis I und II und den Randnummern; 2) nach der Erstausgabe von A. Daniels, Eine lateinische Rechtfertigungsschrift des Meister Eckhart (BGPhMA XXIII, 5), 1923.
  162. Supplik des Gerhard von Podanhs p. I art. 1 (Laurent, S. 430 [22] f.).
  163. Laurent, S. 346 [18] und 347 [19] f.
  164. Er war anwesend bei der ersten Appelation des Nikolaus von Strassburg am 14. Jan. (Laurent, S. 335 [7]) und bei Eckharts Appellation am 24. Jan. (Laurent, S. 344 [16]).
  165. Laurent, S. 343 [15] f.

VII
Der Eckhart-Prozess

  1. Die Quellen.
    1) Die sog. Rechtfertigungsschrift.
    2) Das Gutachten einer Theologenkommission.
    3) Das Gutachten des Kardinals Jacques Fournier.
  2. Die Kölner Phase des Eckhart-Prozesses.
    a) Nimmt das Generalkapitel des Ordens ... Bezug auf Eckharts deutsche Predigten?
    b) Das Inquisitionsverfahren des Visitators Nikolaus von Strassburg.
    c) Der Kölner Inquisitionsprozess.
      [Das Wesen des Inquisitionsprozesses]
      [Die Listen der Ankläger]
      [Hermann de Summo und Wilhelm de Nidecken]
      [Zur Appellation vom 24. Januar 1327]
      [Die « apostoli »]
      [Zur Erklärung vom 13. Februar 1327]
  3. Die Avignoner Phase des Eckhart-Prozesses.
1. Die Quellen.

  1) Die sog. Rechtfertigungsschrift.
  2) Das Gutachten einer Theologenkommission.
  3) Das Gutachten des Kardinals Jacques Fournier.

  Um ein tragfähiges Fundament für die folgenden Untersuchungen einzelner Fragen zu legen, behandele ich zuerst den augenblicklichen Stand unserer Quellenkenntnis. Ich gehe dabei aus von M. H. Laurent, O. P., Autour du procès de Maître Eckhart. Les documents des Archives Vaticanes, Divus Thomas (Plac.) 39 (1936) 331-348; 430-447 166. Diese sehr verdienstliche Publikation hat die ersten Ausgaben von Preger und Denifle überflüssig gemacht. Da Laurent jeweils auf sie genau verweist, kann ich sie ganz beiseitelassen.
  Wer sich mit diesen Dokumenten näher befasst, erkennt, dass es sich um zwei Prozesse handelt, die beide zuerst vor dem Inquisitionsgericht des Kölner Erzbischofs Heinrich von Virneburg geführt wurden und dann vor das päpstliche Gericht in Avignon kamen. Der erste richtete sich gegen Meister Eckhart wegen Verbreitung häretischer Lehren, der zweite gegen den Vikar des Ordensgenerals und Visitator der Teutonia, Nikolaus von Strassburg, wegen Behinderung des Inquisitionsverfahrens und Begünstigung des Häretikers Eckhart. Die Stücke verteilen sich folgendermassen: 1) Die Dokumente IV-VI und VIII-IX betreffen den Prozess gegen Eckhart; IV. Appellation an den Papst (24. Jan. 1327); V. Erklärung in der Dominikanerkirche (13. Febr.); VI. Verweigerung der « apostoli dimissorii » durch die Kommissare (22. Febr.); VIII. Verurteilungsbulle (27. März 1329); IX. Auftrag des Papstes an den Kölner Erzbischof, die Bulle zu publizieren (15. April 1329). 2) Die Dokumente I-III und X betreffen den Prozess gegen Nikolaus; I-III Dreifache Appellation an den Papst (14. u. 15. Jan. 1327); X. Auftrag des Papstes an den Kölner Erzbischof, den früher gegen Nikolaus angestrengten Prozess zu revidieren (11. April 1331). 3) Zwei Dokumente beziehen sich auf beide Prozesse, VII. Supplik des Vizeprokurators des Dominikanerordens Gerhard de Podanhs betreffs zweier Mitbrüder, die in beiden Prozessen als falsche Zeugen aufgetreten sind; XI. Äusserung des Michael von Cesena über beide Prozesse (18. Sept. 1328).
  Die beiden letzten Dokumente zeigen deutlich den Zusammenhang zwischen den Prozessen. Darum war es richtig, dass Laurent sämtliche Stücke zu einer Einheit zusammenfasste 167. Seine Reihe ist aber unvollständig. Aus dem Vatikanischen Archiv kommt der von Th. Kaeppeli entdeckte und publizierte Brief des Papstes Johannes XXII. an den Kölner Erzbischof hinzu, in dem er ihm zusichert, der Prozess gegen den verstorbenen Dominikaner Eckhart werde bald zum Abschluss gebracht werden (30. April 1328) 168. Ausserdem gehören in das Dossier die beiden Äusserungen Wilhelm Ockhams über den Stand des Eckhart-Prozesses an der Kurie vor dem 26. Mai 1328: a) Tractatus contra Benedictum IV c. 4, geschrieben im Herbst 1337 169; b) Dialogus Magistri III tr. II l. 2 c. 8, geschrieben 1338 170. Ockhams Darstellung ist zwar sehr gehässig, enthält aber wichtige Einzelheiten; vor allem bezeugt Ockham, der wegen seines eigenen Prozesses von 1326 bis 1328 in Avignon war, dass Eckhart auch dort als Angeklagter weilte. Endlich darf in der Reihe der Dokumente das doppelte Gebot nicht fehlen, das der Generalmagister der Dominikaner Barnabas von Vercelli auf dem Generalkapitel zu Toulouse (Pfingsten 1328) « kraft des heiligen Gehorsams auf Rat und mit Zustimmung der Definitoren » erliess 171: 1) kein Prediger darf nach dem schlechten Vorbild gewisser Mitbrüder schwerverständliche Dinge (subtilia) auf der Kanzel vortragen, die nicht nur nicht der Erbauung dienen, vielmehr das Volk leicht in Irrtum führen; 2) die Lektoren sollen sich hüten, in ihren Disputationen und Vorlesungen gefährliche und missverständliche Lehren vorzutragen. Die Androhung schwerer Strafen unterstreicht den Ernst des Gebotes, das zweifellos die erste Folge des Eckhart-Prozesses darstellt. Der Ordensgeneral rechnete im Mai 1328 bereits mit einer Verurteilung des Meisters und wartete daher das endgültige Urteil nicht ab, um durch sein strenges Gebot die Ehre des Ordens - auch in den Augen des Papstes - wiederherzustellen.
  Wenden wir uns nun zu den wichtigsten Quellen, dem Anklagematerial, der Verteidigung und den an der Kurie erstatteten Gutachten. Diese Quellen sind leider noch immer sehr spärlich, und man kann nur wünschen, dass es gelingt, in den Handschriften weiteres Material zu entdecken. Da ich mich weiter unten mit jedem dieser Dokumente befassen muss, seien sie hier kurz beschrieben. Die beiden ersten sind sowieso allen, dìe sich mit Eckhart befassen, bekannt.
  1) Die sog. Rechtfertigungsschrift vom Jahr 1326, erhalten in Hs. 33 der Stadtbibliothek in Soest (Westfalen). Von P. A. Daniels, dem Herausgeber der Erstausgabe, wird die Hs. als 33b bezeichnet und so beschrieben: « Vielleicht war sie einmal mit anderen Manuskripten zu einem Sammelband zusammengebunden. Jetzt liegt sie in einem Umschlag aus Papier, der die Überschrift trägt: De scriptis et dictis magistri Eckhardi. Sie besteht aus 14 Pergamentblättern, die auf beiden Seiten in je zwei Spalten beschrieben sind » usw. Das war der Zustand der Hs. 1912-13, als P. Daniels sie in der Abtei Maria Laach benutzte. Inzwischen ist sie in einem mir unbekannten Zeitpunkt mit andern Stücken zu einem Sammelband vereint worden. Da es sich also um eine moderne Zusammenstellung handelt, ist die Beschreibung des sonstigen Inhalts entbehrlich; sie ergibt nichts für die Provenienz. Die Rechtfertigungsschrift (Perg., 23 x 16 cm, 14. Jh.) füllt zwei Lagen: a) 4 Doppelblätter, f. 45r-52v; b) 3 Doppelblätter, f. 53r-58v (58r halb, v ganz leer). Ausser dem eigentlichen Schreiber kann man noch wenigstens fünf Hände unterscheiden, die Rubriken, Korrekturen und Marginalien angebracht haben.
  Die Ausgabe von A. Daniels ist textlich besser als die von G. Théry 172, der nur mit Photokopien gearbeitet hat. Die Rechtfertigungsschrift ist ein klassisches Beispiel für die Grenzen, die der Photokopie als Hilfsmittel für eine Textedition gesetzt sind. Da ich dank dem Entgegenkommen der Soester Stadtverwaltung die Hs. in Köln im J. 1954 monatelang in Ruhe studieren konnte, hoffe ich, im 5. Band unserer Gesamtausgabe die Rechtfertigungsschrift in einem Text vorlegen zu können, der den kritischen Anforderungen entspricht. Das Verdienst Thérys liegt in seinem Bemühen, die Quellen der inkriminierten Artikel in den deutschen Predigten nachzuweisen, und das ist ihm auch weithin gelungen.
  2) Das Gutachten einer Theologenkommission an der päpstlichen Kurie in Avignon, erhalten in einer gleichzeitigen Kopie in Vat. lat. 3899 (Papier-Hs., IV + 132 Bl., 30,2 x 22 cm), f. 123r-130v. Auf dem Vorderblatt steht: Articuli contra fratrem Aychardum Alamannum; der Text beginnt 124r und endet 130r. Wie die Rechtfertigungsschrift mit dem sonstigen Inhalt der Hs. nichts zu tun hat, so ist das auch bei dem Gutachten der Fall.
  Das Gutachen wurde von Kardinal G. Mercati, damals noch Präfekt der Vaticana, entdeckt und von F. Pelster in der Grabmann-Festschrift erstmals veröffentlicht 173.
  Da die Kommission sich auf eine unlängst vorgetragene Verteidigung Eckharts bezieht (die Rückverweise stehen im Präsens), ist das Gutachten sicher zu dessen Lebzeiten, d. h. also vor dem 30. April 1328, entstanden, wahrscheinlich aber bereits 1327.
  3) Das Gutachten des Kardinals Jacques Fournier (Iacobus Novelli), des nachmaligen Papstes Benedikt XII., über die Artikel Eckharts, das sich zusammen mit seinen Gutachten über die Lehren Ockhams, Michaels von Cesena und des Petrus Iohannis Olivi in einer Hs. der päpstlichen Bibliothek in Avignon befand 174, ist bisher nicht wieder aufgefunden worden. Es muss aber im 14. Jh. wenigstens eine Kopie ausserhalb dieser Bibliothek gegeben haben. Denn der Augustinereremit Johannes von Basel, genannt de Hiltalingen 175, gestorben als Bischof von Lombez (1392), kennt und zitiert all diese Gutachten in seinem Sentenzenkommentar und den Decem Responsiones. Kardinal Ehrle hat zuerst auf die Erwähnung des Gutachtens über Eckhart in Sent. I q. 4 (Clm 26 711, f. 53 u. 57) aufmerksam gemacht; Pelster griff diesen Hinweis wieder auf. Ich stiess selbst bei einer erneuten Durchsicht dieser Hs. auf die Zitate in den Decem Responsiones, konnte aber nachträglich feststellen, dass sie P. Damasus Trapp O.S.A., der eine Edition des Sentenzenkommentars vorbereitet, längst bekannt waren. Er teilte mir nicht nur eine vollständige Liste der « Eckhart-Stellen » mit, sondern lieh mir auch liebenswürdigerweise sein gesamtes Johannes von Basel betreffendes Film-und Photogramm-Material. Dadurch kam ich vor allem zur Kenntnis der Hs. 26 der Franziskanerbibliothek in Freiburg (Schweiz), die eine erheblich sorgfältigere Kopie der Decem Responsiones als die Münchener Hs. enthält. Dem gelehrten Augustiner sei auch hier herzlicher Dank gesagt.
  Aus den Zitaten des Johannes de Hiltalingen ergibt sich nun folgendes Bild von dem Gutachten des Kardinals. 1) Die Artikel, die er behandelt, sind dieselben, die auch der Theologenkommission vorlagen, und haben auch dieselbe Reihenfolge 176. 2) Erwähnt werden in den Zitaten die Artikel 1-3 und 5 (Decem Resp. q. 4); 14 (ib., q. 6); 17-22 (ib., q. 1); 23 (ib. q. 1 u. 3); 24-25 (Sent. I q. 4); 26 (Sent. III q. 13). Von 28 Artikeln also immerhin 15. 3) Zu vier Artikeln wird auch eine Verteidigung (Responsio) Eckharts zitiert, an drei Stellen offenbar wörtlich. Es ist dieselbe Verteidigung, auf die sich auch die Theologenkommission bezieht. Eckhart hat sich also vor dem Kardinal nicht verteidigen können. Ob das durch die Vorschriften über den Gang eines solchen Prozesses ausgeschlossen war oder ob der Meister bereits verstorben war, ehe der Kardinal sein Gutachten ausarbeitete, weiss ich nicht. 4) Das Gutachten muss ziemlich ausführlich gewesen sein; jeder Artikel umfasste mehrere Kapitel. Ausserdem hebt Hiltalingen hervor, dass Benedikt XII. - er bezeichnet ihn stets mit dem Papstnamen - dies oder jenes ausführlich behandelt habe. Wenn es sich nun auch in den andern Gutachten um andere Fragen handelte, so sind die Zitate aus ihnen doch auch insofern für das Eckhart-Gutachten bedeutsam, als sie die Arbeitsmethode Fourniers beleuchten.
  Das Gutachten des Kardinals ist nach dem der Theologenkommission entstanden. Das ergibt sich zunächst daraus, dass diese sich auf Eckharts Verteidigung stets in der Präsensform bezieht (« hunc articulum verificat... »), während der Kardinal ebenso konsequent das Perfekt benutzt (« dixit... », « respondit... »). Ausserdem können wir den Ockham-Prozess als Analogie heranziehen. Hier kennen wir zwei Gutachten derselben Theologenkommission 177. Fourniers Gutachten über Ockhams Lehren liegen aber die beanstandeten Artikel in der Reihenfolge vor, wie sie das spätere Gutachten bietet 178, d. h. aber, er stellt in diesem Prozess die höhere Instanz dar. Dasselbe dürfen wir nun wohl auch für den Eckhart-Prozess annehmen. Da Jacques Fournier am 18. Dezember 1327 zur Würde des Kardinalats erhoben wurde, datiere ich das Gutachten in das Jahr 1328.

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  166. Leider ist diese gute, in Piacenza erscheinende Zeitschrift ausserhalb Italiens wenig verbreitet. Es gibt auch einen Sonderdruck des Aufsatzes, dessen Seitenzahlen ich jeweils in eckigen Klammern angebe. Da ich in Zitaten oder im Text den Titel des betreffenden Aktenstückes nenne, kann sich jemand, der nur die ältern Editionen zur Hand hat, auch zurechtfinden. Der Titel des Aufsatzes ist übrigens nicht korrekt, da Nr. XI aus Cod. Vat. 4008 entnommen ist.
  167. Auf den Prozess gegen Nikolaus von Strassburg gehe ich hier nur nebenbei ein.
  168. AFP 10 (1940) 293 f. Vgl. unten S. 327 Anm. 199.
  169. Die erste vollständige Edition des Tractatus findet sich in: Guillelmi de Ockham, Opera politica III ed. H. S. Offler, Mancucii (= Manchester) 1956, S. 165-322; der Passus über Eckhart S. 251, 20-252, 8. Zur Datierung vgl. R. Scholz, Unbekannte kirchenpolitische Streitschriften aus der Zeit Ludwigs des Bayern (1327-1354), S. 152 f.; G. Baudry, Guillaume d'Occam, S. 189; Offler in den Prolegomena zu seiner Edition, S. 162.
  170. Goldastius, Monarchia Sacri Romani Imperii II, Frankfurt 1614, S. 909. Auf diesen Text hat zuerst A. Dempf, Meister Eckhart, Leipzig 1934, S. 86 f. aufmerksam gemacht.
  171. MOPH IV, S. 180, 1-15.
  172. Édition critique des pièces relatives au procès d'Eckhart contenues dans le ms. 33h de la bibliothèque de Soest, in: AHDLMA 1 (1926/27) 120-268.
  173. Aus der Geisteswelt des Mittelalters (BGPhThMA Suppl.-Bd. III), S. 1099-1124.
  174. Benedikt XII. liess diese vier Gutachten nebst den beiden, die er 1333/34 im Streit um die Visio beatifica erstattete, in zwei Hss. sammeln, die in den Inventaren Urbans V. (1369) und Gregors Xl. (1375) aufgeführt sind. Vgl. Fr. Ehrle, Historia bibliothecae Romanorum Pontificum I, Romae 1890, S. 316 n. 382; 358 n. 923 (1369); S. 499 n. 655 und 656 (1375). Beide Beschreibungen sind nicht fehlerlos, unterscheiden aber zunächst ganz deutlich die Gutachten über die Irrlehren Eckharts und die der drei Franziskaner. Die beiden Gutachten zum Visiostreit, von denen sich das erste auf die bekannte Sondermeinung Johannes' XXII., das zweite auf die entgegengesetzte Ansicht des Bischofs Durandus de S. Porciano O. P. bezog, werden in der zweiten Beschreibung (S. 499 n. 655) unter dem gemeinsamen Titel De animabus sanctorum exutis de corpore an videant deum ante diem iudicii zusammengefasst.
  175. Über Joh. von Basel vgl. besonders D. Trapp, Hiltalinger's Augustinian Quotations, in: Augustiniana 4 (1954) 412-449 (412 ff. Leben, Werke, Hss.); Augustinian Theology of the 14th Century, ebda 6 (1956) 242-250. Der Hinweis auf die Gutachten Benedikts XII. S. 244.
  176. Pelster kam (a.a.O., S. 1104 Anm. 14) nur mit Hilfe einer angeblich notwendigen Korrektur der Münchener Hs. zur Feststellung dieser Übereinstimmung. Er hatte sich aber selbst geirrt und 27 statt 25 gelesen.
  177. Vgl. J. Koch, Neue Aktenstücke zu dem gegen Wilhelm Ockham in Avignon geführten Prozess, in: Recherches de Théol. anc. et méd. 7 (1935) 362 ff.; 8 (1936) 81-93; 168-194 (hier die Texte der beiden Gutachten) [unten Band II 310 ff.].
  178. Johannes von Basel schreibt Sent. I q. 4 (Clm 26 711, f. 55va): « Ad tertiam rationem, cum arguitur: per rationem naturalem possumus cognoscere divinam essentiam esse etc., iste est articulus 12 domini Benedicti XII contra Ockam, ubi dicit Ockam quod ex puris naturalibus possumus cognoscere istam propositionem: 'Deus est summum bonum' et non possumus cognoscere ex puris naturalibus istam: 'Deus est trinus', et tamen ipsa divina essentia non plus cognoscitur quam trinitas personarum etc. ». Dieses Zitat entspricht Art. 27 des ersten, 12 des zweiten Gutachtens (a.a.O., S. 169 f.). Es genügt, den Anfang zu zitieren: « Item dicit quod ex punis naturalibus etc. ». Alles wörtlich wie bei Johannes von Basel.

2. Die Kölner Phase des Eckhart-Prozesses

b) Das Inquisitionsverfahren des Visitators Nikolaus von Strassburg.
c) Der Kölner Inquisitionsprozess.
  [Das Wesen des Inquisitionsprozesses]
  [Die Listen der Ankläger]
  [Hermann de Summo und Wilhelm de Nidecken]
  [Zur Appellation vom 24. Januar 1327]
  [Die « apostoli »]
  [Zur Erklärung vom 13. Februar 1327]

  a) Nimmt das Generalkapitel des Ordens in Venedig (1325) Bezug auf Eckharts deutsche Predigten? Preger hatte seiner Zeit folgenden Beschluss des Generalkapitels 179 mit dem Kölner Prozess in Verbindung gebracht: Da schwere und begründete Klage an das Kapitel gekommen ist, dass gewisse Brüder der Teutonia hinsichtlich der Verkündigung und Beobachtung der « Prozesse » des Papstes (Johannes' XXII.) trotz des Gebotes des apostolischen Stuhles und des Ordensgenerals höchst nachlässig sind, und ausserdem von vielen glaubwürdig berichtet worden ist, dass in derselben Provinz Brüder in der Volkspredigt Dinge sagen, die einfache und ungebildete Leute leicht in Irrtum führen können, so bestellen wir den Br. Gervasius, Prior in Angers, zum Vikar, um diese Vorkommnisse zu untersuchen und die Schuldigen zu bestrafen. Der Herausgeber der Akten, B. M. Reichert, sagt dazu in einer Fussnote, aus den bisher bekannten Dokumenten zum Eckhart-Prozess lasse sich nicht entnehmen, ob Meister Eckhart gemeint sei oder nicht, und verweist auf Denifle, der sich auch zurückhaltend geäussert hatte.
  Meines Erachtens hat der Beschluss, den man als Einheit auffassen muss, mit Eckhart nichts zu tun. Es handelt sich vielmehr um eine Bekräftigung der Stellung, die der Dominikanerorden schon vorher in dem Kampf zwischen dem Papst und Ludwig dem Bayern eingenommen hatte. Bereits 180 am 8. Oktober 1323 hatte Johannes XXII. seinen ersten « Prozess » gegen den König erlassen und ihn unter Androhung des Bannes aufgefordert, binnen drei Monaten von der angemassten Regierung des Reiches zurückzutreten. Die Untertanen werden mit Zensuren bedroht, wenn sie in derselben Frist dem König den Gehorsam nicht aufkündigen. War dem Papst an der Bekanntgabe dieses Prozesses in Deutschland sehr viel gelegen, so gilt das nicht weniger von seinen weitern Schritten. Am 23. März 1324 verhängte er über den König den Bann, löste die Untertanen von den ihm geleisteten Eiden und suspendierte alle Geistlichen, die Ludwig treu blieben. Die Sachsenhausener Appellation des Königs vom 22. Mai 1324 beantwortete Johannes mit dem Prozess vom 11. Juli 1324, in dem er Ludwig aller Rechte auf das Reich für verlustig erklärte, seine Anhänger mit dem Bann und ihr Gebiet mit dem Interdikt belegte. Die päpstlichen Prozesse wurden zwar verkündigt, aber nur ein Teil der deutschen Bischöfe stand auf der Seite des Papstes.
  Aus dieser Situation heraus muss man den in Venedig gefassten Beschluss verstehen. Der Orden, der zu Johannes XXII. hielt, rief durch ihn die Brüder der Teutonia zur Ordnung, die Ludwig dem Bayern anhingen. Dazu gehörte nicht nur, dass sie die Prozesse des Papstes nur widerwillig oder gar nicht publizierten, sondern auch in der Predigt die Dinge so darstellten, dass das Volk gegen den Papst eingenommen werden konnte. Da es sich hier um eine schwierige Angelegenheit handelte, in der das Nationalgefühl leicht das Urteil trübte, wurde ein Franzose zum Visitator bestellt.
  Hätte das Generalkapitel in dem zweiten Teil seines Beschlusses Eckharts völlig unpolitische Predigten im Auge gehabt, so hätte es eine Formulierung gewählt, die zum Ausdruck brachte, dass es sich hier um eine ganz andere Sache handelte, z. B., wie 1328 in Toulouse, die Art des in den Predigten Vorgetragenen näher bestimmt, also von subtilia oder difficilia oder temeraria usw. gesprochen. Ausserdem war dann ein Franzose für die Prüfung schwieriger deutscher Predigten denkbar ungeeignet, während die Haltung, die ein Prediger in dem kirchenpolitischen Kampf einnahm, durch die Vernehmung von Zeugen leicht festzustellen war. Man kann also den Beschluss des Generalkapitels in Venedig in keiner Weise mit dem Eckhart-Prozess in Verbindung bringen.
  b) Das Inquisitionsverfahren des Visitators Nikolaus von Strassburg. Es ist sehr auffällig, dass Johannes XXII. zwei Monate nach diesem Generalkapitel (1. August 1325) seinerseits zwei Visitatoren für die Teutonia einsetzt, Nikolaus von Strassburg und Benedikt von Asinago aus Como, Magister der Theologie. Sowohl aus dem Schreiben an den Generalmagister wie aus der Bestallung der Visitatoren ergibt sich, dass sie die verlotterte Disziplin in der Provinz wiederherstellen sollen. Von der Prüfung verdächtiger Lehren ist, wie schon X. de Hornstein 181 betont hat, nicht die Rede. Freilich schloss die Vollmacht, die Nikolaus erhielt - von Benedikt ist später nirgendwo die Rede - eine solche Prüfung auch nicht aus. Dass er wirklich Eckharts Lehren offiziell geprüft hat, ergibt sich aus dessen Worten in der Appellation (24. Jan. 1327). Er beschwert sich darüber, dass die Kommissare des Erzbischofs den Prozess ohne Grund hinziehen 182,
  cum de predictis articulis vel eorum similibus iam dudum ante cognitum fuerit sufficienter et pertinenter discussum per religiosum virum fratrem Nicholaum, vicarium auctoritate domini summi pontificis speciali, nec de eodem pluries debeat inquiri propter premissa, sicut dicunt iura, et vos in premissis contra me manum miseritis et falcem in messem alienam, quod non debebatis aut poteratis propter predicta.

  Hieraus ergibt sich, 1) dass Nikolaus ein Verfahren gegen den Meister durchgeführt und durch eine richterliche Erkenntnis abgeschlossen hat; 2) dass der Gegenstand dieses Verfahrens dieselben oder ähnliche Artikel waren, wie die erzbischöflichen Kommissare sie vorbrachten; 3) dass jenes Verfahren längst abgeschlossen war, ehe diese Kommissare in Aktion traten. Man muss es also wohl 1325-26 datieren. 4) Da Eckhart aus diesem dreifachen Tatbestand ableitet, dass dem Inquisitionsverfahren der Kommissare die Rechtsgrundlage fehlt (weil sie eine bereits erledigte Sache nochmals aufgegriffen und zugleich den Bereich eines anderen und zwar übergeordneten Richters verletzt haben) 183, kann sich das Verfahren des Visitators nicht in camera caritatis abgespielt, sondern muss allen Anforderungen eines Inquisitionsverfahrens entsprochen haben.
  Diese Analyse der Aussage erlaubt es, zwei Bemerkungen Eckharts mit der Aktion des Visitators in Verbindung zu bringen. In seiner ersten Verteidigung gegenüber den Kommissaren ist bekanntlich nicht nur vom Liber Benedictus Deus die Rede, sondern auch von einer uns unbekannten, von Eckhart verfassten Apologie dieses Buches. Nun steht in der Soester Hs. am untern Rand der Spalte (45vb), welche die letzten Artikel aus jenem Buch und den ersten aus dieser Apologie enthält, die Bemerkung: « Notavi de hoc subtilius in tractatu qui incipit: Requisitus etc. » 184. Diese Notiz ist von dem Kopisten geschrieben, auf den der ganze Text zurückgeht. Ohne Zweifel stammt sie aber von Eckhart selbst, der sie in sein Exemplar der Rechfertigungsschrift eintrug 185. Vermutlich bezieht sich « hoc » auf die Frage, ob es etwas Ungeschaffenes in der Seele gebe 186. Ob diese Vermutung richtig ist oder nicht, jedenfalls steht der nur hier von Eckhart erwähnte Traktat mit dem Liber Benedictus Dens und mit dessen Apologie in Zusammenhang, und da er sicher nicht für die erzbischöflichen Kommissare bestimmt war, dürfte er zu den Schriftstücken gehören, mit denen Eckhart sich vor dem Visitator rechtfertigte. Hoffentlich bringt ein glücklicher Fund ihn sowie die Apologie des Liber Benedictus Deus wieder ans Tageslicht.
  Ist meine Deutung der Notiz in der Soester Hs. richtig, so ergibt sich, dass Eckhart sich vor Nikolaus wegen seiner deutschen Schriften verantworten musste. Eine Bemerkung in der zweiten Kölner Verteidigung zu dem aus der Predigt Intravit Iesus in quoddam castellum entnommenen Art. 51 dürfte beweisen, dass der Visitator auch deutsche Predigten geprüft hat:
  Solutio. Dicendum quod in sermone illo iam dudum michi oblato multa inueni que nunquam dixi. Multa etiam ibidem scripta sunt absque intellectu, obscura et confusa et quasi sompnia. Propter quod illa penitus reprobaui 187.

  Eckhart gebraucht hier dieselbe Zeitbestimmung (iam dudum) wie bei dem Rückverweis auf das Inquisitionsverfahren des Visitators in der Appellation. Nimmt man nun die Aussage selbst hinzu, dass ihm die Predigt vorgelegt worden sei und er all das in der Nachschrift stehende unklare Zeug durchaus verworfen habe, so lässt sich das nur auf ein vor dem Kölner Prozess liegendes Verfahren beziehen, d. h. also auf die von Nikolaus von Strassburg durchgeführte Inquisition. Eine andere hat es offenbar nicht gegeben.
  Da Nikolaus, wie bereits gesagt, keinen speziellen Auftrag erhalten hatte, gegen irgend einen Mitbruder eine Inquisition wegen verdächtiger Lehren zu eröffnen, liegt die Frage nahe, wie er überhaupt dazu kam, das angesehenste Mitglied des Kölner Hauses, den Leiter des Generalstudiums, dem er als Lektor unterstellt war, vor sein Gericht zu ziehen. Leider geben uns die Dokumente darüber keine Auskunft. Die einzig mögliche Vermutung scheint mir die zu sein, dass Nikolaus von der Absicht des Kölner Erzbischofs, gegen Eckhart wegen Verbreitung ketzerischer Lehren ein Inquisitionsverfahren einzuleiten, Kenntnis bekommen hatte. Weil dadurch die Ehre des Ordens angetastet wurde 188, hatte der Visitator alles Interesse daran, Heinrich von Virneburg zuvorzukommen und Eckhart vor sein eigenes Gericht zu ziehen 189 in der Überzeugung, dass der Meister als unschuldig befunden werde. Das war auch faktisch das Ergebnis der Aktion des Visitators; der Erzbischof liess sich dadurch aber nicht beeinflussen, und so nahm das Unheil für Eckhart seinen Anfang.
  c) Der Kölner Inquisitionsprozess. Hier ist eine ganze Reihe von Fragen zu erörtern. Die Tatsache selbst, dass der gegen Eckhart geführte Prozess ein Inquisitionsprozess war und von dem Kölner Erzbischof Heinrich von Virneburg veranlasst wurde, ist durch die Verurteilungsbulle 190 und die beiden Schreiben des Papstes an den Erzbischof (15. April 1329 191) und 11. April 1331 192) so gut bezeugt, dass sie keiner weitern Untersuchung bedarf. Man muss sich aber die Bedeutung dieser Tatsache klarmachen. Nachdem Eckhart erst einmal vor die Schranken des Inquisitionsgerichtes geladen war, war es für ihn sehr schwer, wieder frei zu kommen. Ein Vergleich mit dem gegen Ockham geführten Prozess 193 macht das deutlich. Nicht der Bischof von Lincoln ging gegen den Oxforder Bakkalar vor, sondern der Kanzler der Universität, Johannes Lutterell, klagte ihn unmittelbar bei der päpstlichen Kurie an, und obwohl er in seiner Schrift mit der Zensur « error », « error Pelagii » usw. nicht sparte, wurde Ockham zwar nach Avignon geladen, aber nicht als Häretiker behandelt. Seine Lehren wurden von einer Theologenkommission und von dem Kardinal Fournier geprüft und zum Teil scharf kritisiert, es kam aber nicht zu einer Verurteilung durch die höchste Autorität. Daran war sicher nicht die Flucht Ockhams aus Avignon schuld; denn wenn der Tod Eckharts der Kurie keine Veranlassung bot, den Prozess gegen ihn abzubrechen, dann war die Flucht des Angeklagten sicher kein Hindernis für die Fortführung des Ockham-Prozesses. Der Unterschied ist aber der, dass es bei Eckhart um eine « inquisitio haereticae pravitatis » ging, bei der die Autorität des Kölner Erzbischofs im Spiel war, bei Ockham aber nicht.
  Wer den Meister bei Heinrich II. verklagt hat, wissen wir nicht. O. Karrer hat die These verfochten, die Franziskaner (Skotisten!) seien « die Hauptinteressenten im Eckehartprozess » gewesen. Das ergebe sich aus den Aktenstücken im ganzen und besonders aus der Appellation Michaels von Cesena (Pisa, 18. Sept. 1328) 194, die er fälschlich als « Reklamation beim Papst » deutet. « Ihre Motion hat wohl in Avignon den Schlag gelenkt, der Eckehart traf - und den Thomismus meinte. Von diesem Gesichtspunkt aus war die Verurteilung Eckeharts die « Sühne » (bzw. Beschwichtigung) für die Kanonisation Thomas von Aquins » 195. Diese Behauptungen sind nicht begründet. Die Schulgegensätze spielen in dem Prozess überhaupt keine Rolle. Ausserdem kann man Eckhart, obwohl er sich oft auf Thomas beruft und eine bemerkenswert grosse Kenntnis seiner Werke hat, nicht als « Thomisten » in Anspruch nehmen. Die Verbindung des Eckhart-Prozesses mit der Kanonisation des Aquinaten ist daher völlig willkürlich.
  Man kann aber aus der erwähnten Appellatio maior Cesenas und aus einer Äusserung seines Gesinnungsgenossen Ockham vielleicht doch etwas über den Ursprung des Prozesses entnehmen. Beide sind für uns bisher die einzigen, nicht selbst am Eckhart-Prozess beteiligten Zeugen. Ihre Federn spritzen Galle aus, soweit wir aber ihre Aussagen nachprüfen können, erweisen sie sich als richtig - mit einer Ausnahme: Ockham ist der Meinung, Eckhart sei nie verurteilt worden. Das erklärt sich aber einfach daraus, dass er vor dem Abschluss des Prozesses aus Avignon floh und später in Süddeutschland von der päpstlichen Bulle nichts erfuhr, weil sie nur in der Kölner Kirchenprovinz publiziert wurde.
  Michael von Cesena schreibt, Eckhart habe eine grosse Menge Volkes in der Provinz Teutonia und in andern Gegenden dazu verleitet, seine Ketzereien zu glauben und weiter zu verbreiten. Ockham äussert sich in seinem Traktat gegen Benedikt XII. 196 konkreter. Nachdem er ein halbes Dutzend der in Avignon behandelten Artikel aufgezählt hat, fügt er hinzu, er habe noch viele andere phantastische, nicht so sehr ketzerische als verrückte und kaum oder gar nicht annehmbare Sätze gelehrt und in Deutschland viele Anhänger gehabt, Männer und Frauen, auch aus dem Orden der Minderbrüder; einer von ihnen, ein ungebildeter und schwärmerischer Mann, habe öffentlich gepredigt, wie ein ins Meer fliessender Wassertropfen darin aufgehe, so gehe die Seele, die zur Anschauung der göttlichen Wesenheit gelange, in dieser auf. Dieses Beispiel zeigt, wie Eckharts Lehre vom Einswerden der Seele mit Gott vergröbert und missverstanden werden konnte, und, beleuchtet zugleich die von beiden Franziskanern gemachte Aussage über den grossen und ihrer Meinung nach verderblichen Einfluss, den der Meister durch seine Predigten ausübte. Klagen solcher Art mögen dem Erzbischof zugetragen worden sein und ihn so beeindruckt haben, dass er erwog, den Prediger zur Rechenschaft zu ziehen. Welcher Art ist aber das Material gewesen, das in den Augen Heinrichs ausreichte, den schwerwiegenden Verdacht der Häresie bei einem hochangesehenen, bis dahin völlig unbescholtenen und des Vertrauens seiner Obern und seiner Mitbrüder sich erfreuenden Ordensmannes zu rechtfertigen, der 30 Jahre lang - davon wenigstens 4 Jahre in Paris - unbeanstandet die Theologie doziert und auf vielen Kanzeln gestanden hatte? Wie gravierend müssen die Anklagen gewesen sein, die schliesslich den Erzbischof bewogen, via inquisitionis gegen Eckhart vorzugehen! Als Ordinarius loci hatte er zweifellos de iure communi das Recht, bei begründetem Verdacht der Häresie einen Inquisitionsprozess einzuleiten 197. Nikolaus von Strassburg bestritt ihm aber dieses Recht gegenüber dem Mitglied eines exemten Ordens. Entscheidend ist aber, dass der Papst dieses Recht im Fall Eckharts anerkannte 198.
  Wir wüssten wahrscheinlich viel mehr über die Motive, die den Kölner Herrn zur Inquisition greifen liessen, wenn wir den Wortlaut des Briefes kennten, in dem er sich im Frühjahr 1328 bei Johannes XXII. nach dem Stand des Prozesses erkundigte. Da eine Antwort aus der Kurie die Anfrage irgendwie widerspiegelt, dürfte die Vermutung berechtigt sein, dass die Nachricht vom Tod Eckharts den Erzbischof befürchten liess, der Prozess werde nunmehr niedergeschlagen. Ist diese Annahme richtig, dann enthielt der Brief eine Darlegung der Gründe, aus denen Heinrich auch nach dem Tod des Inquisiten eine Verurteilung - ob nur seiner Lehre oder auch seiner Person, sei dahingestellt - als notwendig ansah. Der Papst beruhigt ihn und teilt ihm mit, dass der Prozess ohne Unterbrechung weitergehe und schnell zu der erforderlichen Entscheidung geführt werde 199. Ob meine Vermutung richtig ist oder nicht, jedenfalls zeigt Anfrage und Antwort, dass der Eckhart-Prozess von dem Kölner Erzbischof veranlasst worden ist. Bestätigt wird das durch das Schreiben vom 15. April 1329, in dem Johannes XXII. die Publikation der Verurteilungsbulle nur für den Kölner Bereich - Stadt, Diözese, Provinz - anordnete.
  Während Benedikt XII. als Bischof von Pamiers in den von ihm eingeleiteten Inquisitionsprozessen selbst den Vorsitz führte, machte Heinrich von dem Recht der Inquisitoren Gebrauch, Kommissare mit der Durchführung des Prozesses gegen Eckhart zu betrauen 200. Um deren Funktion richtig zu beurteilen, muss zuerst ein Wort über das Wesen des Inquisitionsprozesses gesagt werden. Nach der Lehre der Juristen 201 liegt es in der Verbindung von Offizial- und Instruktionsmaxime. Jene besagt, dass der Prozess nicht nur auf amtlicher Initiative beruht, sondern dass die obrigkeitlichen Organe ihn auch bis zum Urteil von Amts wegen (ex officio) durchführen; diese besagt « die Pflicht der amtlichen Organe, sich selbst über die materiellen Tatsachen und über die objektive Wahrheit zu instruieren ». « Es wird also nach der objektiven Wahrheit der Tatsachen geforscht (inquirere) und gefragt, ob aus diesen Tatsachen sich eine Handlung des Verfolgten (inquisitus) ergibt, für die er strafrechtlich zu haften hat ». Diese Definition sei nun ergänzt durch das, was das Kanonische Recht (Clement. V, 3, c. 1-2) über die Funktion der Kommissare ausführt. Sie haben den Prozess zu führen, d. h. die der Häresie Verdächtigen vorzuladen, sie zu verhören, die Zeugen zu vernehmen usw., das Urteil selbst ist aber dem Inquisitor vorbehalten, d. h. im vorliegenden Fall dem Kölner Erzbischof.
  Nun ist der Prozess gegen Eckhart der erste Inquisitionsprozess gegen einen gelehrten Theologen, der lateinische und deutsche Werke verfasst und viel gepredigt hat, überhaupt. Die vom Erzbischof bestellten Kommissare - ein Domherr und zwei Franziskaner 202 - hatten also kein Muster, nach dem sie sich richten konnten, und gingen nur zögernd vor, weshalb Eckhart sich im Januar 1327 über ihre « Verschleppungstaktik » [2. Absatz] beklagte (vgl. S. 330). Um ihrer Pflicht zu genügen, sich über die Tatsachen - hier also die Lehre Eckharts - zu instruieren, wendeten sie die Methode an, die seit dem Verfahren gegen Abaelard (1140) 203 üblich geworden war, nämlich Sätze, die sub ratione fidei Anstoss erregten (articuli) in Listen (rotuli) zusammenzustellen 204. Neu und dem Wesen des Inquisitionsprozesses entsprechend war, dass die Kommissare diese Listen dem Inquisiten zur Rückäusserung vorlegten. Das Verhör spielte sich also gegenüber Eckhart im wesentlichen schriftlich ab 205. Die Arbeit der Kommissare war noch relativ einfach, solange es sich um die lateinischen Werke handelte. Die deutschen mussten aber in die lateinische Amts- und Gerichtssprache übersetzt werden, und bei den Predigten - die doch wohl den Hauptanstoss erregt hatten - war die doppelte Schwierigkeit, dass nur Nachschriften vorlagen und dass diese übersetzt werden mussten. O. Karrer hat in seiner Übersetzung der Rechtfertigungsschrift diese Arbeit einer heftigen Kritik unterzogen und von Unkenntnis der deutschen Sprache, Leichtfertigkeit, Böswilligkeit usw. gesprochen. Josef Quint lässt in seiner Ausgabe der deutschen Predigten und Traktate den Kommissaren Gerechtigkeit widerfahren und zeigt, dass sie durchweg sorgfältig gearbeitet haben 206. Im 5. Band der Ausgabe der lateinischen Werke wird bei den aus deutschen Traktaten und Predigten entnommenen Artikeln der lateinischen Übersetzung der Richter der deutsche Text (soweit wir ihn kennen) gegenübergestellt. Dann kann sich jeder durch unmittelbaren Vergleich davon überzeugen, inwieweit die Kommissare ihrer Pflicht, nach der objektiven Wahrheit der Tatsachen zu forschen, entsprochen haben.
  Bei diesem Prozessverfahren ist es natürlich kein Formfehler, noch weniger eine beabsichtigte Gehässigkeit, dass Eckhart nicht sogleich beim ersten Verhör, d.h. also am 26. September 1326, eine Liste mit allen häresieverdächtigen Sätzen vorgelegt wurde. Es lag im Ermessen der Kommissare, die Ergebnisse ihrer Nachforschungen dem Inquisiten nach und nach zugehen zu lassen. Im ganzen haben die Richter dem Angeklagten vier, wenn nicht fünf Listen mit häresieverdächtigen Sätzen vorgelegt. Die erste, vor dem 26. Sept. 1326 fertiggestellte Liste umfasst 49 Sätze aus dem Liber Benedictus Deus, aus der Apologie dieses Werkes, aus lateinischen Schriften (den Prologen, den beiden Genesisauslegungen und der Exodusauslegung) und aus deutschen Predigten, die aber nicht näher gekennzeichnet sind. Mit diesem Teil der Liste waren die Kommissare offenbar selbst nicht zufrieden; sie liessen Eckhart eine zweite Liste von 59 aus deutschen Predigten exzerpierten Sätzen zugehen. Die Artikel sind gezählt, die Predigten durch Angabe des Themas unterschieden und die Exzerpte ausführlicher und sorgfältiger. Die dritte Liste enthielt Sätze aus dem Johanneskommentar. Sie ist bisher nicht wiedergefunden worden, aber durch Nikolaus von Kues bezeugt 207. Der Umfang dieser Liste ist unbekannt, es ist aber beachtlich, dass von den in der Bulle stehenden Sätzen nicht weniger als fünf dem Johanneskommentar entnommen sind. Die vierte (und vielleicht eine fünfte) Liste lassen sich nur aus den Avignoneser Gutachten und der Verurteilungsbulle erschliessen. Es gibt nämlich sechs Artikel, die sich nicht auf die ersten drei Listen zurückführen lassen: einer aus der zweiten Genesisauslegung, einer aus der Sapientiaauslegung und vier aus deutschen Predigten; bei dreien ist die Quelle noch nicht nachgewiesen. Nun besteht die Möglichkeit, dass die Kommissare Eckhart nochmals eine nach Art des ersten Rotulus « gemischte » Liste vorlegten. Es ist aber auch möglich, dass es sich um zwei Listen handelt, von denen die eine Artikel aus den beiden genannten Schriftauslegungen, die andere ausschliesslich solche aus Predigten enthielt.
  Nun könnte man aber fragen, ob der Rückschluss aus den Voten und der Bulle auf die Existenz einer oder zweier Kölner Listen richtig ist oder ob jene sechs Artikel nicht erst in Avignon hinzugekommen sind, wie ich früher selbst angenommen habe. Da es sich aber allein um vier Artikel aus deutschen Predigten handelt, ist die zweite Alternative höchst unwahrscheinlich. Man müsste ja annehmen, dass mit dem übrigen Aktenmaterial vollständige Übersetzungen von Predigtnachschriften nach Avignon geschickt worden wären; das wäre aber eine schlechte Vorbereitung der erneuten Behandlung der Sache an der Kurie gewesen. Entscheidend ist jedoch, was Papst Johannes XXII. in seinem Schreiben vom 15. April 1329 an den Kölner Erzbischof über den Verlauf des Prozesses schreibt. Da ich gleich noch einmal daraufzurückkommen muss, sei nur auf den wichtigsten Punkt hingewiesen, dass nämlich der Erzbischof kraft seiner Gewalt als Ordinarius loci eine Inquisition (über Eckharts Lehre) veranstaltet und an die Kurie übersandt habe 208; das besagt, dass in Köln keine richterliche Sentenz gefällt, sondern nur eine Untersuchung vorgenommen worden ist. Diese « Untersuchung » ging nach Avignon. Das Kernstück der Akten waren die vier oder fünf Listen häresieverdächtiger Artikel nebst den Rückäusserungen Eckharts. Was sie vor allem - vom Standpunkt des Kölner Gerichts aus gesehen - kennzeichnet, ist das Streben nach Vollständigkeit: das ganze Werk Eckharts sollte getroffen werden. Bei den lateinischen Schriften ist das evident 209. Die Sermones machen nur scheinbar eine Ausnahme, da wohl noch keine Kopien von den Entwurfheften kursierten. Von den deutschen Traktaten fehlen vielleicht die Reden der Unterscheidung 210. Bei den Predigten konnte naturgemäss Vollständigkeit nicht erreicht werden; dass die Kommissare aber möglichst viele zu erfassen suchten, ergibt sich daraus, dass sie in drei Listen erscheinen. Das Gesagte gilt nun auch für die Verurteilungsbulle, wie sich aus dem im Anhang (S. 347) beigefügten Schema ergibt.
  Aus der den Kommissaren durch das Kanonische Recht zugeteilten Funktion wird nun auch verständlich, dass sie die einzelnen Sätze nicht mit einer theologischen Zensur versahen 211. Damit hätten sie bereits ihre Zuständigkeit überschritten. Es ist also zum mindesten ungenau, wenn sie als Zensoren bezeichnet werden. Ich bin gar nicht sicher, ob Eckhart die Aufgabe der Kommissare begriffen hat. Jedenfalls ging seine Verteidigung in einem Punkt völlig an der Sache vorbei, nämlich in der Betonung seiner subjektiven Rechtgläubigkeit. Um diese ging es zunächst gar nicht, sondern darum, ob er Lehren vorgetragen habe, die « prout verba sonant » (wie es im Gutachten der Theologenkommission in Avignon heisst), d.h. nach ihrem objektiven Sinn mit der kirchlichen Lehre unvereinbar sind. Auf Grund der Überzeugung von seiner Rechtgläubigkeit versucht Eckhart nun in seiner Verteidigung, die Kommissare nach guter Professorenart in sein philosophisch-theologisches System einzuführen, und beschwert sich darüber, dass sie es nicht verstehen. Und dabei wissen wir, wie sehr Eckhart noch in unserm Jahrhundert missverstanden worden ist und missverstanden wird. Beide Parteien redeten in Köln aneinander vorbei.
  Über die unrühmliche Rolle, welche die beiden Mitbrüder aus dem Kölner Kloster, Hermann de Summo 212 und Wilhelm de Nidecken 213, im Eckhart-Prozess spielten, ist hier nicht viel zu sagen, weil wir nicht wissen, welche Bedeutung ihre Aussagen gegen den Meister wirklich hatten. In der Supplik des Gerhard de Podanhs, die hier die Hauptquelle ist, heisst es von Hermann 214, dass er, um sich den disziplinären Massnahmen des Visitators zu entziehen, sich den Kommissaren des Erzbischofs « in facto inquisitionis contra magistrum Eycardum » zur Verfügung stellte und bald als Ankläger, bald als Beisitzer und bald als Zeuge fungierte. Nur Sitzungsprotokolle könnten uns darüber belehren, wie er diese Rollen miteinander zu vereinigen wusste; es ist aber nicht zu erwarten, dass dergleichen Akten noch einmal auftauchen. Auch die Beziehungen zum Erzbischof sind undurchsichtig. Hermann verliess ohne die Erlaubnis seiner Obern das Kölner Kloster und reiste unter dem Vorwand, die Häresien Eckharts zu bekämpfen, nach Avignon; der Vizeprokurator des Ordens sagt, die Briefe des Erzbischofs, die er mitbrachte, habe er erbettelt und sich auf merkwürdigen Wegen verschafft. Anderseits sagt Michael von Cesena in seiner Appellatio maior 215, der Papst habe geduldet, dass einer der Boten, die der Kölner Erzbischof zur Verfolgung der Häresien Eckharts und seines Begünstigers, des Visitators Nikolaus, zur Kurie gesandt habe, ein Dominikaner, verhaftet und gefangen gehalten wurde. Da Gerhard de Podanhs den Papst bittet, den bereits in Avignon eingetroffenen Hermann sofort arretieren zu lassen, damit er zur Bestrafung durch seine Obern in die Heimat zurückgeschickt werde, muss man wohl - wie das Denifle bereits getan hat - Michaels Aussage auf Hermann beziehen. Er hatte es also verstanden, eine offizielle Stellung bei Heinrich von Virneburg zu erlangen; sie war aber nicht fest genug, um ihn der Ordensdisziplin zu entziehen.
  Wilhelm von Nideggen 216, den der Vizeprokurator als « socius » Hermanns bezeichnet, scheint nicht weniger gehässig gegen Eckhart aufgetreten zu sein. Vor Gericht stellte er ihn nicht nur als hartnäckigen und bewussten Häretiker hin, sondern erhob auch andere (moralische?) Vorwürfe gegen ihn, ohne jedoch etwas beweisen zu können. Das hatte seine Bestrafung durch den Visitator zu Folge, worauf die Richter gegen diesen ein Verfahren wegen Behinderung des Inquisitionsgerichtes eröffneten. Da der Visitator seinen Mitbruder trotz dessen offenkundiger moralischer Minderwertigkeit dem Gericht nicht als Zeugen fernhalten durfte 217, benutzte dieser die Gelegenheit, Meister Eckhart vor den Kommissaren nach Kräften als Häretiker zu verdächtigen, in der Hoffnung, sich durch eine Reise an die Kurie der Ordensdisziplin zu entziehen. Freilich forderte der Vizeprokurator seine sofortige Verhaftung, wenn er nach Avignon käme. Wir wissen aber nicht, ob er dorthin gekommen ist oder ob er seine Prahlerei wahr gemacht hat, er werde im Heer Ludwigs des Bayern, der im Frühjahr 1327 in der Lombardei stand, Dienst nehmen 218.
  Das, was der Vizeprokurator des Ordens über die Rolle berichtet, die die beiden Intriganten im Eckhart-Prozess gespielt haben, reicht gerade aus, um uns neugierig zu machen, befriedigt unsere Neugierde aber nicht, sondern zeigt deutlich, wie wenig wir im Grund über den konkreten Verlauf des Prozesses in Köln wissen. Auch der Rückblick, den Eckhart in der Appellation vom 24. Januar 1327 219 auf den mehr als halbjährigen Gang des Prozesses wirft, setzt begreiflicherweise die Kenntnis der Einzelheiten voraus und zählt nur die Beschwerden auf, die den Meister zu seiner Appellation an den Papst veranlassen. Vor allem beschwert er sich darüber, dass die Richter den Prozess so lange hinschleppen, obwohl doch die Artikel, die sie als irrig im Glauben (« in fide erroneos ») ansehen, diesen Charakter nicht hätten. Immer wieder setzten sie neue und lästige Termine an und zitierten ihn vor ihr Gericht, ohne je zu einem Urteil oder wenigstens zu einem Bericht (an den Erzbischof als den eigentlichen Inquisitor) zu gelangen, ob er nun schuldig sei oder nicht. Da er selbst und auch sein Orden im besten Ruf ständen, errege die Verschleppung des Verfahrens Ärgernis bei Geistlichen und Laien. Die zweite Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Kommissare häufìg die moralisch belasteten Mitbrüder Eckharts - gemeint sind natürlich Hermann und Wilhelm - als Zeugen heranziehen und ihren Aussagen mehr Glauben schenken als seiner Unschuld, die er bereit ist, vor dem Papst und der ganzen Kirche zu beweisen. Die dritte Beschwerde hielt Eckhart wohl für die entscheidende: da der vom Papst selbst bestellte Visitator seine Lehre längst geprüft habe, entbehre das Inquisitionsverfahren des Erzbischofs der rechtlichen Grundlage, weil nach einem anerkannten Rechtsgrundsatz dieselbe Sache nicht zweimal behandelt werden dürfe.
  Von den während dieses halben Jahres gewechselten Schriftsätzen und aufgenommenen Gerichtsprotokollen haben wir nur zwei Listen mit 108 Artikeln und den Verteidigungen Eckharts, sonst nichts. Ich wiederhole: von dem konkreten Ablauf des Kölner Prozesses wissen wir nichts. Wissen wir wenigstens etwas über dessen Ausgang? Gewöhnlich stellt man die Dinge so dar, dass die Kommissare auf Eckharts Appellation hin sich bereit erklärten, ihm die « apostoli » zu gewähren, sie aber am 22. Februar verweigerten 220. Beachtet man aber die juristischen Formeln, so liegt kein Widerspruch vor. Die Erklärung des Meisters Gottfried von St. Kunibert im Namen der Kommissare am 24. Januar besagte, sie seien bereit, dem Appellanten die « apostoli» betreffs der vorgenannten Appellation zu geben, und bezeichneten schon jetzt den vorletzten Tag der üblichen Frist als Termin für deren Empfang. In der Erklärung, welche die Kommissare getrennt am 22. Februar abgaben, heisst es nun 221:

  Wir haben es nicht für recht befunden, der Appellation, die Meister Eckhart neulich vor uns und von uns (ergänze: an den Papst) eingelegt hat, stattzugeben, weil sie evident unbegründet ist, wie sich aus den vor uns geführten Verhandlungen in Sachen des gegen denselben Meister Eckhart schwebenden Inquisitionsverfahrens offenbar ergibt. Wir gewähren ihm diese unsere Antwort anstelle der « apostoli » und beauftragen euch Notare, über diese Gewährung der « apostoli » für uns eine offizielle Urkunde anzufertigen.
  Es gab mehrere Arten von « apostoli ». Hier genügt die Unterscheidung zwischen 'apostoli dimissorii', die erteilt wurden, wenn der Richter der Appellation stattgab, und « apostoli refutatorii ', wenn er sie - wie im vorliegenden Fall - als unbegründet ablehnte 222. Die Antwort vom 24. Januar hatte also rein formellen Charakter und war keineswegs die Zusage der « apostoli dimissorii ». Es ist auch durchaus rechtlich begründet, dass die Kommissare die Appellation ablehnten, da das Verfahren noch schwebte. Eckhart konnte nur nach erfolgtem Urteil an den Papst appellieren. Nun hatte aber die Erteilung der « apostoli refutatorii » die Folge, dass der Prozess doch an die Kurie ging. Denn der Appellant konnte nicht daran gehindert werden, mit dem negativen Bescheid nach Avignon zu reisen, und in seiner Abwesenheit konnte der Prozess nicht fortgesetzt werden und vor allem kein Urteil ergehen 223. So war der Erzbischof gezwungen, die Sache an die Kurie gehen zu lassen. Aber vielleicht war das angesichts der Bedeutung der ganzen Angelegenheit von vornherein seine Absicht gewesen. Jedenfalls behielt er die Oberhand, mochten seine Boten mit den Gerichtsakten auch erst nach Eckharts Ankunft in der Papststadt eintreffen.
  Noch ein Wort über die Erklärung, die Eckhart am 13. Februar 1327 in der Dominikanerkirche nach einer Predigt vor dem Volk in lateinischer Sprache und mit einem deutschen Kommentar abgab 224. Er beteuert seinen Abscheu gegen alle Irrlehren und alle sittlichen Verirrungen, erklärt sich bereit, alles von ihm Geschriebene, Gesagte oder Gepredigte zu widerrufen, sofern man nachweise, dass es mit der gesunden kirchlichen Lehre unvereinbar sei, und nimmt zu drei Punkten, hinsichtlich derer er missverstanden worden sei, besonders Stellung. Dieser bedingte Widerruf wurde in einem notariellen Akt festgehalten. Nach meiner Meinung ist diese Erklärung das peinlichste Dokument des ganzen Prozesses. Es ist eine Flucht in die Öffentlichkeit, die nach keiner Richtung eine günstige Wirkung haben konnte: die Richter vernahmen nur, dass er nicht bereit war, seine Irrtümer - die sie ihm zuschrieben - einzusehen und zu widerrufen; das Volk konnte die Erklärung trotz des Kommentars nicht verstehen; Eckharts Freunde mussten sich fragen, weshalb plötzlich ein solcher Schritt nötig sei. Die besondere Erläuterung von drei missverstandenen Punkten scheint zudem schlecht vorbereitet zu sein. Wenn er gepredigt habe, sein kleiner Finger habe alles erschaffen, so habe er dabei die Finger des Jesuskindes gemeint. Das ist - gelinde gesagt - eine kindische Verteidigung, von der man nicht weiss, für wen sie erdacht ist. Die beiden andern Punkte betreffen das Ungeschaffene in der Seele. Die erste Erläuterung wiederholt, was Eckhart auch sonst sagt: wäre die Seele ganz Intellekt, so wäre sie ungeschaffen. Erwartete er wirklich, dass die in der Kirche anwesenden Gläubigen das verständen? Die zweite Erläuterung ist insofern verständlich, als er ablehnt, die Seele sei aus Geschaffenem und Ungeschaffenem zusammengestückelt. Was er dann aber zur Erklärung von increatum hinzufügt, ist sinnlos 225. Es ist ein schlechter Abgesang, mit dem der Meister die Kölner Bühne verliess.
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  179. MOPH IV S. 160, 25-161, 5. Vgl. W. Preger, Geschichte der deutschen Mystik, 1. Bd., Leipzig 1874, S. 355.
  180. Zum folgenden vgl. F. X. Seppelt, Geschichte der Päpste, 4. Bd. (neu-bearbeitet von G. Schwaiger), München 1957, S. 95 ff.
  181. Les grands mystiques allemands du XIVe siècle: Eckhart, Tauler, Suso, Lucerne 1922, S. 26 f. H. zitiert die wesentlichen Abschnitte der beiden Schreiben.
  182. Bei Laurent ist der Satz (S. 343 [15] Z. 6) durch einen bösen Druckfehler entstellt; statt dilectionis lies dilationis.
  183. Vgl. dazu Eckhart Expositio libri Exodi n. 6, LW II, S. 12, 9-12: « Rursus secundo notandum quod ait 'super nos', non ait 'super me', cum tamen solus loqueretur ille 'qui faciebat iniuriam' (Exodi 2, 13). Ex quo patet quod iudex tantum sibi subiectos potest iudicare nec falcem debet mittere in messem alienam et sententia non habet robur a non suo iudice lata ».
  184. Vgl. A. Daniels, a.a.O., S. 8 (im Apparat).
  185. Es gibt mehrere Randbemerkungen in der Soester Hs., die ohne Zweifel auf Eckhart zurückgehen, obwohl sie nicht wie die eben zitierte von dem ersten Kopisten geschrieben sind. Da sie nicht dort in die Hs. eingetragen sind, wo zufällig Platz war, sondern wo Bezug zum Text ist, vermute ich, dass es Stücke aus der Verteidigung Eckharts vor dem Visitator sind. Denn dessen Inquisition bezog sich ja, wie wir sahen, auf dieselben oder ähnliche Artikel, wie sie die Kommissare vorlegten.
  186. Proc. Col. I n. 106 (Daniels, S. 8, 5-7).
  187. Proc. Col. II n. 122 (Daniels, S. 60, 4-7).
  188. Vgl. den oben S. 305 Anm. 154 zitierten Passus ans der Appellation vom 24. Jan. 1327.
  189. X. de Hornstein beurteilt (a.a.O., S. 34) das Vorgehen des Visitators ebenso wie ich.
  190. « Ex inquisitione siquidem contra eum (scilicet Ekardum) super hiis auctoritate venerabilis fratris nostri Henrici, Coloniensis archiepiscopi, prius facta et tandem auctoritate nostra in Romana Curia renovata comperimus evidenter constare per confessionem eiusdem Ekardi quod ipse predicavit, dogmatizavit et scripsit viginti sex articulos etc. » (Laurent, S. 436 [28]).
  191. « Tam per inquisitionem per te auctoritate ordinaria habitam nobisque per te transmissam quam per indaginem postmodum de mandato nostro in Romana Curia renovatam ac etiam per confessionem quondam Ekardi ... comperimus evidenter eum predicasse, scripsisse et dogmatizasse nonnullos articulos contra catholicam veritatem etc. » (Laurent, S. 444 [36]).
  192. « Raynerus ... et quondam Albertus de Mediolano ... quos ad inquirendum contra quosdam super heretica pravitate auctoritate ordinaria deputaras etc. » (Laurent, S. 445 [37]). Bestätigt werden diese Zeugnisse durch die Supplik des Gerhard von Podanhs p. 1 art. 8: « Octavo, quia (scilicet Hermannus de Summo) ... adiunxit se commissariis domini Coloniensis in facto inquisitionis contra magistrum Eycardum etc. » (Laurent, S. 432 [24]).
  193. Vgl. J. Koch, Neue Aktenstücke usw., S. 358 ff. [unten Band II 281 ff.] Lutterells Libellus contra errores Occam liegt jetzt in kritischer Ausgabe vor: Die Schriften des Oxforder Kanzlers Johannes Lutterell. Texte zur Theologie des vierzehnten Jahrhunderts, hrsg. und erläutert von Fr. Hoffmann (Erfurter Theol. Studien, 6. Bd.), Leipzig 1959.
  194. Der ihr entnommene Abschnitt ist das letzte der von Laurent zusammengestellten Dokumente (Laurent, S. 446 [38] f.). Wenn der Eckhart-Prozess auch erwähnt wird, so greift der Spiritualenführer den Papst doch vor allem wegen seiner parteiischen Haltung gegenüber Nikolaus von Strassburg an.
  195. Meister Eckeharts Rechtfertigungsschrift vom Jahre 1326, Einleitungen, Ubersetzung und Anmerkungen von O. Karrer und H. Piesch, Erfurt 1927, S. 19. Auch J. Ancelet-Hustache bringt den Prozess, wenn auch in reichlich dunkeln Sätzen, mit der Kanonisation des Aquinaten in Verbindung (S. 122).
  196. Vgl. oben S. 310 Anm. 169. Die Artikel, auf die er sich an beiden Stellen bezieht, sind nach der Zählung in den Avignoneser Voten 1 und 2, 6, 20, 23, 25 (= Bulle 1 und 2, 26, 10, 13, 24).
  197. Vgl. Clement. V, 3, c. I 'Multorum querela' und Vacandards Artikel Inquisition in: Dict. de Théol. Cath. VII 2023.
  198. In der Bulle und den Schreiben an Erzbischof Heinrich wird jedesmal betont, er sei auctoritate ordinaria vorgegangen. Die Stellen sind oben S. 319 Anm. 190-192 mitgeteilt worden. Auch Nikolaus von Strassburg erkennt an: « ...item licet de iure communi sibi (scilicet archiepiscopo) competat inquirere in casu pravitatis heretice... ». Er bestreitet dieses Recht bezüglich seiner eigenen Person, weil er ein doppeltes Privileg geniesst: als Mitglied eines exemtem Ordens und als vom Papst bestellter Visitator (Laurent, S. 334 [6] f.).
  199. Der Brief lautet: « (Hen)rico archiepiscopo Co(loniensi). Anxiari te, frater, non oportet ratione negocij quondam Ay(cardi) de ordine predicatorum. Nam super illo (pertinen)ter proceditur et etiam dante domino celeriter ad decisionem debitam procedetur. Datum A(venione) ij kal. Maii anno duodecimo ». [Übersetzung des Briefes]. P. Kaeppeli, der den Brief in Reg. Vat. 114 fand und publizierte (AFP 10 [1940] 293 f.) konjizierte prudenter statt pertinenter. Ich ziehe dieses Wort auf Grund einer Parallele in Eckharts Appellation (Laurent, S. 343 [15]) vor; dort liest man: « cum de predictis articulis vel eorum similibus iam dudum ante cognitum fuerit sufficienter et pertinenter discussum etc. ».
  200. Vgl. den in Anm. 61 zitierten Artikel Vacandards an derselben Stelle.
  201. E. Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Srrafrechtspflege, Göttingen 1947, S. 68. Schmidt betont, dass der Inquisitionsprozess sich nicht « aus den Formen und der Denkweise des germanischen Rechtsganges », sondern selbständig neben diesem entwickelt hat. Er hatte aber keine Veranlassung, in seinem Buch auf den Ursprung des Inquisitionsprozesses aus dem Kanonischen Recht einzugehen. Vgl. auch R. v. Hippel, Deutsches Strafrecht, I. Band, 1925, S. 86 ff.
  202. Der Domherr hiess Reinerus mit dem Beinamen Friso, d. h. aus Friesland stammend, er war Dr. theol. und Pönitentiar des Erzbischofs. Als zweiter Kommissar fungierte zuerst Petrus de Estate, vermutlich ein Kölner, der zuletzt eine Kustodie (vgl. LThK, 1. Aufl., VI 319) geleitet hatte. Über ihn vgl. G. M. Löhr, Die Mendikanten in den Kölner Schreinsbüchern, in: Annalen des Hist. Vereins für den Niederrhein 134 (1939) II Nr. 103. Petrus wird am 14. Juli 1330 erwähnt und starb am 6. Dezember 1336. Sein Nachfolger war der Lektor Albert von Mailand. Irregeführt durch ein Pseudo-Regest W. Kiskys (Regesten der Erzbischöfe von Köln, Bd. 4, n. 1587), das nur auf einem voreiligen Schluss aus einer Bemerkung Eckharts in seiner Appellation beruht, stellte O. Karrer die Daten auf den Kopf und behauptete, Albert sei der erste « Zensor » gewesen, dem er « ungenügende Kenntnis der deutschen Sprache » nachgewiesen zu haben glaubte. Vgl. O. Karrer und H. Piesch, Meister Eckeharts Rechtfertigungsschrift, S. 18 f.
  203. Abgesehen von der bekannten Literatur vergleiche man die ausgezeichnete Darstellung von A. Borst, Abälard und Bernhard, in: Hist. Zeitschrift 186 (1958) 509 ff.
  204. Vgl. J. Koch, Philosophische und theologische Irrtumslisten von 1270-1329. Ein Beitrag zur Entwicklung der theologischen Zensuren, in: Mélanges Mandonnet II, S. 305-329 [unten Band II 423].
  205. Da wir die Zeugenverhöre nicht kennen, spielen die Kommissare für uns die Rolle stummer Personen. Wir kennen sie also in Wirklichkeit nicht, und es ist mir unerfindlich, wie James M. Clark, Meister Eckhart. An Introduction to the Study of his Works with an Anthology of his Sermons, London 1957, S. 27, zu dem Satz gekommen ist: « It is significant that two turbulent Franciscans were entrusted with the investigation ».
  206. Man vergleiche etwa, was Karrer, a.a.O., S. 141 zu dem Art. 15 aus dem Liber Benedictus Deus (= Pr. Von dem edeln Menschen, hrsg. von J. Quint, DW V, S. 114, 21 u. 115, 1-3) über die « Leichtfertigkeit, deren man sich in Köln gegen Eckehart schuldig machte », sagt, und Quints Richtigstellung, a.a.O., S. 127 f. Anm. 37.
  207. Vgl. Nicolai de Cusa, Apologia doctae ignorantiae, ed. R. Klibansky, Opera omnia iussu et auctoritate Academiae Litterarum Heidelbergensis ad codd. fidem edita II, Lipsiae 1932, S. 25, 3: « Qui (scilicet praeceptor, is est Cusanus ipse) ait se... plures legisse articulos ex scriptis suis (scilicet Echardi) super Iohannem extractos, ab alus notatos et refutatos ».
  208. Vgl. oben S. 321 Anm. 191.
  209. Man könnte einwenden, dass die Auslegung von Eccli. 24, 23-31 (LW II, S. 229-300) fehle: Eckhart hat sie aber durch einen Rückverweis eng mit der Auslegung des Weisheitsbuches verbunden, und in der Erfurter wie in der Kueser Hs. folgen sie so aufeinander, dass In Eccli. voraufgeht und In Sap. folgt. Die Exzerptoren konnten das Ganze als ein Werk ansehen, zumal Eccli. in der Liturgie als Liber Sapientae bezeichnet wird.
  210. Zwischen dem Art. 15 der Bulle und den Reden der Unterscheidung, hrsg. von E. Diederichs, S. 20, 32-34, besteht nur eine gewisse Ähnlichkeit.
  211. Dadurch unterscheiden sie sich wesentlich von den andern Irrtumslisten der damaligen Zeit. Vgl. meine oben S. 324 Anm. 204 angeführte Arbeit.
  212. Über ihn vgl. G. M. Löhr, Beiträge zur Geschichte des Kölner Dominikanerklosters im Mittelalter, Teil II (QuF H. 17), 1922, Nr. 215. 223. 231, S. 96 ff. Zum Namen sieh S. 101 und Nr. 138, S. 70.
  213. Nidecken darf man wohl mit Nideggen, einem Burgflecken in der nördlichen Eifel, unweit von Aachen, identifizieren.
  214. Vgl. Supplik p. 1 art. 8 (Laurent, S. 432 [24]).
  215. Laurent, S. 447 [39].
  216. Vgl. Supplik p. II art. 1. 2. 7 (Laurent, S. 433 [25] f.).
  217. Vgl. die erste Appellation des Nikolaus von Strassburg (Laurent, S. 335 [71).
  218. Vgl. Supplik p. II art. 5 (Laurent, S. 434 [26]).
  219. Laurent. S. 342 [14] f.
  220. Vgl. X. de Hornstein, a.a.O., S. 39 und 41.
  221. Laurent, S. 347 [19].
  222. Vgl. A. Amanien, Apostoli, in: Dict. de Droit Can. I 693. In der Münchener Hs. Clm 3871 findet sich eine Abhandlung zur Belehrung der Notare: « Qualiter proceditur in causis que deducuntur ad Curiam per appellationem, in quibus talis modus servatur » (276r-281r). F. 276v wird der Modus der Appellation beschrieben und dann das Formular für die Ausstellung der « apostoli refutatorii » angegeben: « Appellationi tue predicte tamquam frivole et inani [277r] et ex frivolis et inanibus causis interposite (auditor) non deferebat, prout nec detulit, hanc suam responsionem pro apostolis refutatoriis tibi concedendo presentibus etc. ». Die erzbischöflichen Kommissare hielten sich also genau an das übliche Formular.
  223. Vgl. Amanien, a.a.O., 696 f.: «Même dans le cas où le juge n'acceptant pas l'appel, n'accordait que des apostoli réfutatoires, il ne pouvait pas passer outre et exécuter la sentence... Les actes accomplis malgré l'appel auraient été nuls, et il était du devoir du juge supérieur de les casser ». Das gilt auch für den Inquisitionprozess; vgl. E. Vacandard, Inquisition, in: Dict. de Théol. Cath. VII 2047. Vacandard zitiert ausführlich Tanon, Histoire des tribunaux de l'inquisition en France, Paris 1893, S. 437 f. Die wichtigsten Sätze lauten: « Toutefois l'accusé n'était pas tenu de déférer à cette décision (d. h. die Verweigerung der 'apostoli dimissorii'); il demeurait libre, soit de se désister de son appel, soit d'y persévérer, et de le porter devant le juge supérieur qui dessaisissait l'inquisiteur et attirait à lui toute l'affaire, s'il considérait comme légitime la cause que celui-ci avait considérée comme dénuée de fondement ». Das Letzte (« qui dessaisissait... ») trifft für den Eckhart-Prozess nicht zu. Kein Dokument sagt, dass der Papst den Prozess an sich gezogen habe, weil er Eckharts Appellation als berechtigt ansah; die Bulle und die nachfolgenden Papstschreiben nehmen, wie bereits gesagt, nur auf die legitime Inquisition des Erzbischofs Bezug.
  224. Laurent, S. 344 [16] f.
  225. Eckhart erklärt: « (3) Nec etiam unquam dixi, quod sciam, nec sensi quod aliquid sit in anima [quod sit aliquid anime] quod sit increatum et increabile, quia tunc anima esset peciata ex creato et increato, cuius oppositum scripsi et docui, nisi quis vellet dicere: increatum vel non creatum, id est non per se creatum, sed concreatum ». Die in Klammern gesetzen Worte sind überflüssig. Wahrscheinlich ist der Text dem Notar diktiert und die erste Formulierung durch die zweite ersetzt worden. Der Notar hat die vorgesehene Änderung nicht verstanden und beide Formulierungen nebeneinandergesetzt. Der - nisi-Satz ist sinnlos. Denn was für einen Sinn kann man mit den Worten: « aliquid est in anima quod est concreatum » verbinden?

3. Die Avignoner Phase des Eckhart-Prozesses.

  [Die Artikel 17 und 18]
  [Der Artikel 21]
  [Das Gutachten des Kardinals]
  [Guillelmus Petri de Godino]
  [Der Widerruf Eckharts]

  F. Pelster behauptete noch in seiner Einleitung zu dem von ihm publizierten Votum der Theologenkommission, Eckhart sei wenigstens in seinen letzten Lebensjahren nicht in Avignon gewesen 226. Das Zeugnis Wilhelm Ockhams 227, der ja selbst bis zum Mai 1328 als Angeklagter in Avignon weilte, beweist aber eindeutig das Gegenteil. Steht diese Tatsache fest, so verrät die Supplik des Vizeprokurators des Ordens, von der schon oben die Rede war, noch einiges mehr. Vor allem, dass der Meister nicht insgeheim als Flüchtling an die Rhône gewandert ist. Gerhard de Podanhs 228 erwähnt, dass der Provinzial der Teutonia, Henricus de Cigno (1326-1331), vormals Pönitentiar Johannes' XXII., nebst drei Lektoren derselben Provinz an der Kurie seien, und benennt sie als Zeugen für verschiedene Missetaten Hermanns de Summo. Diese vier Mitbrüder waren also mit Eckhart gereist, und die Supplik zeigt, dass sie nicht untätig waren. Denn die Anklagen gegen die beiden intriganten Kölner Mitbrüder, welche die Supplik enthält, konnten ja nur auf deren persönlicher und amtlicher Kenntnis beruhen; und es ist ihnen wohl gelungen, die beiden Kronzeugen des Erzbischofs auszuschalten. Über den Ausgang des Prozesses gegen Eckhart herrschte in diesem Kreis im Frühsommer 1327 offensichtlich eine optimistische Meinung, wie sich aus der Bemerkung ergibt, dass niemand, der Meister Eckharts Leben kenne, an dessen Glauben und heiligem Lebenswandel zweifeln dürfe 229.
  Ockham 230 teilt auch die wesentlichen Etappen des Prozesses an der Kurie mit. Es wurden Richter für Eckhart bestellt, vor denen er nicht bestritt, die ihm vorgelegten Artikel gelehrt und gepredigt zu haben; Kardinäle wurden mit der Prüfung der Frage beauftragt, ob diese Artikel häretisch seien, desgleichen auch eine Kommission von Magistern der Theologie. In dem ältern Bericht 231 wird wenigstens angedeutet, dass der nachmalige Papst Benedikt XII. als Kardinal an der Prüfung von Eckharts Lehre beteiligt war.
  Nun wäre es irrig, wollte man annehmen, an der Kurie seien Eckharts Schriften und Predigten erneut auf ihren rechtgläubigen oder häretischen Charakter hin geprüft worden 232. Das hätte eine Nichtanerkennung des Kölner Inquisitionsverfahrens bedeutet. Da der Erzbischof dazu aber berechtigt war, kam das gar nicht in Frage. Gegenstand der Prüfung waren vielmehr die bereits als häretisch oder häresieverdächtig erkannten Artikel. Allerdings wurden sie von etwa 150 auf die 28 zusammengestrichen, von denen in Avignon allein die Rede ist. Pelster war der Meinung, das sei bereits in Köln geschehen 233; ich bin aber überzeugt, dass vor allen weitern Schritten ein Theologe der Kurie - vielleicht der Magister sacri palatii - beauftragt wurde, die am meisten häresieverdächtigen Sätze aus den Kölner Listen zusammenzustellen, und zwar so, dass alle lateinischen Werke, die deutschen Traktate und eine gewisse Zahl deutscher Predigten getroffen wurden. Ich habe früher 234 nachgewiesen, dass man damals in andern Prozessen an der Kurie ebenso verfuhr. Das zunächst sehr umfangreiche Anklagematerial wurde auf ein Mindestmass zusammengestrichen, um die wesentlichen Punkte zum Gegenstand des Urteils der höchsten Instanz zu machen. Im Verhältnis zu anderen Prozessen blieb im Eckhart-Prozess noch relativ viel übrig; das hängt aber wohl mit der Tendenz zusammen, das ganze Werk des Meisters zu treffen.
  Die Prüfung der 28 Artikel lag also zunächst in der Hand der Auditoren, denen man die Eckhartsache zugeteilt hatte. Sie zitierten den Meister, um im Verhör festzustellen, ob er zugebe, die ihm vorgelegten Sätze in Wort oder Schrift gelehrt zu haben oder nicht, und was er zu deren Verteidigung vorzubringen habe. Wäre Eckhart ein geschickterer Verteidiger seiner selbst gewesen und hätte er nicht vor allem auf seine Rechtgläubigkeit gepocht, so hätte er den ganzen Nachdruck auf die Beantwortung der Quaestio facti gelegt und bei mehr als nur zwei Artikeln verneint, sie gelehrt zu haben. Gleich der erste Artikel gibt ja das, was er in der ersten Genesisauslegung (n. 7, LW I, S. 190, 5-9) über seine Antwort auf die neugierige Frage, weshalb Gott die Welt nicht früher erschaffen habe, schreibt, nicht richtig wieder, und er hätte mit gutem Gewissen leugnen können, den ihm vorgelegten Satz gelehrt zu haben. Desgleichen konnte er z.B. bei Artikel 24 (= Bulle 23) darauf hinweisen, dass dieser zur Hauptsache ein Maimonides-Zitat sei; in dem entsprechenden Artikel der Kölner Zensoren (Proc. Col. I n. 46 = Daniels, S. 30, 12-21) stand das ausdrücklich. Der Kompilator der avignonesischen Liste liess den Hinweis weg und schrieb damit das Ganze Eckhart selbst zu. Vor allem aber hätte der Meister vor den Auditoren ebenso energisch wie vor den Kölner Kommissaren gegen die Heranziehung von Sätzen aus Predigtnachschriften protestieren müssen. Denn das ist ja wohl einmalig in der Geschichte kirchlicher Verurteilungen irriger theologischer Sätze, dass sich ein Urteil der höchsten Autorität auf ein so unsicheres Fundamnent stützt. Dadurch dass Eckhart sich aber auch zu den aus Predigtnachschriften entnommenen Sätzen bekannte, machte er das Fundament tragfähig. Ausserdem scheint man aber an der Kurie der Meinung gewesen zu sein, dass der Meister auch seine Predigten niedergeschrieben habe. Jedenfalls heisst es in der Bulle:

  (Ekardus) dogmatizavit multa fidem veram in cordibus multorum obnubilans, que docuit quam maxime coram vulgo simplici in suis predicacionibus, que etiam redegit in scriptis (Laurent, S. 436 [28] {2. Absatz}).

  Gewiss steht nicht da: « quas etiam redegit ... », man muss aber nach dem Zusammenhang diesen Satz auch auf die Predigten vor dem einfachen Volk beziehen, und in diesem Sinn ist er falsch. Denn die einzige deutsche Predigt, die er niedergeschrieben hat, war für die Königin Agnes von Ungarn bestimmt 235. Entscheidend ist aber für den Papst Eckharts eigenes Bekenntnis 236.
  Ob Eckhart mehrfach vor die Auditoren geladen wurde, wissen wir nicht. Wir kennen nur eine Verteidigung, auf die sich das Gutachten der Theologen wie das des Kardinals Fournier beziehen. Während die Magistri die Verteidigung Eckharts in wenigen Sätzen zusammenfassen, scheint der Kardinal sie seinem Gutachten im Wortlaut eingefügt zu haben. In den Zitaten des Johannes von Basel sind drei dieser Responsiones wörtlich wiedergegeben. Da sie bisher unbekannt sind, teile ich die beiden wichtigsten mit.
  Bezüglich der Artikel 17 (« bonus homo est unigenitus filius dei ») und 18 (« homo nobilis est ille unigenitus filius dei, quem deus pater eternaliter genuit ») 237 verteidigte Eckhart sich so 238:
  Dicendum ad istos duos articulos quod secundum intellectum falsum et secundum ymaginacionem omnino stulti sunt et erronei, puta quod homo bonus et nobilis sit ipse filius unigenitus in trinitate. Sed verum est, quod isti non sapiunt, quod ipse idem unigenitus filius in trinitate beata (beatus FM) est quo omnes fideles filii dei sunt per adoptionem; non enim est alius filius in trinitate et alius quis nescio, quo nos sumus filii dei filio coheredes, sicut uno sigillo firmantur (for- FM) multe membranae et ab una facie generantur species sive ymagines plurium speculorum. Aliter sentire videtur ignorantia popularis. Nec enim ipse in nobis dividitur, cum sit verus deus, qui utique est unus in omnibus. Hec Eckardus 239. [Vgl. Acta et regesta ... n. 58].

  Zu Artikel 21 (« quidquid deus pater dedit filio suo unigenito in humana natura, hoc totum dedit michi. Hic nichil excipio nec unionem nec sanctitatem, sed totum dedit michi sicut sibi ») sagt er:

  Hoc totum verum est secundum illud Rom. 8: « omnia nobis cum illo donavit »; et Sap. 7: « venerunt michi omnia bona pariter cum illa ». « Pariter» ait a partu; eo enim quod deus parit filium suum, utique dat illi omnia que filii sunt, in quantum filius est. Et quibusdam interpositis ait: Constat etiam quod deus assumpsit naturam humanam in atomo, Christo scilicet, supposito propter naturam salvandam communem michi et omnibus hominibus. Unde secundum peritiores nisi natura fuisset reparanda, Christus incarnatus non fuisset, secundum illud: « verbum caro factum est et habitavit in nobis » et illud: deus erat in Christo mundum reconcilians sibi. Ex quibus tamen non sequitur, ut imperiti putant, quod ego aut alius quis purus homo totum acceperit perfectionis, quidquid Christus habuit 240. [Vgl. Acta et regesta ... n. 58].

  Durch Vergleich der beiden Texte mit den in den Anmerkungen gegebenen Zusammenfassungen im Gutachten der Theologen kann sich jeder davon überzeugen, dass es sich um dieselbe Verteidigung handelt. Bei dem zweiten Text kann man das, was Johannes von Basel auslässt, aus dem Gutachten ergänzen. Der quia-Satz schliesst sich genau dem « in quantum filius est » an. Greift man zur Kölner Verteidigung zurück, so antwortet Eckhart bezüglich des Art. 21 ähnlich 241. Die Ähnlichkeit ist aber nicht grösser, als man sie sonst bei Eckhart gewohnt ist, wenn er auf denselben Punkt zu sprechen kommt. Art. 17 ist in den beiden ersten Kölner Listen nicht enthalten 242; bei Art. 18 liegt keine Ähnlichkeit hinsichtlich der Verteidigung vor 243.
  Offenbar verteidigte Eckhart sich in Avignon ebenso unbekümmert wie in Köln, und im Geist wendet er sich noch immer gegen die Kölner Richter 244, in der festen Überzeugung, dass ihm die päpstlichen Richter Verständnis entgegenbrächten. Schon das Theologengutachten zeigt, dass das nicht der Fall war 245. Das Urteil der Kommission lautet durchweg: « hereticus, prout sonat », d. h. nach dem Wortlaut im Widerspruch zur Glaubenslehre. Gewiss lassen sie den Angeklagten mit seiner Verteidigung zu Wort kommen, aber doch nur, um sie als nicht ausreichend abzulehnen. Und wenn sie ihm vorwerfen, er leugne die reale Unterscheidung der drei Personen in Gott und sei in die Irrlehre des Sabellius verfallen, so hätte doch nur ein Blick in die ganz katholische Darlegung der Trinitätslehre im Johanneskommentar 246 genügt, um sie vom Gegenteil zu überzeugen. Aber hier zeigt sich das Ungenügende des ganzen Verfahrens, die aus dem Zusammenhang gerissenen Artikel ohne Rücksicht auf diesen Zusammenhang zu beurteilen.
  Um so mehr war ich auf das Gutachten des Kardinals Fournier gespannt, das wir jetzt wenigstens in Auszügen kennen. Wir wissen von ihm, dass er sich im Visio-Streit lange weigerte, ein Gutachten über elf von einer Kommission am 6. Dezember 1333 als irrig und häretisch verurteilte Sätze des Bischofs von Meaux, Durandus de S. Porciano O. P., abzugeben, weil er die Schrift des angesehenen Theologen selbst nicht kannte 247. Leider bieten uns die Zitate bei Johannes von Basel keinen Grund für die Annahme, dass er für sein Gutachten über die ihm vorgelegten Artikel Eckharts Werke angefordert hätte. Wahrscheinlich hätte er das auch in Avignon vergebens getan! Er beschränkt sich also auf die Artikel und Eckharts Verteidigung. Sein Gutachten hat er dann aber sehr sorgfältig ausgearbeitet. Trotzdem enttäuscht der Kardinal als Gutachter, soweit sich nach den Fragmenten überhaupt ein allgemeines Urteil fällen lässt 248.
  Um das verständlich zu machen, muss das Verhältnis zwischen dem Theologengutachten und der Verurteilungsbulle (27. März 1329) dargelegt werden. Im Votum werden, wie gesagt, alle Artikel als « heretici, prout verba sonant » beurteilt und alle Verteidigungen Eckharts als ungenügend zurückgewiesen. Die Bulle 249 macht einen wesentlichen Unterschied zwischen zwei Gruppen: a) das Urteil über die ersten 15 und die beiden letzten (27. und 28.) Artikel lautet: « (articulos) tam ex suorum sono verborum quam ex suarum conexione sententiarum errorem seu labem heresis continere »; b) hingegen heisst es von den restlichen elf: « (articulos) nimis male sonare et multum esse temerarios de heresique suspectos, licet cum multis expositionibus et suppletionibus sensum catholicum formare valeant vel habere ». Es ist nicht überflüssig, diese Worte auch 1960 zu zitieren, da sie selbst în der neuesten Ausgabe des überall gebrauchten Enchiridion Symbolorum Denzingers nicht angeführt werden. Der Papst wollte aber ein ganz gerechtes Urteil fällen. Und deshalb unterschied er nicht nur die beiden völlig verschiedenen Gruppen von Artikeln, sondern erklärte auch ausdrücklich, dass die Sätze der zweiten Gruppe « mit vielen Erklärungen und Ergänzungen », d.h. im Grund nach dem Zusammenhang, in dem sie stehen, katholisch verstanden werden können. Die Absicht eines gerechten Urteils kommt auch in der Abtrennung der beiden letzten Artikel zum Ausdruck, bei denen die Bulle es offen lässt, ob Eckhart sie gelehrt hat.
  Der Papst erklärt, er sei nach sorgfältiger Prüfung mit seinen Brüdern, d. h. den Kardinälen, zu seinem Urteil gekommen. Nun ergibt sich aus den Zitaten bei Johannes von Basel, dass Kardinal Fournier in seinem Gutachten die Artikel 17-19 250 und 24-25 251 (= Bulle Art. 20-24) als häretisch beurteilt und die Verteidigung Eckharts ablehnt. Nur bezüglich des Artikels 26 252 (= Bulle Art. 25) ist er milder und erklärt ihn für falsch. Mit andern Worten: die entscheidende Wendung von dem allgemeinen Verdikt, wie es in dem Theologengutachten zum Ausdruck kommt, zu den differenzierten Urteilen der Bulle ist dem nachmaligen Papst Benedikt XII. nicht zu verdanken.
  Wer hat nun aber die Wendung herbeigeführt? Die Quellen schweigen darüber. Der Papst selbst war Jurist, aber kein Theologe. Lässt man die Mitglieder des Kardinalskollegiums von 1327-29 vor dem geistigen Auge vorbeiziehen, so kommt nur eine Persönlichkeit in Betracht, die Eckhart kannte und Einfluss genug hatte, für ihn einzutreten, Guillelmus Petri de Godino. Er hat 1293-94 dessen Sentenzenvorlesung gehört 253 und war wohl auch in Paris, als Eckhart 1302-03 zum ersten Mal in Paris als Magister dozierte. Meine Vermutung, dass er massgebend an der Fassung der Verurteilungsbulle beteiligt war, stützt sich nun vor allem auf die Tatsache, dass er in beiden Olivi-Prozessen einen mässigenden Einfluss ausgeübt hat 254. Im zweiten Prozess, bei dem es um die in der Apokalypsen-Postille Olivis enthaltenen Irrlehren ging, forderte Johannes XXII. Gutachten über vier Fragen an. Zwei stammen aus der Feder des Bischofs Franziskus von Florenz; eins ist anonym, und in ihm wird nun gegen das Gutachten des « dominus Sabinensis », d. h. des Guillelmus Petri de Godino, der seit 1317 diesen Bischofssitz innehatte, polemisiert, weil er Olivi gegen den Vorwurf der Häresie in Schutz nehme. Wir kennen das Gutachten des Kardinals nur aus den Zitaten im Gegengutachten. Soviel ergibt sich aus ihnen, dass er « Olivis Lehren sehr massvoll beurteilte und jedesmal sowohl den Zusammenhang als die eigentliche Intention des Verfassers berücksichtigte » 255. Wenn ich hier - gegen die gute Sitte der gelehrten Zunft - mich selbst zitierte, so deshalb, weil der Satz zu einer Zeit geschrieben worden ist, wo mich der Eckhart-Prozess noch nicht sonderlich interessierte. Das, was ich damals als Eigentümlichkeit des Gutachtens des bedeutenden Thomisten im zweiten Olivi-Prozess hervorhob, ist nun genau das, was zur Differenzierung der Artikel in der Verurteilungsbulle von 1329 führte, der Blick auf den Zusammenhang und die Intention des Autors, mag das auch in der Bulle mit andern Worten ausgedrückt sein. Meine Vermutung dürfte also hinreichend begründet sein.
  Nachdem die sachliche Arbeit für die Fassung der Bulle geleistet war, hat man sich mit der Anordnung der Artikel in den drei Gruppen keine sonderliche Mühe mehr gegeben, wie sich aus einem Vergleich mit den Vota ergibt. Hier sind sie so geordnet, dass sie abwechselnd aus den Schriften (1-3; 7-14; 24-27) und den Predigten (4-6; 15-23; 28) genommen sind. Die Gruppierung in der Bulle geht von dieser Ordnung aus. Die häretischen Sätze werden von den verdächtigen getrennt, die Reihenfolge bleibt aber gewahrt. Art. 6 der Voten wurde bei der Neuordnung anscheinend übersehen und kam als 26 an den Schluss, worauf dann die ausgeklammerten Sätze 4 und 5 mit besonderer Zählung folgen.
  Die letzte mit dem Prozess in Zusammenhang stehende Frage betrifft den im Schlussabsatz der Verurteilungsbulle erwähnten Widerruf Eckharts vor seinem Tod. W. Preger 256 glaubte bis zuletzt, ihn mit der Erklärung identifizieren zu können, die der Meister am 13. Februar 1327 abgab. Da diese Erklärung nur die bedingte Bereitschaft zum Widerruf enthält, hielt Preger es für Lug und Trug, dass die Bulle « Eckhart einen tatsächlichen Widerruf » zuschreibt, « den er niemals getan hat » 257. A. Pummerer 258 und X. de Hornstein 259 hatten Pregers Meinung mit guten Gründen zurückgewiesen, ehe das Votum der Theologen-Kommission entdeckt wurde. F. Pelster 260 sah natürlich, dass diese Entdeckung eine neue Lage schuf. Denn wenn Preger Recht hätte, müsste das Votum vor dem 13. Februar 1327 liegen. « Diese Annahme », schreibt Pelster, « ist unhaltbar », und er führt dafür mehrere Gründe an, vor allem, dass « die ausdrückliche Unterwerfung unter das Urteil des hl. Stuhles, von der Johannes XXII. redet », fehlt. « Dieser Widerruf muss später stattgefunden haben, sehr wahrscheinlich in der letzten Krankheit ». E. Reffke 261, der auch nicht an einen echten Widerruf Eckharts glaubte, war geneigt, diesen « Widerruf» in der Verteidigung der 28 Sätze vor den Auditoren zu sehen, « die (in der Bulle) als Zurücknahme seiner Äusserungen in dem häretischen Sinne gedeutet wurde, um den Orden zu schonen ». Diese seltsame Ansicht ist endgültig unhaltbar, seitdem wir wenigstens einen kleinen Teil der Verteidigung im Wortlaut kennen. Denn nun sieht man ohne weiteres, dass sie in keiner Weise ein Widerruf ist 262. Der vom Papst erwähnte Widerruf muss später liegen, und Pelster hat wohl Recht, wenn er die Worte der Bulle « in fine vite sue » auf die letzte Krankheit Eckharts deutet. Da wir unterstellen dürfen, dass er in einem Kloster seines Ordens - sei es in Avignon, sei es in Köln - gestorben ist, ist es auch nicht auffällig, dass sich das notarielle Instrument über den Widerruf nicht im päpstlichen Archiv gefunden hat. Denn der Akt kam ins Klosterarchiv, die Kurie erhielt nur eine Kopie, und dergleichen wurde damals nicht aufgehoben. Ich finde es sehr viel merkwürdiger, dass sich das Original der Bulle von 1329 im Vatikanischen Archiv gefunden hat. Wie sich aus dem Schreiben des Papstes an den Kölner Erzbischof vom 15. April 1329 ergibt, war sie ja für Stadt, Erzbistum und Provinz von Köln bestimmt; und es ist selbstverständlich, dass der Papst es nicht bei der mit diesem Schreiben verbundenen Kopie der Bulle bewenden liess, sondern die Bulle selbst schickte oder schicken wollte. Auf der Rückseite finden sich nur Vermerke der päpstlichen Kanzlei, jedoch nichts, was auf Köln hinweist. Es scheint also, dass sie nie ihren Bestimmungsort erreicht hat.

VIII
Meister Eckharts Tod

  Wie das Geburtsjahr Eckharts unbekannt und der Geburtsort unsicher ist, so lässt sich auch die Frage nach dem Todesjahr und dem Todesort nur unvollkommen beantworten. Sicher ist, dass der Meister vor dem 30. April 1328 gestorben ist 263. Wenn der Rückschluss, den ich oben aus dem Schreiben des Papstes auf den Inhalt der Anfrage des Kölner Erzbischofs gezogen habe, richtig ist, kann das Todesdatum nicht weit vom April 1328 entfernt sein. Dem braucht auch die Angabe des Chronisten Johannes Meyer O. P., Eckhart sei 1327 gestorben 264, nicht entgegenzustehen, wenn man annimmt, dass die von ihm benutzte Quelle nach dem Annuntiationsstil rechnete. Handelt es sich aber um das Kalenderjahr 1327, so kommt als möglicher Zeitraum nur dessen zweite Hälfte in Frage. Denn ehe der Prozess soweit vorbereitet war, dass Eckhart zum Verhör zitiert wurde, waren seit seiner Ankunft in Avignon sicher einige Monate vergangen. Man kann also sagen, dass der Meister zwischen Juli 1327 und April 1328 gestorben ist.
  Der Todesort ist unbekannt. Ich halte aber die Annahme, dass Eckhart in Avignon gestorben ist, für gut begründet, und zwar einfach deshalb, weil ich bezweifele, dass er nach der Wiederaufnahme des Verfahrens an der Kurie noch Bewegungsfreiheit hatte. Natürlich ist er nicht eingesperrt worden. Er musste sich aber zur Verfügung des Gerichtes halten, und wir sahen bereits, dass die Theologen-Kommission damit rechnete, dass von Eckhart ein Widerruf gefordert werde. Als Ockham am 28. Mai 1328 aus Avignon floh, hatte er schon mindestens zwei Jahre auf eine Entscheidung in seinem Prozess gewartet. Es wird wohl auch Eckhart bei seinem Aufenhalt an der Kurie sehr bald klar geworden sein, dass seine Sache nur eine unter den zahlreichen Angelegenheiten war, die dort verhandelt wurden und eine Entscheidung forderten 265. So richtete er sich wohl in dem kleinen Kloster seines Ordens 266 auf eine lange Wartezeit ein, aber der Tod kürzte sie gnädig ab.

  Auf den folgenden letzten beiden Seiten gibt Koch eine Übersichtstabelle über die Artikel der Bulle, den Texten, denen die Artikel entnommen wurden und ihre Entsprechungen (soweit vorhanden) in den Proc. col. I und Proc. col. II. Diese Tabelle in erweiterter Form und die Erläuterungen dazu finden sich in der Bulle In agro dominico.

  226. Grabmann-Festschrift, S. 1103.
  227. Dialogus magistri III tr. II l. 2 c. 8, in: Monarchia Sacri Romani Imperii II, S. 909.
  228. Vgl. Supplik p. 1 art. 1 und 8 (Laurent, S. 430 [22] f. und 432 [24]).
  229. A.a.O., (Laurent, S. 433 [25]): « ...magistri Eycardi, de cuius tamen fide et vite sanctitate nec ipse (scilicet Hermannus de Summo) debet nec alius, qui vitam suam noverit, dubitare ».
  230. Vgl. Anm. 227.
  231. Tractatus contra Benedictum IV e. 4, S. 252: « ... que (scilicet questio) etiam agitata fuit ipso vocato Benedicto XII in Curia existente et se pro cardinali gerente ».
  232. Das hat bereits F. Pelster, a.a.O., S. 1106 f., wenn auch zurückhaltend, festgestellt. P. weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem Urteil über Art. 1 nicht nur auf die Genesis-Auslegung, sondern auch auf die Sapientia-Auslegung Bezug nimmt (S. 1109, 8-12). Die Bezugnahme zeigt aber, dass die Theologen die Auslegung von Sap. I, 14 nicht gesehen haben; denn ihre Behauptung, dass der inkriminierte Artikel (betr. Ewigkeit der Schöpfung) auch in dieser Auslegung stehe, ist falsch, wie jeder sehen kann, der In Sap. n. 19-40, LW II, S. 339362, nachliest.
  233. A.a.O., S. 1103 f.
  234. Vgl. den ersten Olivi-Prozess: Die Verurteilung Olivis auf dem Konzil von Vienne und ihre Vorgeschichte, in: Scholastik 5 (1930) 489-522 [unten Band II 191 ff]; Das Gutachten des Aegidius Romanus über die Lehren des Petrus Johannis Olivi, in: Scientia Sacra. Theol. Festgabe für Kardinal Schulte, Köln 1935, S. 142-168 [Bd. II S. 225 if.]. S. 144 ist die Entwicklung der inkriminierten Artikel von 1281 bis zum Konzil von Vienne in einem Schema dargestellt. Zum zweiten Olivi-Prozess vgl.: Der Prozess gegen die Apokalypsen-Postille Olivis, in: Recherches de Théol. auc. et méd. 5 (1933) 302-315 [Bd. II S. 259 ff.]. Der Kardinalbischof von Ostia Nikolaus de Albertis O. P. exzerpiert 84 Artikel, eine Kommission begrenzt sie auf 60 (S. 306); Johannes XXII. fordert ein Gutachten über vier Fragen (S. 310). Das Werk wird schliesslich am 8. Febr. 1326 wegen einer These verurteilt (S. 315). Für den Prozess gegen Johannes de Polliaco vgl. den Aufsatz in: Recherches 5 (1933) 391-422 [Bd. II 5. 387]. S. 421 f. ist die Entwicklung übersichtlich dargestellt: ursprünglich umfasst die Anklage der Mendikanten 13 Artikel, schliesslich werden 3 Sätze verurteilt.
  235. Vgl. AFP 29 (1959) 46 ff.
  236. Vgl. oben S. 319 Anm. 190 und 191.
  237. Die Quelle dieses Satzes ist oben S. 300 (Pr. 14, S. 239, 4) mitgeteilt.
  238. Die beiden Texte sind wiedergegeben nach den Hss. Freiburg (Schweiz), Bibliothek der Franziskaner, Hs. 26 (= F) und Clm 26 711 (= M). Sie stehen in Decem Responsiones q. 1, der erste F 36rb; M 216rb-va; der zweite F 36rb-va; M 216va-b.
  239. Vgl. damit Votum theologorum (Pelster, a.a.O., S. 1117, 19-21): « Istos duos articulos dictus magister, ut sonant, dicit erroneos, sed eos verificat dicens quod idem est dei filius unigenitus in trinitate et quo omnes fideles filii dei sunt per adopcionem ». Die Vergleiche benutzte Eckhart nach dem Votum erst bei Art. 19 (a.a.O., S. 1117, 39-43): « Istum articulum verificat sicut precedentes, scilicet quod idem (ideo Hs.) est filius absque omni distinctione quem pater genuit in trinitate naturaliter et quem in nobis generat per graciam, sicut uno sigillo firmantur multe membrane et una facie generantur multe membrane et una facie generantur multe ymagines plurium speculorum ».
  240. Vgl. damit Votum (a.a.O., S. 1120, 4-8): « Istum articulum dicit verum esse. Quem verificat, quia unumquodque quantum participat de natura alicuius, in tantum sibi competunt que sunt illius, ut ignito competunt que sunt ignis, ut calefacere et huiusmodi, et ecclesia legit de sanctis que de sapientia increata et de deo scripta sunt ».
  241. Art. 21 des Votums entspricht Proc. Col. I n. 61 (Daniels, S. 32, 21-27) und II n. 55 (S. 43, 30-36). Die Verteidigung sieh I n. 139 und II n. 58 (Daniels, S. 17, 25-18, 7; 44, 13-19).
  242. Mein Mitarbeiter Dr. H. Fischer ist allerdings der Meinung, dass Art. 17 in Proc. Col. I n. 21 (Daniels, S. 25 16-22) enthalten ist. Aber auch wenn das richtig ist, ergibt sich nichts anderes. Denn die Verteidigung in Proc. Col. I n. 101 (Daniels, S. 7, 1-4) hat nichts mit der oben zitierten Verteidigung von Art. 17 und 18 der Avignoneser Liste zu tun.
  243. Art. 18 des Votums entspricht Proc. Col. I n. 55 (Daniels S. 31, 20-23) und II n. 87 (Daniels, S. 51, 19-23); die Verteidigung sieh I n. 133 und II n. 88 (Daniels, S. 15, 32-16, 10 und 51, 24-29).
  244. Vgl. in der ersten oben zitierten Antwort: «quod isti non sapiunt ».
  245. Um jedes Missverständnis auszuschliessen, sei ausdrücklich gesagt, dass diese Kommissionen nur beratende, aber keine richterliche Funktion hatten. Vgl. die zitierte Arbeit über den Prozess gegen Olivis Apokalypsen-Postille, S. 335 f. [unten Band II 263].
  246. Vgl. In Ioh. n. 358 ff., LW III, S. 303 ff. Es ist selbstverständlich nicht die einzige Stelle, an der Eckhart sich ausführlich und ganz korrekt zur Trinitätslehre äussert.
  247. Es sei erlaubt, den Passus aus der Vorrede des Kardinals zu seinem Gutachten nach J. M. Vidal Notes sur les oeuvres du Pape Benoit XII, in: Revue d'Hist. Ecclés. 6 (1905) 793 Anm. 2 wiederzugeben: « Et quamvis multum me excusarem apud eum (scilicet papam) et multa dixissem quare super hoc non videbatur esse utile vel expediens quod super dictis quaestionibus aliquid scriberem, et maxime cum non haberem exemplar scripturae dicti episcopi, de quo dictae quaestiones formatae erant, tamen non potui obtinere quod vellet dictus dominus papa desistere a dicto praecepto per eum michi facto; sed voluit et multum firmiter praecepit michi quod scriberem illa, quae michi super dictis quaestionibus videbantur. Unde oportuit me eius praeceptis obedire. Et tunc scripsi quod michi visum fuit super dictis quaestionibus » (Vat. lat. 4004, f. 225 vb). Vidal interpretiert diese Sätze in dem Sinne, dass der Kardinal ein Gutachten erst nach Einsichtnahme in die Schrift des Durandus selbst abgefasst habe. Der zitierte Text sagt aber zweifellos das Gegenteil. Johannes XXII. hielt den Rückgriff auf jene Schrift für überflüssig. Er sah also die Methode, exzerpierte Sätze statt ganzer Schriften theologisch zu beurteilen, als durchaus einwandfrei an. Man muss das auch bei der Verurteilung Eckharts im Auge behalten.
  248. Fr. Heer weiss nichts von der Rolle, die Fournier im Eckhart-Prozess spielte, sondern hält ihn für einen posthumen Gegner. Der Satz seines sehr subjektiven Eckhart-Buches (Fischer-Bücherei Nr. 124, S. 49), in dem er ihn erwähnt, ist grotesk: « Da der grosse Tote aber sehr lebendig ist, schreiben nunmehr (d. h. nach 1369) offen Kardinal Fournier, Johannes von Lecuno, selbst Eckharts geistlicher Schüler Ruysbrock und ein Wenck gegen ihn ». Einen Johannes de Lecuno kenne ich nicht; es muss wohl de Lovanio heissen und Jan van Leeuven, der « gute Koch » von Groenendael, gemeint sein, der eine heftige Streitschrift gegen den « teuflischen Menschen » Meister Eckhart geschrieben hat (vor 1355). Der Heidelberger Professor Johannes Wenck hat bekanntlich eine Kritik der Lehre des Nikolaus von Kues von der « docta ignorantia » verfasst und nur in diesem Zusammncnhang einzelne Artikel der Verurteilung Eckharts behandelt (vor 1450). Für einen Historiker sollte es eigentlich selbstverständlich sein, grosse Linien nur auf Grund einer exakten Chronologie zu ziehen.
  249. Vgl. Laurent S. 112 [25].
  250. Vgl. Johannes von Basel, Decem Responsiones q. 1 (F 36rb; M 216rb-va): « Ex his sequitur primo quod articulus 17us Eckardi est hereticus et erroneus, quo dicit: 'bonus homo est unigenitus filius dei'. Secundo item de 18 eius, quo dicit: 'homo nobilis est ille unigenitus filius dei quem pater eternaliter genuit' ... Item sumitur (scilicet falsitas et error) ex dictis contra illum (scilicet Eckardum) in articulo 19, quo dixit: 'pater generat me filium suum et eundem filium; quidquid deus operatur, hoc est unum; propter hoc generat ipse me filium suum sine omni distinctione' ».
  251. Vgl. Johannes von Basel, Sent. I q. 4 (M 56vb): « Istam veritatem deducit dominus Benedictus in tractatu contra errores Eckardi 24 et 25 articulis c. 2° probans personas (scilicet divinas) esse distinctas, alias et alias, contra Eckardum, qui 25 articulo dixit quod 'omnis distinctio est a deo aliena neque in natura neque in personis'. Probavit, quia 'ipsa natura est unun et hoc unum, et quelibet persona est una et id ipsum unum quod natura' ». Im folgenden zitiert Johannes Benedikts Beweise für die reale Unterscheidung der göttlichen Personen aus Schrift und Tradition. « Patet igitur ex his quod dictum [M 57rb] Eckardi in suis 25 et 24 articulis merito redarguitur et reprobatur ... [57vb] ... Sed dominus Benedictus retractando eundem articulum (scilicet 25um) Eckardi dicit illum in heresim Sabellii incidisse etc. ».
  252. Vgl. Johannes von Basel, Sent. III q. 13 (M 321vb): « Ex his patet ... etiam quod dicta Eckardi in materia ista sunt falsa et contra sacram scripturam ». Zuerst führt Johannes den Art. 26 an, dann die Verteidigung Eckharts, endlich die Kritik. Schliesslich nennt er seine Quelle: « Pro falsitate horum est longus processus Benedicti XII in tractatu quem fecit contra Eckardum in articulis aliis et istis ».
  253. Vgl. AFP 29 (1959) 13 f.
  254. Vgl. J. Koch, Die Verurteilung Olivis auf dem Konzil von Vienne und ihre Vorgeschichte, in: Scholastik 5 (1930) 511 [unten Band II 213] und: Der Prozess gegen díe Postille Olivis zur Apokalypse, in: Rech. de Théol. anc. et méd. 5 (1933) 310 ff. [Bd. II 269 ff.].
  255. A.a.O., S. 312.
  256. Geschichte der deutschen Mystik, 1. Bd., S. 364 ff.
  257. A.a.O., S. 367.
  258. Der gegenwärtige Stand der Echhart-Forschung, S. 38 ff.
  259. Les grands Mystiques Allemands, S. 43 ff.
  260. Grabmann-Festschrift, S. 1103.
  261. Studien und Probleme zur Entwicklung M. Eckharts im Opus tripartitum, ZKG 57 (1938) 29.
  262. Man sollte aber nicht übersehen, dass das Gutachten der Theologen-Kommission bereits einen Widerruf vorsah; sie erklärt zu Art. 20 (S. 1118, 39): « Quod vero dicit quod male sonant verum dicit, et ideo sunt revocanda ».
  263. Vgl. oben S. 323 Anm. 199.
  264. Vgl. dazu W. Preger, Geschichte der deutschen Mystik, 1. Bd., S. 362 Anm. 2.
  265. Man vergleiche etwa die Darstellung die F. X. Seppelt von jenen Jahren des Pontifikates Johannes' XXII. in seiner Geschichte der Päpste, 4. Bd., S. 104 ff. gibt.
  266. J. Ancelet-Hustache bietet in Maître Eckhart et la mystique rhénane, S. 130 eine Abbildung nach einer Zeichnung des 17. Jahrhunderts.

Einige Begriffe

Annuntiationsstil
  [2] Jahresanfänge: Obgleich die Reihenfolge und Anzahl der Monate seit der Antike unverändert blieb, kennt das MA fünf verschiedene Jahresesanfänge (Jahresstile). Welcher Jahresstil wann und wo zur Anwendung kam, hing von den (z. T. wechselnden) Beurkundungsgewohnheiten des Beurkundungsortes ab: a) der Circumcisionsstil (circumcisio Domini) des julianischen Kalenders (annus civilis sive vulgaris) mit dem 1. Jh. wurde in der ma. Urkundenpraxis nur zögernd benutzt, war aber für das römische und kanonische Recht sowie die Komputistik - und damit für die Ostertafeln - maßgeblich; b) der Jahresanfang mit dem 1. März ist vermutlich orientalischen Ursprungs und war in den germanischen Reichen üblich (vgl. z. B. »Märzfeld«); c) der Annunziationsstil (annunciatio dominica; Jahresanfang am 25. März, dem Fest Mariä Verkündigung) des Marienjahrs breitete sich mit dem Marienkult rasch aus; er wurde in der päpstlichen Kanzlei, im Bistum Trier und bei den Zisterziensern verwandt. Es gibt zwei Arten des Annunziationsstils, den calculus Florentinus und den calculus Pisanus; d) der Osterstil (Paschalstil; Osterfestberechnung): Obwohl Ostern kein festes Datum hat, fand dieser in Gallien aufgekommene Stil in Frankreich (mos Gallicus, stilus Francicus) Verbreitung. Da Ostern zw. dem 22. März und dem 25. April fallen kann, ergeben sich Jahre mit mehr oder weniger als 365 Tagen; gewisse Monatstage können im »Osterjahr« fehlen oder doppelt vorkommen, was man mit der Kennzeichnung »post« bzw. »ante pascha« auszugleichen suchte; d) der Weihnachtsstil (Nativitätsstil) mit dem 25. Dez.; er wurde schon früh von den Karolingern und Angelsachsen angewandt, später in der deutschen Reichskanzlei, in Sizilien, Mailand, Genua, Padua, in Trier und den schweizerischen Bistümern. [LdM V, Sp. 276 f.] [11.1.06]

Exemption
  ist im weiteren kirchenrechtlichen Sinn das Privileg, durch welches eine physische oder juristische Person oder ein Gebiet der Jurisdiktionsgewalt eines (hierarchisch) höherrangigen Oberen unterstellt werden. Hierher gehören z.B. auch die besonderen Gerichtsstände der Bischöfe, Kardinäle und Staatsoberhäupter. In einem engeren Sinn wird unter Exemption die Herausnahme von Personen, Klöstern, Orden, Ordensangehörigen oder Gebieten aus den territorialen Grundformationen von Pfarrei, Bistum oder Kirchenprovinz und deren Unterstellung unter einen eigens bestimmten oder den nächsthöheren Oberen oder den Papst begriffen. Es wird zwischen passiver Exemption (einzelner Klöster oder ganzer Ordensgemeinschaften aus der Jurisdiktion des Diözesanbischofs) und aktiver Exemption (von Gebieten oder Personalverbänden aus der ordentlichen Bistumsorganisation, z.B. Praelatura oder Abbatia nullius) unterschieden.
  Im Ordenswesen ist die Exemption, nachdem das Konzil von Chalkedon 451 noch die Ordensangehörigen der Jurisdiktion des Bischofs unterstellt hatte, zur Stärkung der inneren Organisation und Zucht einzelner Klöster (cura animarum der Äbte hinsichtlich der Mönche, freie Verwaltung durch den Abt, kein bischöfliches introitus, Privileg der Abtwahl) im Wege spezieller bischöflicher Gewährung langsam entstanden (privilegium exemtionis). Im Gegensatz zur Ostkirche sind in der Westkirche aber nur wenige Beispiele bekannt: Bobbio (Papst Honorius I., 613), Benevent (714 und 741), Montecassino (748), Fulda (751), St-Denis (757) und Farfa (775). Fraglich ist, ob diese Privilegien, die einzelne Klöster der iuris dicio (= Gewere; in Italien condicio) des Papstes unterstellen, nicht »nur« päpstliche Besitz- und Schutzprivilegien waren. Eigentliche päpstliche Exemption-Privilegien wurden erst im 11. und 12. Jh. häufiger, seit der gregorianischen Kirchenreform (Feine). Exemptionsgrund ist dann auch die Stärkung des Papsttums. Cluny konnte seine Exemption noch nicht voll auf die ihm zugehörigen Klöster ausdehnen. Mit den Zisterziensern, geistlichen Ritterorden und besonders den Mendikantenorden (Bettelorden) entsteht die Exemption ganzer Klosterverbände bzw. Gesamtorden. Seit dem I. Laterankonzil steht die Frage der Eingrenzung der Exemption zur Debatte. Das Tridentinum (1548-63) versucht durch seine Einschränkung, die bischöflichen Rechte in der Diözese zu stärken. (S. exemt). R. Puza, [LdM IV, Sp. 165 f.]

Pönitentiar
  [mittellateinisch] der, -s/-e, Beichtvater, besonders (früher) der Bußkanoniker als Bevollmächtigter des Bischofs für die diesem vorbehaltenen Fälle von Absolution. Für dem Papst reservierte Fälle ist die Apostolische Pönitentiarie zuständig. [BEO]

1 Diese Seite entspricht dem Abdruck in: Kleine Schriften, Erster Band, Rom 1973, S. 297-346. Kursive Textpassagen habe ich farblich und g e s p e r r t e fett hervorgehoben. Offensichtliche Druckfehler wurden korrigiert (z.B. Domikanerkloster - S. 278, befelhe! - S. 290 oder Änlichkeit - S. 327 usw.).
  Ich habe hier zum ersten Mal die optische Anzeige der Anmerkungen entsprechend dem Quelltext übernommen, d.h. sie erscheinen kleiner und hochgestellt. Außerdem habe ich sie zu den jeweiligen 'Kapiteln' (d.h. den zusammengehörenden Einheiten) zusammengefaßt, damit sie sich wie im Buch näher am Text befinden. Die durchgehende Nummerierung wurde beibehalten.
  Anmerkungen in [] (soweit sie keine Verweiszahlen Kochs enthalten) oder {} sind auf meinem Mist gewachsen. Das Inhaltsverzeichnis ist nicht im Text enthalten; ich habe es aus den Zwischenüberschriften zusammengestellt und um mehrere Angaben ergänzt.