Regel und "Satzung" 1

regeln
Die "ältesten Konstitutionen" des Predigerordens Einführung in die "ältesten Konstitutionen"

s. Auszüge aus den Konstitutionen

s. Archiv

Die Regel des hl. Bischofs Augustinus 1


1.1.  Vor allen Dingen, geliebteste Brüder, soll Gott geliebt werden, sodann der Nächste; denn das sind die wichtigsten Gebote, die uns gegeben worden sind (2). Das ist es, was wir euch im Kloster gebieten.
1.2.  Das erste Ziel eures gemeinschaftlichen Lebens ist, in Eintracht zusammenzuwohnen und ein Herz und eine Seele in Gott zu haben. Deshalb nennt nichts euer Eigen, sondern alles gehöre euch gemeinsam. Und jedem von euch soll durch euren Vorsteher Nahrung und Kleidung zugeteilt werden, nicht allen in gleicher Weise, weil ihr ja nicht alle dieselbe Gesundheit habt, sondern vielmehr jedem so, wie er es braucht. So lest ihr nämlich in der Apostelgeschichte: Alles hatten sie gemeinsam und jedem wurde so zugeteilt, wie er es brauchte (3).
1.3.  Die in der Welt Vermögen besaßen, sollen es nach ihrem Eintritt ins Kloster gerne sehen, dass es Gemeingut wird. Die aber nichts besaßen, sollen im Kloster nicht das suchen, was sie draußen auch nicht haben konnten. Was sie aber wegen ihrer Schwächlichkeit brauchen, sollen sie erhalten, selbst wenn ihre Armut draußen so groß war, dass sie nicht einmal das Notwendige finden konnten. Nur sollen sie sich nicht deswegen glücklich schätzen, weil sie Nahrung und Kleidung gefunden haben, wie sie es draußen nicht hatten finden können.
1.4.  Sie sollen auch nicht den Kopf hoch tragen, weil sie in die Gesellschaft von Menschen kommen, denen zu nähern sie sich in der Welt nicht getraut hatten. Sondern ihr Herz soll nach oben gerichtet sein und nicht irdische Eitelkeit suchen (4): Sonst könnte es soweit kommen, dass die Klöster bloß den Reichen zum Nutzen wären, aber nicht den Armen, weil die Reichen dort demütig, die Armen hingegen dort aufgeblasen würden.
1.5.  Anderseits sollen aber auch diejenigen, die in der Welt etwas zu bedeuten schienen, ihre Mitbrüder nicht gering schätzen, die in diese heilige Gemeinschaft aus armen Verhältnissen gekommen sind. Sie sollen mehr danach streben, sich nicht der reichen Stellung ihrer Eltern, sondern des Zusammenlebens mit armen Mitbrüdern zu rühmen. Sie sollen sich nicht überheben, wenn sie der Gemeinschaft einen Teil ihres Vermögens zugeführt haben, auch nicht wegen ihres Reichtums stolzer sein, weil sie ihn dem Kloster zuwenden, als wenn sie ihn in der Welt genießen würden. Jede andere Sünde geschieht nämlich durch schlechte Werke, die man tut; der Stolz hingegen schadet auch den guten Werken und macht sie zunichte. Und was nützt es denn, sein Vermögen den Armen zu geben und arm zu werden, wenn die unglückliche Seele durch die Verachtung des Reichtums hochmütiger wird, als sie es vorher durch seinen Besitz gewesen war? Lebt also alle in Eintracht und Liebe beisammen und ehrt in euch gegenseitig Gott, dessen Tempel ihr geworden seid (5).
2.1.  Dem Gebet sollt ihr zu den festgesetzten Stunden und Zeiten obliegen. Im Oratorium soll niemand etwas anderes tun als das, wozu es bestimmt ist und woher es seinen Namen hat, damit nicht die, die auch außerhalb der festgesetzten Stunden beten möchten, durch jene gestört werden, die glauben, dort etwas anderes tun zu sollen.
2.2.  Wenn ihr in Psalmen und Hymnen zu Gott betet, soll das im Herzen lebendig sein, was mit dem Munde ausgesprochen wird. Und singt nichts als das, was nach der Vorschrift zu singen ist. Was aber nicht für den Gesang geschrieben ist, soll auch nicht gesungen werden.
3.1.  Bezähmt euer Fleisch durch Fasten und Enthaltsamkeit in Speise und Trank, soweit es die Gesundheit erlaubt. Wenn aber jemand nicht fasten kann, soll er wenigstens außerhalb der Mahlzeit keinerlei Speise zu sich nehmen, außer er wäre krank.
3.2.  Wenn ihr zu Tisch geht, dann hört die übliche Lesung ohne Geräusch und Streiten an, bis ihr wieder aufsteht; denn ihr sollt nicht nur mit dem Mund Nahrung zu euch nehmen, sondern auch die Ohren sollen nach dem Wort Gottes hungrig sein (6).
3.3.  Wenn die, die wegen ihrer früheren Lebensweise schwach sind, in der Kost anders behandelt werden, dürfen es die anderen, die eine andere Lebensgewohnheit stärker gemacht hat, nicht übel nehmen oder ungerecht finden. Sie sollen sie nicht für glücklicher halten, weil sie etwas zu sich nehmen, was sie selbst nicht bekommen, sondern sie sollen darüber froh sein, dass sie zu leisten vermögen, was die anderen nicht können. Und wenn solchen, die aus besseren Lebensverhältnissen ins Kloster gekommen sind, etwas an Nahrung, Kleidung oder Decken gegeben wird, was den Stärkeren und deshalb Glücklicheren nicht gegeben wird, so müssen diejenigen, denen es nicht gegeben wird, bedenken, wie viel jene von ihrem Leben in der Welt schon herabgestiegen sind, wenn sie auch die Anspruchslosigkeit der anderen, körperlich Stärkeren noch nicht erreichen konnten. Es dürfen doch nicht alle das haben wollen, was sie andere - nicht aus Bevorzugung. sondern bloß aus Rücksichtnahme - mehr bekommen sehen, sonst ergäbe sich der abscheuliche Widersinn, dass im Kloster die Reichen nach Kräften abgehärtet, die Armen hingegen bequem würden.
3.4.  Kranke allerdings sollten weniger erhalten, um ihnen keine Beschwerden zu verursachen, aber nach ihrer Krankheit sind sie so zu verpflegen, dass sie sich recht schnell wieder erholen, auch wenn sie aus den armseligsten Verhältnissen der Welt gekommen sind; schließlich räumt ihnen die eben überstandene Krankheit dasselbe Recht ein wie den Reichen ihre frühere Lebensweise. Wenn sie jedoch ihre früheren Kräfte wieder erlangt haben, sollen sie zu ihrer glücklicheren Lebensweise zurückkehren, welche den Dienern Gottes um so besser ansteht, je geringer ihre Bedürfnisse sind; sind sie wieder bei Kräften, sollen sie sich nicht vom Verlangen nach den Speisen beherrschen lassen, die zu ihrer Stärkung notwendig waren. Jene sollen sie für reicher halten, die im Entbehren stärker sind. Denn weniger zu bedürfen ist besser, als mehr zu haben.
4.1.  Eure Kleidung sei nicht auffällig; strebt nicht danach, durch eure Kleidung zu gefallen, sondern durch euer gutes Benehmen. Wenn ihr ausgeht, so geht miteinander; seid ihr an euer Ziel gekommen, so bleibt zusammen. Im Gehen, Stehen, der Kleidung und in all euren Bewegungen komme nichts vor, was bei irgend jemand Anstoß erregen könnte, sondern alles entspreche eurem heiligen Stand.
4.2.  Wenn eure Blicke auf eine Frau fallen, sollen sie nicht auf ihr haften bleiben. Zwar ist es euch nicht verboten, Frauen zu sehen, wenn ihr ausgeht; aber sie zu begehren oder von ihnen begehrt werden zu wollen, das ist schuldhaft. Nicht bloß durch liebende Berührung, sondern durch Zuneigung und Blicke zeigt sich die Begierlichkeit nach Frauen und wird sie angeregt. Sagt nicht, euer Herz sei rein, wenn eure Augen unrein sind, denn der unkeusche Blick verrät das unkeusche Herz. Und wenn die Herzen, obwohl die Zunge schweigt, durch Austausch von Blicken einander Unkeusches zu verstehen geben und infolge der Begierlichkeit des Fleisches in Leidenschaften zueinander entbrennen, so ist die Keuschheit aus dem Verhalten bereits verschwunden, auch wenn die körperliche Unversehrtheit dabei unberührt bleibt. Niemand, der mit seinem Blick Frauen sucht und es gerne hat, wenn auch sie ihn sucht, soll glauben, nicht dabei von anderen gesehen zu werden. Natürlich wird er gesehen, und zwar von Beobachtern, an die er gar nicht denkt.
4.3.  Doch wenn es auch unbemerkt bliebe und kein Mensch es gesehen hätte, was will er denn tun gegenüber dem Zuschauer aus der Höhe, dem nichts verborgen bleiben kann? (7) Darf man denn glauben, dieser würde es nicht sehen, weil er alles mit größerer Geduld wie mit größerer Weisheit sieht? Ihm zu missfallen soll der Ordensmann fürchten, damit er nicht einer Frau auf schuldhafte Weise zu gefallen sucht. Er soll bedenken, dass Gott alles sieht, damit er nicht eine Frau in schuldhafter Weise zu sehen verlange. Die Furcht Gottes ist auch in diesem Punkt anempfohlen durch das Schriftwort: Lüsterne Augen sind vor dem Herrn ein Gräuel (8).
4.4.  Wenn ihr also in der Kirche und überall, wo auch Frauen sind, beisammen seid, dann wacht gegenseitig über eure Reinheit. Denn Gott, der in euch wohnt, will euch auch auf diese Weise durch euch selbst behüten.
4.5.  Und wenn ihr nun an einem von euch eine solche Zuchtlosigkeit der Augen, von der ich spreche, bemerkt, dann mahnt ihn gleich, damit diese Anfänge nicht weiter wachsen, sondern sofort behoben werden. Seht ihr ihn aber auch nach der Ermahnung, wenn gleich an einem anderen Tag, dasselbe wieder tun, dann soll, wer immer es wahrnehmen konnte, ihn zur Anzeige bringen, denn er ist gewissermaßen verwundet und braucht Heilung. Vorher soll man aber noch einen zweiten oder dritten darauf aufmerksam machen, damit er durch zwei oder drei Zeugen überführt und mit der gebührenden Strenge bestraft werden kann (9).
4.6.  Glaubt nicht, böswillig zu sein, wenn ihr so etwas aufdeckt. Ihr wärt nicht unschuldig, wenn ihr eure Brüder durch Stillschweigen zugrunde gehen lasst, obwohl ihr sie durch eine Anzeige bessern könntet. Wenn dein Bruder an seinem Körper eine Wunde hätte, die er geheim halten möchte, weil er sich davor fürchtet, sie schneiden zu lassen: Wäre es nicht grausam von dir, zu schweigen, aber barmherzig, es zu offenbaren? Um wie viel mehr musst du es also kundtun, damit er in seinem Herzen nicht verfault!
4.7.  Aber bevor man andere auf sein Verhalten aufmerksam macht, die ihn überführen sollen, falls er leugnet, ist es Pflicht, es dem Vorsteher anzuzeigen, um zu versuchen, ob es nicht doch den übrigen verborgen bleiben kann, wenn er sich im Geheimen bessern lässt. Leugnet er aber, sind ohne sein Wissen andere hinzuzuziehen, damit er in Gegenwart aller nicht bloß von einem Zeugen beschuldigt, sondern von zwei oder drei Zeugen überführt werden kann (10). Ist er aber überführt, dann soll er nach dem Ermessen des Vorstehers oder auch des Priesters, in dessen Amtsbereich es fällt, zu seiner Besserung eine Strafe auf sich nehmen. Wenn er sich weigert, diese auf sich zu nehmen, soll er aus eurer Gemeinschaft ausgestoßen werden, auch wenn er nicht von selber geht (11). Auch das geschieht ja nicht aus Grausamkeit, sondern aus Barmherzigkeit, damit er nämlich nicht durch unheilvolle Ansteckung noch viele andere ins Verderben zieht.
4.8.  Und was ich über unbeherrschte Blicke gesagt habe, soll im übrigen auch beim Aufdecken, Abwehren, Anzeigen, Überführen und Bestrafen anderer Sünden gewissenhaft und treu beobachtet werden, mit Liebe zu den Menschen, aber mit Hass gegen die Laster. Wäre aber jemand im Bösen so weit gegangen, dass er heimlich Briefe oder irgendein Geschenk angenommen hätte, so soll man ihn schonend behandeln und für ihn beten, wenn er es aus freien Stücken bekennt. Wird er aber ertappt und überführt, dann soll er nach dem Urteil des Vorgesetzten oder des Priesters durch eine strengere Strafe gebessert werden.
5.1.  Eure Kleider verwahrt gemeinsam unter der Pflege eines oder zweier Mitbrüder oder so vieler eben nötig sind, um sie auszuschütteln, damit sie nicht von den Motten zerfressen werden; und wie ihr aus einer Speisekammer genährt werdet, so sollt ihr auch aus einer Kleiderkammer gekleidet werden. Wenn es möglich ist, soll es nicht von euch abhängen, was euch je nach der Jahreszeit zum Anziehen ausgehändigt wird, ob nun jeder das wieder erhält, was er abgegeben hat, oder etwas, was ein anderer hatte; keinem darf aber das, was er nötig hat, versagt werden.
5.2.  Wenn aber deswegen unter euch Streit und Murren aufkommt, indem sich einer beklagt, er habe etwas Schlechteres erhalten, als er zuvor gehabt hätte, und er habe es nicht verdient, dass man ihn ebenso gut kleidet wie den Mitbruder, so seht darin einen Beweis, wie viel euch noch an jenem heiligen, inneren Kleid der Seele fehlt, weil ihr euch über die Bekleidung des Leibes streitet. Immerhin, wenn man eurer Schwachheit nachgibt und ihr das wiederbekommt, was ihr abgegeben habt, so hebt wenigstens das Abgegebene an einem Ort unter gemeinsamer Obhut auf, so dass niemand etwas für sich persönlich tut, sondern alle eure Arbeiten für die Gemeinschaft mit größerem Eifer und mit mehr Freude geschehen, als wenn ihr sie für euch selber verrichten würdet. Die Liebe nämlich, von der geschrieben steht, dass sie nicht ihren Vorteil sucht (12), ist so zu verstehen, dass sie das Interesse der Gemeinschaft dem eigenen vorzieht, nicht aber das eigene Interesse dem der Gemeinschaft. Ihr sollt nämlich wissen, dass ihr um so weiter vorangekommen seid, je mehr ihr um die Gemeinschaft als um eure persönlichen Interessen besorgt seid, so dass über allem, was die Notwendigkeit des vergänglichen Lebens mit sich bringt, die Liebe strahlt, die ewig bleibt.
5.3.  Daraus folgt also, dass Geschenke, wie Kleidungsstücke oder andere notwendige Dinge, die jemand seinen Kindern oder Angehörigen im Kloster zuwendet, nicht heimlich angenommen werden, sondern der Vorsteher soll das Recht haben, es zum Gemeingut zu machen und dem zu überlassen, der es nötig hat. Wenn jemand ein Geschenk verheimlicht, soll er des Diebstahls für schuldig befunden werden.
5.4.  Eure Kleidung soll nach dem Urteil des Oberen gewaschen werden, entweder von euch selbst oder in der Wäscherei, damit nicht eine übertriebene Sorge um ein sauberes Gewand die Seele im Inneren beleckt. Auch ist ein Bad für den Körper nicht abzulehnen, wenn schwache Gesundheit es erfordert. Es soll den Empfehlungen der Heilkunde entsprechend ohne Widerrede geschehen, so dass auch einer gegen seine Neigung auf Befehl des Vorstehers tut, was für seine Gesundheit notwendig ist. Wenn aber einer danach verlangt, obwohl es ihm vielleicht nicht bekommt, dann soll man seinem Verlangen nicht nachgeben. Denn manchmal hält man etwas Angenehmes für nützlich, obgleich es schädlich ist. Bei inneren körperlichen Schmerzen soll man dem Diener Gottes, der sagt, was ihm weh tut, ohne Bedenken glauben. Ist es jedoch nicht sicher, ob zur Heilung jener Schmerzen das Angenehme auch das geeignete ist, soll man den Arzt danach fragen.
5.5.  Auch sollen zu den Bädern oder auf sonst wie notwendigen Gängen nicht weniger als zwei oder drei gehen. Und derjenige, der irgendwohin zu gehen hat, muss mit denen gehen, die der Vorsteher bestimmt hat.
5.6.  Mit der Sorge für die Kranken oder Genesenden oder die sonst wie Schwächlichen, auch wenn sie kein Fieber haben, soll jemand betraut werden. der aus der Speisekammer verlangen soll, was nach seinem Ermessen jeder nötig hat. Wer die Speisekammer oder die Kleidung oder die Bücher verwaltet, soll den Mitbrüdern ohne Murren zu Diensten sein. Die Bücher sollen täglich zu einer bestimmten Stunde verlangt werden; wer sie außer der Zeit verlangt, soll sie nicht erhalten. Kleidungsstücke und Schuhe sollen allerdings unverzüglich von dem ausgehändigt werden, dem sie anvertraut sind, wenn sie notwendig gebraucht werden.
6.1.  Streitigkeiten sollt ihr eigentlich gar nicht haben oder sie möglichst schnell beenden; sonst wächst Zorn zu Hass und macht aus einem Splitter einen Balken (13) und aus der Seele eine Mörderin. Denn so lest ihr [in der Heiligen Schrift]: Jeder, der seinen Bruder hasst, ist ein Mörder (14). Wer durch ein Schimpfwort oder einen Fluch oder auch durch den Vorwurf eines Vergehens jemanden beleidigen sollte, der soll darauf bedacht sein, so schnell wie möglich das wieder gutzumachen, was er angerichtet hat, und der Beleidigte soll ohne lange Verhandlungen verzeihen. Haben sie sich aber gegenseitig beleidigt, so müssen sie sich auch gegenseitig die Schuld vergeben, wegen eurer Gebete; diese müsst ihr nämlich um so heiliger verrichten, je häufiger ihr sie verrichtet.
6.2.  Es ist nämlich der besser, der schnell zornig aufbraust, dann aber auch schnell um Verzeihung bittet, wenn er merkt, dass er einem Unrecht getan hat, im Vergleich zu einem, der nicht schnell zornig wird, aber sich auch nur langsam bereit findet, um Verzeihung zu bitten. Wer aber niemals um Verzeihung bitten will oder nicht aus ehrlichem Herzen darum bittet, ist ohne Grund im Kloster, selbst wenn er nicht hinausgeworfen werden sollte (15). Hütet euch deshalb vor härteren Worten. Sind solche aber eurem Munde entschlüpft, dann sträubt euch nicht, mit demselben Mund, der die Wunden geschlagen hat, auch das Heilmittel zu bieten.
6.3.  Wenn aber die Notwendigkeit, die Disziplin aufrecht zu erhalten, euch veranlasst hat, harte Worte zu gebrauchen, dann wird von euch nicht verlangt, eure Untergebenen um Entschuldigung zu bitten, selbst wenn ihr persönlich spürt, über das rechte Maß hinausgegangen zu sein, damit nicht bei denen, die nun einmal untergeben sein müssen, durch keine [übertriebene] Demut die Achtung vor der Autorität untergraben wird. Aber den Herrn Aller müsst ihr jedoch um Verzeihung bitten, der weiß, mit wie viel Wohlwollen ihr die liebt, die ihr zu hart getadelt habt. Eure gegenseitige Zuneigung darf jedoch nicht fleischlich, sondern soll geistig sein.
7.1.  Dem Vorgesetzten sollt ihr wie einem Vater gehorchen, noch viel mehr dem Priester, der für euch alle Sorge trägt. Dass alle diese Vorschriften eingehalten werden und Übertretungen nicht leichthin übergangen werden, sondern dass verbessert und korrigiert wird, soll vor allem die Aufgabe des Vorgesetzten sein; dieser soll dem Priester, der bei euch die höhere Autorität inne hat, das vorlegen, was über seine Macht oder seine Kräfte hinausgeht.
7.2.  Der, der vorsteht, soll sich nicht deshalb glücklich schätzen, weil er die Vollmacht zu leiten hat, sondern weil er in Liebe dienen kann. Durch seinen Vorsitz in der Gemeinschaft stehe er über euch, vor Gott liege er in Furcht zu euren Füßen. Allen gegenüber soll er ein Vorbild guter Werke sein. Unruhestifter soll er strafen, Kleinmütige trösten, sich der Schwachen annehmen, mit allen Geduld haben. Disziplin soll er gerne haben, Ehrfurcht soll er wecken. Und obwohl beides notwendig ist, soll er doch mehr danach streben, von euch geliebt als gefürchtet zu werden, und immer daran denken, dass er Gott für euch Rechenschaft ablegen müssen wird (16). Von daher sollt ihr nicht nur mit euch, sondern auch mit ihm Erbarmen haben, der unter euch, je höher seine Stellung ist, in desto größerer Gefahr lebt.
8.  Der Herr gebe, dass ihr alles dies beobachtet, gleichsam als Liebhaber geistlicher Schönheit, als solche, die durch ihren guten Lebenswandel den Wohlgeruch Christi verbreiten, nicht wie Sklaven unter dem Gesetz, sondern wie Freie unter der Gnade (17). Damit ihr euch aber in diesem Büchlein wie in einem Spiegel betrachten könnt und nicht aus Vergesslichkeit etwas vernachlässigt, soll es euch einmal in der Woche vorgelesen werden. Und wo ihr findet, dass ihr befolgt, was geschrieben steht, dankt dem Herrn, dem Geber alles Guten. Wenn aber einer von euch bei sich einen Fehler entdeckt, dann bereue er das Vergangene, passe in Zukunft auf und bete, dass ihm die Schuld vergeben und er nicht in Versuchung geführt werde. Damit schließt die Regel des heiligen Bischofs Augustinus.

1  Auch hier wurden zur leichteren Zitation die Absätze der einzelnen Kapitel nummeriert. Die Kapitelnummerierung des lateinischen Text der Regel, wie er im "Liber constitutionum et ordinationum fratrum ordinis praedicatorum iussu Fr. Timothy Radcliffe, magistri ordinis eius" (Rom 1998), S. 11-19 wiedergegeben ist, folgt L. Verheijen: " La règle de Saint-Augustin." Bd. 1: "La tradition manuserite". Paris 1969, S. 417-437.
2  Vgl. Mt 22,37-40.
3  Vgl. Apg 4,32-35. In der Augustinusregel wiid der Klostervorsteher "praepositus" genannt, ein Begriff, der von den "ältesten Konstitutionen" nicht aufgenommen wird (siehe Einführung in die "ältesten Konstitutionen").
4  Vgl. Kol 13,1-2.
5  Vgl. 2 Kor 6,16b.
6  Vgl. Mt4,4 undAm 8,11.
7  Vgl. Spr 24.12.
8  Augustinus zitiert hier Spr 27,12 nach einer lateinischen Übersetzung der Septuaginta. Die deutsche Einheitsübersetzung hat hier einen völlig anderen Text, da sie der hebräischen Bibel folgt.
9  Vgl. Mt 18,15-17.
10  Vgl. Mt 18,16 und 1 Tim 5,19-20.
11  Vgl. Mt 18.17.
12  Vgl. 1 Kor 13,5.
13  Vgl. Mt 7.3-5.
14  1 Joh 3.15.
15  Vgl. dazu das Gleichnis Jesu in Mt 18,23-35.
16  Vgl. Heb 13,17.
17  Vgl. Röm 6,14.

Die "ältesten Konstitutionen" des Ordens der Predigerbrüder

Präambel
Beginn der Consuetudines der Predigerbrüder
Beginn des Vorwortes

[Distinctio I]

1. Über die Matutin
2. Über das Kapitel
3. Darüber, Frauen nicht einzulassen
4. Über die Horen und wie sie zu sagen sind
5. Über die Mahlzeiten
6. Über das Fasten
7. Über das Mittagessen
8. Über die Speisen
9. Über die Collatio und die Komplet
10. Über die Betten
11. Über die Kranken
12. Über den Aderlass
13. Über den Novizenmeister
14. Über diejenigen, die in den Orden aufgenommen werden
15. Über die Probezeit
16. Über die Weise, Profess zu machen
17. Über das Stillschweigen
18. Darüber, wenn Brüder verärgert wurden
19. Über die Kleidungsstücke
20. Über die Rasur
21. Über leichtere Vergehen
22. Über schwere Vergehen
23. Über schwerere Vergehen
24. Über einen Bruder, der aus dem Orden davongelaufen ist
25. Über schwerste Vergehen

[Distinctio II]
1. Über das Provinzkapitel
2. Über die Definitoren des Provinzkapitels
3. Über die Vollmacht dieser Definitoren
4. Wer den Provinzprior ersetzen soll
5. Über die Wahl der Definitoren des Generalkapitels
6. Über das Vermeiden eines Präjudizes
7. Über die Definitoren des Generalkapitels
8. Über die Vollmacht der Definitoren
9. Über die Bestrafung von Vergehen des Ordensmeisters
10. Über die Wahl des Ordensmeisters
11. Über die Form der Wahl
12. Die, die zum Generalkapitel kommen müssen
13. Über den Tod des Ordensmeisters
14. Über das Vermeiden der üblen Nachrede über den Orden
15. Über die Wahl der Provinzprioren
16. Über die Vollmacht des Provinzpriors
17. Über das Generalkapitel
18. Über die Visitatoren
19. Über die Wahl der Visitatoren
20. Über die zum Predigen Geeigneten
21. Über die Fragen
22. Über die Jahrtage
23. Über das Capitulum Generalissimum
24. Über das Ausschicken einer Gemeinschaft
25. Über die Wahl des Konventspriors
26. Über den Subprior
27. Über die Nichtannahme von Besitzungen
28. Über die Nichtübernahme der Nonnenseelsorge
29. Über den Studentenmeister
30. Über die Dispens der Studenten
31. Über den Lektor
32. Über die Prediger
33. Wo die Brüder es nicht wagen sollen zu predigen
34. Über den Skandal wegen einer Predigt
35. Über die Brüder, die auf Reisen sind
X [Extravaganten]
X9 Über die Gebäude
36. Die Regel für unsere Laienbrüder

Präambel
(a)  Im Jahr 1228 nach der Menschwerdung des Herrn kamen in Paris im Haus des heiligen Jakobus die zwölf Provinzprioren mit Jordan, dem Meister unseres Ordens, zusammen, jeder mit zwei Definitoren, die ihm von den Provinzkapiteln zur Seite gestellt worden waren, wobei ihnen die Brüder einstimmig ihr Stimmrecht übertragen und ihnen die Vollmacht gegeben hatten, dass das, was von ihnen festgesetzt oder abgeschafft, verändert, hinzugefügt oder abgeschwächt werden würde, von nun an dauerhaft und fest [in Geltung] verbleiben sollte. Es sollte keinem anderen Kapitel, gleich welcher Autorität auch immer, gestattet sein, etwas an dem zu verändern. was jene als auf ewige Zeiten geltend festgelegt hatten. Nach der Anrufung der Gnade des Heiligen Geistes (II 17) gaben also die schon genannten Prioren mit ihren Definitoren zum Nutzen und Frommen und zur Erhaltung des Ordens, nach vorausgehender sorgfältiger Überprüfung, einmütig und einträchtig einige Satzungen heraus und trugen dafür Sorge, sie an ihren Orten in die anderen Satzungen einzufügen.
(b)  Von einigen dieser Satzungen aber wollten sie, dass sie auf ewig unversehrt und unverändert beobachtet werden sollten, nämlich diejenige über die Nichtannahme von Besitz und Renteneinkünften (II 26), diejenige über das Verbot von Berufungen (II 8) und [diejenige] das weder durch die Brüder Definitoren den Provinzprioren noch durch die Prioren den Brüdern in ihren Entscheidungen irgendein Präjudiz auferlegt werden dürfe (II 6a). Einige aber wollten sie auf diese Weise als unveränderbar sehen, dass sie nur durch ein ähnliches Kapitel (II 23; 1) aufgrund neu auftretender Gründe, Artikel, Fälle und Verhältnisse um der Zeit willen verändert werden dürften, nämlich die, dass Konstitutionen keine Geltung haben, wenn sie nicht vorher von drei Generalkapiteln zugelassen worden sind (II 6b), die über das Verbot des Reitens (I 23m), die, kein Geld mit sich zu führen (II 32d, II X 1), die, kein Fleisch zu essen außer im Falle der Krankheit (I 8a) - wenn auch in diesem dem Prälaten gestattet sei, für den Ort und die Zeit davon zu Dispensieren.

1  Das Kapitel von 1228 mit seiner besonderen gesetzgebenden Gewalt wurde in der Folge zum Modell für die Einführung des Typs des sogenannten "Capitulum Generalissimum". Die Änderungen an den oben genannten Bestimmungen war also einem "Capitulum Generalissimum" vorbehalten.

Beginn der Consuetudines der Predigerbrüder

Beginn des Vorwortes
(a)  Weil uns durch die Vorschrift der Regel befohlen wird, ein Herz und eine Seele im Herrn zu haben (1.1), ist es recht, dass wir, die wir unter einer Regel und einem Ordensgelübde leben, als in der Beobachtung des kanonischen Ordenslebens Einförmige gefunden werden, damit die äußerliche Einförmigkeit, der durch das Benehmen gedient wird, die innerliche Einheit begünstige und darstelle, der in den Herzen gedient werden soll. Damit das um so mehr angemessener und vollständiger beobachtet und im Gedächtnis behalten werden kann, soll das, was zu tun ist, schriftlich festzuhalten befohlen werden, damit allen die Lebensweise durch schriftliches Zeugnis bekannt sei, damit keinem einzigen etwas aus eigenem Willen zu verändern oder hinzuzufügen oder abzuschwächen gestattet sei, [und] damit wir, selbst wenn wir nur etwas Geringes vernachlässigen, nicht Schritt für Schritt vom Weg abkommen.
(b)  Allerdings habe der Prälat in seinem Konvent die Vollmacht, manchmal die Brüder zu dispensieren, wenn es ihm nützlich zu sein scheint, insbesondere bei dem, was das Studium oder die Predigt oder das Seelenheil (2) zu behindern scheint, da unser Orden von Anfang an dafür bekannt war, besonders für die Predigt und das Seelenheil gegründet worden zu sein und unser Studium hauptsächlich und eifrig dahin ausgerichtet sein muss, dass wir den Seelen unserer Nächsten nützlich sein können.
(c)  Deswegen, damit wir für die Einheit und den Frieden im ganzen Orden Sorge tragen, haben wir sorgfältig dieses Buch geschrieben, das wir das Buch unserer Consuetudines nennen, in dem wir zwei Distinctiones (3) bezeichnet haben.
Wir wollen und erklären, dass unsere Satzungen uns nicht unter Sünde, sondern [nur] unter Strafe verpflichten, außer bei willentlicher Missachtung oder bei einem ausdrücklichen Befehl (4).
(d)  Der erste Abschnitt enthält, wie sich die Brüder in ihrem Kloster bei Tag und bei Nacht, wie die Novizen sich verhalten sollen, wie die Kranken, wie die zur Ader Gelassenen, und "Über das Stillschweigen" und "Über die Vergehen" (5).
(e)  Der zweite Abschnitt enthält "Über das Provinzkapitel und das Generalkapitel", "Über das Studium und die Predigt".
(f)  Jeden dieser Abschnitte teilen wir Kapitel zu und führen diese an, damit, falls etwas vom Leser gesucht wird, es ohne Schwierigkeit gefunden werden kann.

2  Wörtlich: "die Seelenfrüchte".
3  Das lateinische Wort bedeutet einfach "Abschnitte", und der Text der "ältesten Konstitutionen" meint dies auch so. Da sich "Distinktionen" aber zum technischen Begriff der Einteilung der Konstitutionen entwickelte, wird dies im Folgenden auch in der Übersetzung beibehalten.
4  Diese Bestimmung fehlt zwar in der Handschrift von Rodez, ist aber durch andere Handschriften als Einfügung des Generalkapitels von 1236 an dieser Stelle bezeugt.
5  Hier, wie auch im folgenden Absatz (e) werden Kapitelüberschriften zitiert.

[Distinctio I]

  Über die Matutin
  Über das Kapitel und die Prim, die Messe und die anderen Horen
  Über die Mahlzeiten und die Speisen
  Über die Collatio und die Komplet
  Über die Kranken und die zur Ader Gelassenen
  Über die Novizen und das Schweigen
  Über die Kleidung
  Über das Rasieren
  Über die Vergehen

Über die Matutin
1a.  Nachdem sie das erste Zeichen gehört haben, sollen die Brüder aufstehen und dabei die der Jahreszeit entsprechende Matutin der seligen Jungfrau sagen. Wenn sie damit fertig sind, sollen sich die Brüder, wenn sie in den Chor kommen, tief vor dem Altar verneigen. Und nachdem sie auf ihre Plätze gegangen sind, sollen sie auf ein Zeichen des Prälaten hin entsprechend der liturgischen Zeit ihre Knie beugen oder sich tief verneigen und das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis sagen. Und auf ein neuerliches Zeichen des Priors hin sollen sie sich wieder erheben.
1b.  Nachdem sie die Hore auf diese andächtige Weise begonnen haben, sollen sie sich in Richtung Altar mit dem Kreuzzeichen bezeichnen (6); und zum "Ehre sei dem Vater" soll sich eine Chorseite gegen die andere Chorseite tief verneigen oder sich der Zeit entsprechend niederwerfen, bis zum "Wie es war im Anfang".
1c.  Und das ist immer so zu machen, wenn das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis gesagt wird, außer in der Messe und vor den Lesungen und beim Tischgebet nach dem Essen. Ebenso ist es auch so zu machen bei der ersten Kollekte der Messe und zum Gebet nach der Kommunion und genauso bei den Gebeten für die Kirche und bei jeder Hore zur Kollekte und immer beim Beten des "Ehre sei dem Vater" am Beginn der Hore. Bei allen anderen "Ehre sei dem Vater" und bei den Schlussversen der Hymnen und beim vorletzten Vers des Canticums "Benedicite" (7) sollen wir uns bis zu den Knien verneigen, auch wenn das Gloria gesungen wird beim "Nimm an unser Gebet" und im Glaubensbekenntnis in der Messe beim "und ist Mensch geworden" und wiederum beim Lesungssegen. Außerdem im Kapitel beim Gebet "Sancta Maria" (8) und bei allen Gebeten, wenn der Name der seligen Jungfrau genannt wird.
1d.  Nachdem die Hore auf die genannte Weise begonnen worden ist, nachdem sie sich zum "Ehre sei dem Vater" nach dem Psalm 95 verneigt haben, soll eine Chorseite der anderen Chorseite gegenüber stehen. Danach soll sich zum ersten Psalm eine Chorseite setzen. Zum zweiten Psalm soll sie stehen, während die andere Chorseite sitzt, und so sollen sie sich bis zum Psalm 148 abwechseln. So sollen sie es hei allen Horen machen.
1e.  Nach dem Abschluss der Matutin, oder wenigstens nach der Prim, wird das Kapitel gehalten oder es wird weggelassen, damit das Studium nicht behindert werde, wie es dem Prälaten gut scheint.

6  Wörtlich: "sie sollen sich mit dem Kreuzzeichen schützen".
7  Dan 3,52-88 Da die in den "ältesten Konstitutionen" nach ihren Anfangsworten zitierten Gebete und liturgischen Formeln zum Teil so nicht mehr in Verwendung sind und daher über ihren lateinischen Wortlaut leichter auffindbar sind, werden hier nur die auch heute noch bekannten Stücke übersetzt.
8  Ein Muttergottesgebet.

Über das Kapitel
2a.  Der Lektor soll dem Konvent, nachdem dieser in den Kapitelsaal gekommen ist, den Monatstag verkünden und das Martyrologium vortragen, und der Priester soll mit [dem Gebet] "Pretiosa usw." (9) fortfahren. Und der Lektor soll den Brüdern, nachdem sie sich niedergesetzt haben, die der Zeit entsprechende Lesung aus den Satzungen oder aus dem Evangelium vortragen; vorher kommt das "Iube dompne" (10) dem der Hebdomadar, der liturgischen Zeit entsprechend, den Segen "Regularibus disciplinis" oder "Divinum auxilium" anfügen soll. Und nach geschehener Absolution der Toten soll derjenige, der das Kapitel hält, "Benedicite" sagen. Und bei der Antwort "Dominus" sollen sich alle verneigen (11).
2b.  Nach der Rezitation der Stiftungen und nachdem der Prior das "Retribuere dignare usw." gesagt hat, nachdem der Konvent auch die Psalmen 121 und 130, das "Herr erbarme dich" mit dem Vaterunser gesagt hat, gefolgt von den drei Versikeln, nämlich "Oremus pro domino papa", "Salvos fac servos tuos", "Requiescant in pace" (12)‚ die der Hebdomadar mit den drei Kollekten "Omnipotens sempiterne deus qui facis", "Pretende", "Fidelium deus" sagen soll, soll der Konvent sich setzen.
2c.  Nun kann der Prälat kurz etwas sagen, wenn er meint, dass es für das gute Benehmen oder wegen einer Korrektur der Brüder nützlich ist. Danach sollen die Novizen hinausgehen.
2d.  Nachdem sie gegangen sind, soll derjenige, der [dem Kapitel] vorsteht, sagen: "Diejenigen, die sich [einer Sache] schuldig finden, sollen die Venia machen." Und sofort sollen sich diejenigen, die sich schuldig finden, niederwerfen und um Verzeihung bitten. Danach sollen sie aufstehen und demütig ihre Vergehen bekennen. Und wenn ihr Vergehen so groß ist, dass es eine Strafe verdient, sollen sie sich auf die Bestrafung vorbereiten; die Bestrafung soll vom Prior vorgenommen werden oder von dem, den der Prior damit beauftragt hat.
2e.  Im Kapitel sollen die Brüder nicht sprechen, außer aus zwei Gründen, nämlich beim einfachen Aussagen ihrer eigenen Vergehen oder der Vergehen Anderer und nur beim Antworten auf das, was sie vom Prälaten gefragt worden sind.
2f.  Keiner soll einen anderen nur aus einem Verdacht heraus beschuldigen.
2g.  Wenn der Prälat ein gemeinsames Gebet auferlegt, sollen sich alle verneigen. Ebenso sollen alle erfüllen, was er zu tun oder zu sagen auferlegt. Wenn er aber einem eine Gehorsamsleistung oder ein Amt oder einen Dienst auferlegt, soll dieser sich demütig niederwerfen und annehmen, was ihm auferlegt worden ist.
2h.  Nachdem die Vergehen gehört worden sind, wird der Psalm 117 gesagt, mit dem Vers "Ostende nobis, domine" und dem "Der Herr sei mit euch" und der Kollekte "Aetiones nostras usw." Zum Schluss soll der Prior sagen: "Unsere Hilfe ist im Namen des Herrn usw.", und damit soll das Kapitel beendet sein.

9  Ein Gebet, das mit einem Zitat aus Ps 116,15 begann: "Kostbar ist in den Augen des Herrn das Sterben seiner Frommen. Die Jungfrau Maria und alle Heiligen mögen für uns bei Gott einstehen, damit wir zu ihm gelangen dürfen durch die Hilfe dessen, der herrscht von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen."
10  Auf die Aufforderung des Hebdomadars: "Jube, domine" antwortete der Konvent "Benedicere" (etwa: Herr befiehl - zu segnen). Mit dieser Aufforderung wurden Segensbitten aller Art eingeleitet. Dementsprechend nennen die "ältesten Konstitutionen" dann auch die beiden möglichen Segensformulare "Regularibus disciplinis" oder "Divinum auxilium".
11  Auch bei "Benedicite" - "Dominus" handelt es sich um eine liturgische Aufforderung vor dem Psalmgebet (etwa: "Lobet den Herrn!"). Diese Aufforderung wird auch in I. 7b und I. 9a genannt.
12  Bei diesen Stiftungen handelt es sich um die Spenden von Wohltätern der jeweiligen Gemeinschaft oder des Ordens im Ganzen. denen durch besondere Fürbitten und durch Psalmengebet im Rahmen des Kapitels gedacht wurde. Dazu kam eine Fürbitte für den Papst ("Pro domino papa"), für den Klerus ("Salvos fac servos tuos") und die Toten im Allgemeinen ("Requiescant in Pace"), sowie die drei weiteren genannten Gebete.

Darüber, Frauen nicht einzulassen
3.  Durch Frauen sollen der Kreuzgang, unsere Räumlichkeiten und das Oratorium niemals betreten werden, außer bei der Weihe der Kirche. Am Karfreitag können sie bis zum Offizium in den Chor kommen. Aber im Kirchenschiff oder draußen, an einem dafür vorgesehenen Ort, soll der Prior zu ihnen über Gott und über geistliche Dinge sprechen.

Über die Horen und wie sie zu sagen sind
4a.  Die Matutin und die Messe und alle kanonischen Horen sollen unsere Brüder gemeinsam hören, und sie sollen zusammen essen, außer wenn der Prälat diesbezüglich anderweitig entscheidet.
4b.  Alle Horen sollen in der Kirche kurz und bündig gesagt werden, damit die Brüder sowohl die Andacht nicht einbüßen, als auch ihr Studium nicht gestört wird. Das ist so zu machen, sagen wir, dass in der Mitte des Verses eine Zäsur mit einer Pause gemacht und die Stimme nicht in die Pause oder über das Ende des Verses hinausgezogen, sondern, wie gesagt. der Vers kurz und bündig beendet wird. Das ist mehr oder weniger von der liturgischen Zeit abhängig.

Über die Mahlzeiten
5.  Von Ostern bis zum Fest der Kreuzerhöhung sollen die Brüder zweimal [am Tag] essen, außer an den Bitt-Tagen und den Freitagen und den Pfingstvigilien und den Fasten zu den Quatembertagen, den Vigilien zu Johannes dem Täufer, zu Peter und Paul, Jakobus und Laurentius, zu Mariä Himmelfahrt und zu Bartholomäus.

Über das Fasten
6a.  Vom Fest der Kreuzerhöhung an bis Ostern werden wir ständiges Fasten halten und erst essen, nachdem die Non gesagt ist, außer an den Sonntagen. Während des ganzen Advent aber und der Fastenzeit und den Fasten zu den Quatembertagen, zu den Vigilien von Christi Himmelfahrt und von Pfingsten und den Tagen der heiligen Johannes, Peter und Paul, und Matthäus, Simon und Judas und zu Allerheiligen, dem Apostel Andreas und an allen Freitagen, außer wenn der Weihnachtstag auf einen solchen Tag fällt, soll es nur Fastenspeisen geben, falls nicht wegen einer Arbeit davon dispensiert wird oder nicht an anderen Orten gegessen wird, außer es wäre ein besonderer Festtag.
6b.  Die Brüder, die auf Reisen sind, können zweimal essen, nur nicht im Advent, außer in den von der Kirche eingerichteten Hauptfastenzeiten.

Über das Mittagessen
7a.  Zur richtigen Stunde vor dem Mittagessen oder Abendessen wird vom Sakristan mit wenigen Schlägen die Glocke geläutet, damit die Brüder sich nicht beim Kommen zur Mahlzeit verspäten. Dann wird, wenn das Essen fertig ist, das Glöckchen geläutet; es wird nicht geläutet, wenn es nicht fertig ist. Nach dem Händewaschen soll der Prior die Tischglocke des Refektoriums läuten, und dann sollen die Brüder eintreten.
7b.  Nachdem sie eingetreten sind, soll derjenige "Benedicite" sagen, der den Versikel sagt, und der Konvent soll mit dem Segen fortfahren und essen. Währenddessen sollen die Tischdiener bei den im Range Niedrigsten (s. Seniorität) anfangen und dann hinauf bis zum Tisch des Priors auftragen.
7c.  Keiner der im Haus anwesenden Brüder soll vom ersten Durchgang der Mahlzeit fernbleiben, abgesehen von den Tischdienern und den Kustoden, außer er hätte die Erlaubnis dazu. Und alle Ferngebliebenen sollen beim zweiten Durchgang essen, so dass kein dritter Durchgang notwendig wird.
7d.  Die Tischdiener oder Küchenhilfen sollen keine anderen Extrabeilagen bekommen als der Konvent, außer sie seien krank oder zur Ader gelassen worden.
7e.  Die Prioren sollen im Refektorium essen und mit den Speisen des Konventes zufrieden sein. Das gleiche gilt für die Krankenpfleger und die Gastbrüder und die Küchenhilfen und die anderen Brüder, außer der Prior hat diesbezüglich aus irgendeinem Grund beschlossen, dass sie manchmal außerhalb der Gemeinschaft essen. Falls die Prioren krank werden sollten, soll in der Krankenstube für sie zusammen mit den anderen Brüdern gesorgt werden.
7f.  Ein Bruder soll keinem Bruder eine Extrabeilage zum Essen schicken, abgesehen vom Prior, aber er darf nach rechts und nach links austeilen, wenn ihm etwas gegeben wurde.
7g.  Ebenso sollen in unseren Häusern nur zwei Orte sein, an denen die Schwachen oder Kranken essen, einer für Fleischspeisen und einer für andere Speisen, außer bei einer offensichtlichen Notwendigkeit oder einer schweren Krankheit. Ebenso sollen die anderen Brüder außer im gemeinsamen Refektorium oder im Hospiz des Hauses nicht essen.

Über die Speisen
8a.  Unsere Speisen sollen in unseren Konventen überall ohne Fleisch sein. Und unseren Brüdern soll es erlaubt sein, außerhalb des Klosters gekochte Speisen mit Fleisch zu essen, damit sie niemandem zur Last fallen.
8b.  Unsere Brüder, die Prioren wie die anderen, sollen sich nicht herausnehmen, an den Orten, wo wir einen Konvent haben, außerhalb des Klosters zu essen, außer beim Bischof oder in Ordenshäusern, und auch das nur selten.
8c.  Sie sollen täglich zwei gekochte Speisen haben, wenn es sich machen lässt; der Prior wird dem aber etwas hinzufügen können, wenn er es für nötig hält und die Möglichkeit es erlaubt.
8d.  Wenn einer merken sollte, dass seinem Tischnachbarn etwas fehlt, was die anderen haben, soll er es vom Zellerar oder von einem Küchenhelfer verlangen.
8e.  Wenn einer von den Tischdienern oder den Speisenden beim Servieren oder Essen in irgend etwas Anstoß erregen sollte, soll er, wenn die Brüder aufgestanden sind, um Verzeihung bitten und, nach einem Zeichen des Prälaten, an seinen Platz zurückkehren.
8f.  Jeder, der außerhalb der Zeit etwas trinken möchte, soll die Erlaubnis des Prälaten einholen und einen Socius von ihm annehmen.

Über die Collatio und die Komplet
9a.  Während der Fastenzeit soll der Sakristan zur richtigen Stunde ein Glockenzeichen zur Collatio geben. Und nachdem die Brüder im Konvent zusammengekommen sind, soll der Lektor auf ein Zeichen hin die Lesung lesen, der das "Iube dompne", gefolgt vom Segen "Eine ruhige Nacht usw." vorausgeht. Und während der Lesung können die Brüder etwas trinken, nach einem Zeichen des Priors und nachdem vom Lektor "Benedicite" gesagt und vom Hebdomadar der Segen "Largitor omnium bonorum usw." (13) gesagt worden ist. Nach dem Abschluss der Lesung soll der Vorsteher "Unsere Hilfe ist im Namen des Herrn usw." sagen. Und dann sollen die Brüder schweigend in die Kirche gehen.
9b.  Während der anderen Zeit wird vor der Komplet in der Kirche die Lesung "Fratres sobrii estote" (14) gelesen. Und nach dem Schuldbekenntnis und dem Sagen der Komplet soll der Vorsteher den Segen geben und der Hebdomadar soll sie mit Weihwasser segnen. Und dann soll das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis gesagt werden; das muss auch vor der Prim und vor der Matutin gemacht werden.

13  Ein Tischsegen, der auch heute noch üblich ist. "Der Geber alles Guten segne Speise und Trank seiner Diener."
14  1 Petr 5,8 ff.

Über die Betten
10.  Unsere Brüder sollen nicht auf Matratzen schlafen, außer sie könnten keinen dicken Strohsack oder nichts anderes haben, auf dem sie schlafen könnten. Sie sollen gegürtet, mit Tunika und mit Caligis schlafen. Es soll erlaubt sein, auf Strohsäcken und Wollsäcken und Stoffsäcken zu schlafen.

Über die Kranken
11a.  Der Prälat soll sich davor hüten, bezüglich der Kranken nachlässig zu sein. Es soll sich nämlich so um sie gekümmert werden, dass sie bald wieder aufstehen können, wie unser Vater Augustinus sagt (3.4). Sie dürfen auch Fleischspeisen essen, wenn es die Schwere ihrer Krankheit erfordert, je nachdem, was dem Prälaten gut erscheint.
11b.  Wenn aber einer eine Krankheit hätte, die ihn weder zu sehr schwächt noch den Appetit nimmt, wie Schwellungen oder eine Schnittwunde an den Gliedern oder etwas in dieser Art, dann soll er nicht auf einer Matratze ruhen und nicht die üblichen Fasten brechen und keine anderen Speisen als die des Refektoriums bekommen, sondern er soll lesen oder arbeiten, wie es ihm von seinem Prälaten aufgetragen wurde.

Über den Aderlaß
12a.  Viermal im Jahr soll zur Ader gelassen werden, zum erstenmal im Monat September, zum zweitenmal nach Weihnachten, zum drittenmal nach Ostern, zum viertenmal um das Fest von Johannes dem Täufer herum. Über diese Aderlässe hinaus soll keiner es wagen, zur Ader gelassen zu werden, außer der Prior entscheidet aus irgendeinem Grund, dass es anders gemacht werden soll.
12b.  Die zur Ader Gelassenen sollen außerhalb des Refektoriums schweigend essen, wo dies bequem beobachtet werden kann und je nachdem, was die Möglichkeit des Hauses erlaubt, bequem zu besorgen. Auch aufgrund eines Aderlasses sollen sie keine Fleischspeisen essen.

Über den Novizenmeister
13a.  Der Prior soll die Novizen einem Meister zu ihrer sorgfältigen Ausbildung übergeben, der sie über das Ordensleben belehren soll, in der Kirche ermutigen soll und danach streben soll, sie überall dort, wo sie sich nachlässig zeigen sollten, durch Wort oder Gesten, soviel er nur kann, zu verbessern. Und er muss ihnen alles Notwendige zur Verfügung stellen. Bei offensichtlichen Nachlässigkeiten kann er ihnen eine Buße auferlegen, wenn sie vor ihm um Verzeihung bitten, oder er kann sie in seinem Kapitel anklagen.
13b.  Er soll ihnen beibringen, Demut des Herzens und des Leibes zu haben, und danach streben, die Novizen entsprechend dem Wort: "Lernt von mir, denn ich bin gütig und von Herzen demütig" (Mt 11,29) zu führen, oft, lauter und verständig zu beichten, ohne Eigentum zu leben und den eigenen Willen für den Willen ihres Prälaten aufzugeben, den Gehorsam in allem freiwillig zu beobachten;
13c.  sie zu unterrichten, wie sie sich überall und in allem verhalten müssen, dass sie die ihnen zugeteilte Rangfolge einhalten sollen, wie die Verneigungen denen gegenüber zu machen sind, die ihnen etwas geben oder wegnehmen, Gutes oder Schlechtes sagen, dass sie sich auf den Toiletten zusammenreißen sollen, anstatt neugierig herumzuschauen, wie oder für was sie, und dass sie schweigend beten sollen, damit sie andere nicht durch Lärmen stören und überall, wo sie vom Prälaten zurechtgewiesen werden, um Verzeihung bitten sollen, dass sie sich nicht herausnehmen sollen, sich mit jemand zu streiten, sondern in allem ihrem Meister gehorchen sollen, sich im Kreuzgang bei der Prozession an ihren Nachbarn halten sollen und nicht zu verbotenen Zeiten und an verbotenen Orten reden sollen. Wenn ihnen jemand Kleidungsstücke gibt, sollen sie tief verneigt "Benedictus deus in donis suis" (15) sagen;
13d.  sie sollen niemanden bis ins Innerste anklagen, sondern falls sie sehen sollten, dass jemand etwas tut, was ihnen sogar schlecht erscheint, sollen sie annehmen, es sei gut oder aus guter Absicht geschehen; oft geht nämlich menschliche Urteilskraft fehl;
13e.  wie im Kapitel oder überall, wo sie zurechtgewiesen wurden, die Venia zu machen ist, wie sie oft die Disziplin nehmen sollen; und sie sollen nichts über Abwesende sprechen außer Gutes.
13f.  Dass sie, wenn sie etwas trinken, dabei beide Hände gebrauchen und sich niedersetzen sollen;
13g.  dass sie sorgsam auf die Bücher und die Kleidungsstücke und auch auf alle anderen Sachen des Klosters achten müssen;
13h.  wie sie im Studium eifrig sein sollen, dass sie bei Tag, bei Nacht, im Haus, auf Reisen etwas lesen oder nachdenken sollen und dass sie eifrig danach streben sollen, alles, was sie sich merken können, im Herzen zu bewahren; wie sie zur günstigen Zeit eifrig in der Predigt sein sollen.

15  Etwa: "Gepriesen sei Gott in seinen Gaben."

Über diejenigen, die in den Orden aufgenommen werden
14a.  Die, die zu uns kommen, um aufgenommen zu werden, sollen zu der Zeit, die der Prälat oder einige ältere [Brüder] bestimmt haben, in den Kapitelsaal geführt werden. Nachdem sie dorthin gebracht worden sind, sollen sie sich inmitten des Kapitelsaales niederwerfen. Und vom Prälaten gefragt, was sie wünschten, sollen sie antworten: "Gottes Barmherzigkeit und die eure". Nachdem sie auf Anweisung des Prälaten wieder aufgestanden sind, soll er ihnen die Strenge des Ordenslebens erklären und sie nach ihrem Willen dazu fragen. Wenn sie antworten sollten, dass sie alles genau beobachten und der Welt absagen wollten, soll er nach allem übrigen sagen: "Dominus qui cepit ipse perficiat." Und der Konvent soll antworten: "Amen" (16) Und dann, nachdem sie die weltlichen Kleider ausgezogen und die Ordensgewänder angezogen haben, sollen sie in unsere Gemeinschaft im Kapitelsaal aufgenommen werden.
14b.  Aber bevor sie jedoch Beständigkeit (17) und Gemeinschaftseigentum und dem Prälaten und seinen Nachfolgern Gehorsam versprechen, werde ihnen eine Probezeit auferlegt.
14c.  Keiner wird aufgenommen, außer er wurde befragt, ob er verheiratet oder ein Unfreier sei oder ob er vertragliche Verpflichtungen oder in einem anderen Orden Profess gemacht oder eine verborgene Krankheit habe. Aber wenn er von einem anderen Orden ist, soll er in unseren Orden nicht aufgenommen werden, außer er wäre vom Provinz- oder Generalkapitel zugelassen worden.
14d.  Zisterzienser werden nicht aufgenommen, außer auf besondere Erlaubnis des Herrn Papst hin [e1].
14e.  Der Konventsprior soll niemanden als Laienbruder aufnehmen, als Kanoniker aber nur nachdem er die Zustimmung des ganzen oder des größten Teils des Kapitels erfragt und erhalten hat.
14f.  Keiner soll unter 18 Jahren aufgenommen werden.
14g.  In jedem Konvent sollen aber gemäß dem Rat des Kapitels drei geeignete Brüder gewählt werden, die die Kandidaten auf ihre Sitten und ihre Ausbildung sorgfältig prüfen und das Ergebnis dem Prior und dem Kapitel berichten sollen, welchen das Urteil über ihre Aufnahme überlassen ist.

16  Diese kurze Formel, die ein kleines Gebet darstellt, wird heute vorzugsweise in der Weiheliturgie verwendet: "Der Herr vollende, was er in dir begonnen hat."
17  Wörtlich: "stabilitas". Gemeint ist hier aber nicht die mönchische "stabilitas loci", das Versprechen des lebenslangen Bleibens im Kloster, in das der Mönch eintrat - diese fehlt im Dominikanerorden (siehe Einführung in die "ältesten Konstitutionen") - sondern es geht um die Beständigkeit des Ordenslebens insgesamt, die ja noch im selben Abschnitt durch Gemeinschaft und Gehorsam dem Oberen gegenüber konkretisiert wird.
e1  Dieser Passus wurde 1242 auf dem Generalkapitel in Bologna gestrichen: "Item. Removeatur quod dicitur de Cisterciensibus non recipiendis absque licencia domini pape. Et hec habet · iii · capitula" [Reichert, MOPH 3, S. 22]

Über die Probezeit
15a.  Wir legen als Probezeit sechs Monate fest oder mehr, wie es dem Prälaten gut erscheinen wird, damit sowohl der Kandidat die Strenge des Ordens, als auch die Brüder seinen Charakter kennen lernen können, außer es möchte einer etwa auf die genannte reife und sorgsame Prüfung verzichten und sich sofort zum Ablegen der Profess entschließen.
15b.  Die Novizen sollen sich vor der Profess aller Schulden entledigen und alles andere zu Füßen des Priors niederlegen, damit sie von allem frei sind.
15c.  Ebenso soll keinem der Gebrauch von Büchern zugesichert werden, und er soll sich nicht über denjenigen ärgern, der sie ihm wegnimmt, oder über den, in dessen Obhut sie übergeben werden.

Über die Weise, Profess zu machen
16a.  So wird die Profess abgelegt: "Ich N. mache Profess und gelobe Gehorsam Gott und der heiligen Maria und dir, N., dem Meister des Ordens der Prediger, und deinen Nachfolgern, gemäß der Regel des heiligen Augustinus und den Satzungen der Brüder des Predigerordens, dass ich dir und deinen Nachfolgern gehorsam sein werde bis zum Tod."
16b.  Wenn sie aber einem anderen Prior gegenüber gemacht wird, wird sie so abgelegt: "Ich, N., mache Profess und gelobe Gehorsam Gott und der heiligen Maria und dir, N., dem Prior dieses oder jenes Ortes, anstelle von N., dem Meister des Ordens der Prediger, und seinen Nachfolgern, gemäß der Regel des heiligen Augustinus und den Satzungen der Brüder des Predigerordens, dass ich dir und deinen Nachfolgern gehorsam sein werde bis zum Tod."
16c.  Die Novizen sollen während ihrer Probezeit sorgfältig das Psalmensingen und das Chorgebet erlernen.
16d.  Vor der Profess sollen die Beichten der Novizen gehört werden, und sie sollen sorgfältig über die Weise zu beichten und über anderes unterrichtet werden.
16e.  Die Novizen sollen nicht beim Kapitel anwesend sein und auch nicht mit den anderen Brüdern im Dormitorium schlafen, wo man das bequem so einrichten kann, sondern ihr Meister soll außerhalb des Kapitels ihre Vergehen hören und sie so sorgfältig, wie er kann, im Benehmen unterrichten und sie voller Liebe zurechtweisen.
16f.  Die Novizen, die Kleriker wie die Laien, sollen während eines Jahres nicht an weit entfernte Orte geschickt werden, außer aus einem notwendigen Grund; sie sollen nicht mit einem anderen Amt beschäftigt werden, und ihre Kleidung soll vor der Profess nicht weggeben werden, und sie sollen nicht vor der Profess geweiht werden.

Über das Stillschweigen
17a.  Unsere Brüder sollen im Kreuzgang, im Dormitorium, in den Zellen, im Refektorium und im Oratorium der Brüder Stillschweigen halten, außer sie redeten vielleicht leise etwas miteinander, führten allerdings kein ganzes Gespräch. An anderen Orten aber dürfen sie nach besonderer Erlaubnis sprechen.
17b.  Bei Tisch aber sollen die Brüder überall, drinnen wie draußen, Stillschweigen halten, die Prioren wie die anderen, ausgenommen der unter ihnen, der von höherer Seniorität ist oder derjenige, den jener an seiner Stelle zu sprechen beauftragt hat, und dann soll er selber aber schweigen. Falls aber einer dieses Stillschweigen brechen sollte, aus Absicht oder weil ihm die Erlaubnis zu sprechen gegeben worden war, soll er während einer Mahlzeit nur Wasser zu trinken bekommen, ohne Dispensmöglichkeit, vor allen anderen, ebenso soll er im Kapitel eine Disziplin erhalten. Davon sind aber die ausgenommen, die krank darniederliegen.
17c.  Die Kranken, die nicht bettlägerig sind, sollen das Stillschweigen vom Mittagessen bis zur Vesper halten, außerdem auch nach dem Zeichen, das nach der Komplet gegeben wird. Genauso soll es auch von denen, die zur Ader gelassen worden sind, am ersten Tag nach ihrem Aderlass beobachtet werden.
17d.  Die Buße für das Brechen des Schweigens ist diese: Für das erste mal ein Psalm 51 und ein Vaterunser. Dies soll auch beim zweitenmal gesagt werden. Für das dritte mal soll die Disziplin empfangen werden. Ebenso beim vierten, beim fünften und genauso beim sechstenmal. Für das siebtemal aber sollen sie auf dem Boden sitzend einen Tag lang bei Wasser und Brot Abstinenz halten, und zwar beim Mittagessen und nicht beim Abendessen. Über siebenmal hinaus soll nicht gezählt werden, sondern sie sollen wieder von vorne zu zählen anfangen. Und das, was hier gesagt wurde, ist für den Zeitraum zwischen zwei Kapiteln zu verstehen, so nämlich, dass von einem Kapitel bis zum anderen die Vergehen gezählt werden sollen. Die Disziplinen aber können sie sich selber geben oder sie können zusammen mit anderen Brüdern nach der Komplet empfangen werden. Falls darüber hinaus davon bis zum Halten des Kapitels aber etwas übrig bleiben sollte, soll es dort empfangen werden.

Darüber, wenn Brüder verärgert wurden
18.  Wenn einer auf irgendeine Weise seinen Bruder ärgert, soll er sich solange zu dessen Füßen niederwerfen, bis sich dessen Ärger wieder gelegt hat und er ihn [wieder] aufrichtet.

Über die Kleidungsstücke
19a.  Unsere Brüder sollen Kleidungsstücke aus nicht kurz geschorener Wolle tragen, wo sich das machen lässt. Wo sich das nicht machen lässt, sollen sie billige Kleidung verwenden und die Billigkeit vor allem bei den Mänteln beobachten. Auch soll am Körper keine Leinenwäsche getragen werden,
19b.  nicht einmal die Kranken, und Leintücher sollen ganz und gar aus unseren Krankenstuben entfernt werden.
19c.  Auch sollen unsere Brüder im Winter nicht mehr als drei Tuniken mit einem Schafsvließ tragen, beziehungsweise vier ohne das Schafsvließ, das immer von der Tunika bedeckt sein soll.
19d.  Pelze von Wildtieren und irgendwelche Pelzdecken sollen von unseren Brüder nicht verwendet werden.
19e.  Es genügt, dass die Tuniken bis zu den Knöcheln hinunterreichen. Der Mantel soll kürzer sein als diese, ebenso das Vließfutter. Bei unseren Skapulieren genügt es, wenn sie bis über die Knie hinunterreichen.
19f.  Wir werden Caligae und Strümpfe haben, wie es notwendig wäre und die Möglichkeit es erlauben sollte. Wir werden keine hohe Gamaschen noch Handschuhe haben.

Über die Rasur
20.  Die Tonsur soll oben nicht zu klein ausfallen, wie es Ordensleuten geziemt, sondern so, dass zwischen ihr und den Ohren nicht mehr als drei Fingerbreit bleiben. Der Haarschnitt beginnt über den Ohren. Rasur und Tonsur werden zu diesen Terminen geschnitten: zum erstenmal an Weihnachten, zum zweitenmal genau zwischen Weihnachten und Lichtmess, zum drittenmal an Lichtmess, zum viertenmal genau zwischen Lichtmess und Ostern, zum fünftenmal am Gründonnerstag, zum sechstenmal genau zwischen Ostern und Pfingsten, zum siebtenmal an Pfingsten, zum achtenmal genau zwischen Pfingsten und dem Fest Peter und Paul, zum neuntenmal an deren Fest, zum zehntenmal am Fest der heiligen Maria Magdalena, zum elftenmal am Fest der Himmelfahrt Mariens, zum zwölftenmal am Fest der Geburt Mariens, zum dreizehntenmal am Fest des heiligen Dionysius, zum vierzehntenmal am Fest Allerheiligen, zum fünfzehntenmal am Fest des heiligen Andreas.

Über leichtere Vergehen
21.  Dies sind die leichteren Vergehen:
21a.  Wenn einer, der sich innerhalb des Grundstücks des Klosters oder außerhalb in der Nachbarschaft aufhält, bald nachdem das Zeichen gegeben worden ist, verabsäumen sollte, alles stehen zu lassen und sich nicht mit allen übrigen darauf vorbereitet, wie es die Regel ist, geordnet und ruhig in die Kirche zu kommen.
21b.  Wenn einer nicht die ihm aufgetragenen Aufgaben zu lesen oder zu singen aufmerksam erfüllen sollte.
21c.  Wenn einer, der gerade ein Responsorium oder eine Antiphon zu singen beginnt, den Chor stören sollte.
21d.  Wenn einer, der im Chor durch falsches Lesen oder Singen Ärger erregt, sich nicht sofort vor allen anderen demütigen sollte.
21e.  Wenn einer zur Konventsversammlung zu spät kommen sollte.
21f.  Wenn einer dort [in der Konventsversammlungl Lärm oder Unruhe verursachen sollte.
21g.  Wenn einer nicht mit den übrigen zu Tisch kommen sollte.
21h.  Wenn einer bei der gemeinsamen Rasur nicht anwesend sein sollte.
21i.  Wenn einer im Dormitorium irgendeine Unruhe verursachen sollte.
21j.  Wenn einer, der mit Erlaubnis das Haus verlässt, zu lange wegbleibt.
21k.  Wenn einer aus Unachtsamkeit ein Corporale oder die Tücher zum Tragen des Kelches oder der Patene, eine Stola oder ein Manipel fallen lassen sollte.
211.  Wenn er seine Kleidungsstücke und Bücher nicht am vorgesehenen Platz sauber und ordentlich aufbewahren oder sie nachlässig behandeln sollte.
21m.  Wenn er irgendein Werkzeug zerbrechen oder verlieren sollte.
21n.  Wenn er einen Trank verschütten sollte.
21o.  Wenn das Buch, aus dem im Refektorium oder im Kapitel oder bei der Collatio gelesen werden soll, aus seiner Nachlässigkeit heraus nicht bereit liegen sollte.
21p.  Wenn der bei Tisch vorgesehene Lektor den Segen vergessen sollte.
21q.  Wenn er etwas sagen oder tun sollte, was die Brüder ärgert.
21r.  Wenn er durch irgendeine Geste Missfallen erregen oder in irgend etwas anderem schlecht auffallen sollte.
21s.  Wenn einer einen Trank oder eine Speise ohne Segen zu sich nehmen sollte.
21t.  Wenn einer sich herausnehmen sollte, ohne Zeugen und Erlaubnis seines Prälaten mit vorbeikommenden Familienmitgliedern oder Besuchern zu sprechen, um von ihnen Tratsch zu erfahren.
21u.  Wenn er im Studium bei den Vorlesungen schlafen sollte.
21v.  Wenn er in verbotenen Büchern lesen sollte.
21w.  Wenn er die Lehrer oder Studenten beunruhigt haben sollte.
21x.  Wenn er, wenn er zu einer Predigttour geht, müßig daherreden oder handeln sollte.
21y.  Wenn er ungezügelt lachend beabsichtigen sollte, andere durch Witze oder Spiele, Worte oder Taten zum Lachen zu reizen.
21z.  Wenn er beim "Ehre sei dem Vater" des ersten Psalms nicht anwesend und an den Stufen des Altares nicht dafür Buße tun sollte.
21aa.  Wenn einer bei den Vigilien der Verkündigung und der Geburt des Herrn zum Beginn des Kapitels aus Nachlässigkeit noch nicht anwesend sein sollte, um Gott dem Erlöser nach der Verkündigung unserer Erlösung mit seinem Herzen und seinem Leib Dank zu sagen.
21bb.  Wenn einer, der im Chor steht und seine Absicht nicht auf das Gebet gerichtet ist, durch Schweifenlassen der Augen und unreligiöse Bewegungen zeigt, dass er leichtfertig und nicht bei der Sache ist.
21cc.  Wenn einer die Lesung nicht zur vorgesehenen Zeit vorbereitet haben sollte.
21dd.  Wenn einer bei der gemeinsamen Fußwaschung fehlen sollte und wenn er sich herausnehmen sollte, etwas zu singen oder zu lesen, als das, was die allgemeine Zustimmung hat.
21ee.  Wenn er im Chor lachen oder andere zum Lachen bringen sollte.
21ff.  Wenn er zum Kapitel oder zur Collatio nicht kommen oder an der gemeinsamen Mahlzeit nicht teilnehmen sollte.
21gg.  Wenn einer, der von einer Reise zurückkommt, verabsäumen sollte, noch in derselben Stunde den Segen anzunehmen, wenn es sich machen ließe, oder ohne diesen [Segen] das Kloster verlassen sollte, außer um zu einem benachbarten Ort zu gehen, um dort mehr als eine Nacht zu verbringen.
21hh.  Wenn einer sich herausnehmen sollte, denjenigen, der ihn [im Kapitel] angeklagt hatte, noch am selben Tag sozusagen aus Rache anzuklagen.
21ii.  Wenn einer, der sich beklagt, in seiner Anklage bereits [den Anderen] verurteilen sollte.
21jj.  Wenn einer, wie es oft im Gespräch geschieht, etwas durch Schwüre verneinen oder bejahen sollte.
21kk.  Wenn einer hässlich oder eitel daherreden sollte oder, was schwerwiegender ist, sich das zur Gewohnheit gemacht haben sollte.
21ll.  Wenn einer von denen, denen Ämter aufgetragen wurden, in seinem Amt wiederholt etwas vernachlässigen sollte, etwa die Prioren das Leiten ihres Konventes, die Professoren den Unterricht, die Studenten das Studieren, die Schreiber das Schreiben, die Kantoren in ihren Aufgaben, die Procuratoren in ihren Einkäufen, die Kleiderwarte die Zurverfügungstellung, Pflege und Verteilung der Kleidung, die Krankenwärter die Überwachung und Obsorge um die Kranken und die Sorge und alle notwendigen Dienste für die Toten, sowie alle anderen in den Diensten, wie sie ihnen aufgetragen worden sind.
21mm.  Wenn er bei einem Gang die Augen über die Wiesen und Häuser schweifen lassen sollte, weil er oft nach Eitelkeiten sucht.
21nn.  Wenn er Kleidungsstücke oder andere Dinge, die einem [anderen] Bruder gegeben oder übergeben worden sind, ohne dessen Erlaubnis für sich selber nimmt.
21oo.  Wenn er zu den festgesetzten Zeiten nicht mit den Anderen beim Hören der Vorlesungen sein sollte.
21pp.  Denen, die der obengenannten Vergehen angeklagt sind und um Verzeihung bitten, soll ein Psalm oder zwei oder mit einem Psalm die Disziplin oder mehr auferlegt werden, wie es dem Prälaten aufzuerlegen gut erscheint.

Über schwere Vergehen
22.  Ein schweres Vergehen ist:
22a.  Wenn einer sich mit jemand unehrenhaft streiten sollte, wenn Weltleute zuhören.
22b.  Wenn ein Bruder mit einem Bruder drinnen oder draußen einen Streit haben sollte,
22c.  oder wenn einer dorthin geht, wo Frauen sind und seinen Blick auf sie fixieren sollte, als ob er sich dieses zur Gewohnheit machen wollen würde.
22d.  Wenn einer dabei ertappt werden sollte, wie er absichtlich eine Lüge sagt.
22e.  Wenn einer sich nicht das Halten des Schweigens zur Gewohnheit machen sollte.
22f.  Wenn einer sein eigenes Vergehen oder das eines anderen verteidigen sollte.
22g.  Wenn einer unter den Brüdern Zwietracht sähen sollte.
22h.  Wenn einer dabei ertappt werden sollte, dass er demjenigen gegenüber, der ihn angeklagt hat oder einem anderen gegenüber Drohungen oder Flüche oder unanständige und unreligiöse Worte bösartig ausspricht.
22i.  Wenn einer einen anderen Bruder beschimpfen sollte.
22j.  Wenn einer einem Bruder eine Schuld vorwerfen sollte, für die dieser bereits Buße getan hat.
22k.  Wenn einer beim Murren oder als Verleumder ertappt werden sollte.
22l.  Wenn einer in böser Absicht etwas Schlechtes über die Patres oder Brüder oder über sein Haus verbreiten sollte, was sich nicht durch Zeugnis seiner Brüder bestätigen lässt.
22m.  Wenn er ohne Erlaubnis und große Not reiten oder Fleischspeisen essen sollte,
22n.  oder wenn er mit einer Frau nicht bloß im Rahmen der Beichte oder der Nützlichkeit oder der Ehrbarkeit sprechen sollte,
22o.  oder die gewöhnlichen Fasten ohne Grund oder Erlaubnis brechen sollte.
22p.  Für derartige Vergehen und etwas Ähnliches sollen denjenigen, die um Verzeihung bitten und nicht angeklagt wurden, im Kapitel drei Disziplinen gegeben werden, und sie sollen drei Tage bei Wasser und Brot fasten. Sind sie angeklagt, dann soll noch eine Disziplin und ein Tag hinzugefügt werden. Darüber hinaus sollen ihnen, entsprechend der Beschaffenheit der Schuld, Psalmen und Venien auferlegt werden, wie es der Klugheit des Vorstehers gut erscheint.
22q.  Derselben Strafe sind diejenigen verfallen, die sich, nachdem sie ausgeschickt worden sind, herausnehmen sollten, ohne Erlaubnis umzukehren oder über den ihnen genannten Zeitpunkt hinaus wegzubleiben.
22r.  Wenn einer aber über das Essen oder die Kleidung oder über irgendeine andere Sache murren sollte, soll er der vorgenannten Strafe verfallen sein und sich vierzig Tage jener Art Speise oder Trank oder Kleidungsstück enthalten, über die er gemurrt hat.

Über schwerere Vergehen
23.  Ein schwereres Vergehen ist:
23a.  Wenn einer aus Eigensinnigkeit oder in offener Rebellion sich seinem Prälaten als ungehorsam erweisen sollte oder mit seinem Prälaten innerhalb oder außerhalb frech sich zum streiten erdreisten sollte.
23b.  Wenn einer ein Schläger sein sollte.
23c.  Wenn einer eine Todsünde begehen sollte (18).
23d.  Wenn einer einer solchen Anklage überführt worden sein sollte, soll er sofort aufstehen und weinend die Furchtbarkeit seiner Übeltat vorbringen, indem er um Verzeihung bittet, und entkleidet, damit er das Urteil annehme, das er verdient, soll er so oft geschlagen werden, wie es dem Prälaten gefällt
23e.  und er soll ein Preceptum bekommen, damit er in der einer schweren Schuld entsprechenden Strafe verbleibe, nämlich von allen Brüdern in der Konventsversammlung den letzten Platz einzunehmen und vorübergehend von der Gemeinschaft der Schafe Christi getrennt zu werden, damit er, der sich beim Begehen der Schuld nicht geschämt hat, ein Glied des Teufels zu werden, wieder zu Sinnen kommen möge.
23f.  Er soll im Refektorium beim gemeinsamen Mahl nicht mit den anderen sitzen, sondern in der Mitte des Refektoriums an einem ungedeckten Tisch essen, und er soll nur mit grobem Brot und als Trank mit Wasser versorgt werden, außer der Prälat möchte ihm aus Barmherzigkeit etwas anderes hinzugeben. Auch die Reste seines Essens sollen nicht mit denen der anderen Brüder zusammengegeben werden, damit er sich als von der Gemeinschaft der anderen getrennt erkennen möge, so dass er auch von der Gemeinschaft der Engel ausgeschlossen sein würde, wenn er nicht durch Buße zurückkommt.
23g.  Zum Stundengebet und zum Dankgebet nach Tisch soll er vor die Schwelle der Kirche kommen und sich dort vor den Brüdern, die vorbeigehen, wenn sie hineingehen und herauskommen, niederwerfen.
23h.  Keiner soll es wagen, mit ihm Kontakt zu haben oder ihm etwas aufzutragen.
23i.  Damit er nicht in Verzweiflung fällt, soll ihm der Prälat aber ältere Brüder schicken, die ihn zur Buße ermahnen, ihn zur Geduld aufrufen, ihn durch Mitleid unterstützen, zur Abbitte ermuntern, ihm durch Bitten helfen, wenn sie in ihm Demut des Herzens erkennen. Dabei soll ihnen der ganze Konvent beistehen.
23j.  Der Prälat lehne nicht ab, ihm Barmherzigkeit zu erweisen, und wenn es ihm [dem Prälaten] gut scheint, soll er nochmals zu Füßen jedes Einzelnen geschlagen werden, zuerst vom Prälaten und dann von denen, die zu dessen Seiten sitzen.
23k.  Ebenso soll er, während er sich in diesem Stand der Buße befindet, die Kommunion und den Friedenskuss nicht empfangen. Wenn er Prediger ist, soll er das Predigtamt nicht ausüben. Er soll in der Kirche für kein Amt vorgesehen werden, und bevor er nicht vollständig Abbitte geleistet hat, darf ihm auch keine Aufgabe im Kloster abverlangt werden. Wenn er Priester oder Diakon ist, darf er diese Ämter nicht ausüben, außer er hätte sich wieder zum Ordensleben bekehrt.
23l.  Auf dieselbe Weise soll derjenige Buße tun, der sich einer Sache bemächtigt hat, die ihm zu empfangen verboten war, und er diese versteckt hat, was der heilige Augustinus als Diebstahl verurteilt (5.3.), oder wenn einer eine Sünde im Fleisch begangen hat, was wir für ein noch schwereres Vergehen halten.
23m.  Wenn einer so etwas außerhalb des Klosters tut, soll der Bruder, der ihn begleitet hat, das Vergehen sofort dem Prälaten mitteilen, damit es korrigiert werden kann. Der Korrigierte soll nicht mehr an den Ort seines Vergehens zurückkehren, außer er habe sich wieder so zum Ordensleben bekehrt, dass ihm das Generalkapitel oder das Provinzkapitel zurückzukehren erlaubt hat.
23n.  Wenn das Vergehen aber im Geheimen geschah, soll er nach einer geheimen Untersuchung, je nach Zeit und Person, eine entsprechende Buße leisten.
23o.  Wenn aber einer gesündigt haben sollte, und dies seinem Socius beichten möchte, der jenes anders erfahren hat, darf dieser die Beichte des Bruders nicht hören, außer unter der Bedingung, dass er ihn bei Gelegenheit anklagen dürfe.
23p.  Wenn einige sich durch Verschwörungen oder durch ein Komplott oder durch einen böswilligen Bund öffentlich gegen ihren Prior oder Prälaten erheben, sollen sie auf die oben genannte Weise bestraft werden und im übrigen ihr ganzes Leben lang den letzten Platz, ihrem Stand entsprechend, innehaben und im Kapitel außer bei eigenen Anklagen und Anschuldigungen keine Stimme mehr haben, und es darf ihnen keine Aufgaben im Kloster mehr auferlegt werden.
23q.  Wenn aber einige Brüder nicht bloß in böser Absicht, sondern in Wirklichkeit etwas gegen ihren Prälaten haben, was nicht zu ertragen ist oder sich [zu ertragen] nicht gehört, sollen sie ihn erst unter sich in aller Demut und Nächstenliebe zur Korrektur ermahnen. Wenn er mehrfach ermahnt worden ist und sich zu bessern weigert oder dieses ablehnt, dann soll die Sache dem Provinzprior oder den Visitatoren, wenn sie in dieses Haus kommen, gut begründet angezeigt oder das Generalkapitel oder das Provinzkapitel darüber informiert werden. Anders sollen es sich die Untergebenen nicht herausnehmen, ihre Prälaten zu diffamieren.

18  Das im lateinischen Text hier genannte "crimen capitale" ist nicht als zivilrechtliches "Kapitalverbrechen" aufzulassen (z. B. Mord, Raub), da die Dominikaner darüber keine Jurisdiktion gehabt hätten. Es ist vielmehr im Zusammenhang mit dem monastischen Umfeld als "Todsünde" zu verstehen.

Über einen Bruder, der aus dem Orden davongelaufen ist
24a.  Wer auch immer aus dem Orden davonlaufen sollte, soll, wenn er nicht innerhalb von vierzig Tagen zurückkehrt, exkommuniziert werden. Falls er aber reuig zurückkommt, soll er, nachdem er seine Kleider im Kreuzgang abgelegt hat, nackt mit Ruten ins Kapitel kommen und zu Boden geworfen seine Schuld sagen und demütig um Verzeihung bitten und solange, wie es dem Prälaten gut erscheint, den Strafen für ein schwereres Vergehen unterworfen werden und sich an allen Sonntagen nackt im Kapitel einfinden.
24b.  Während dieser Bußzeit soll er überall in der Konventsversammlung den letzten Platz einnehmen und jede Woche während eines Jahres an zwei Tagen bei Wasser und Brot fasten; und nach geleisteter Buße soll er niemals mehr seinen früheren Platz einnehmen, sondern einen niedrigeren Platz, wie es dem Prälaten gut erscheint.
24c.  Aber wenn er ein zweites Mal fliehen sollte und wieder zurückkehrt, soll er auf die oben genannte Weise Buße tun und dem einen Jahr soll ein zweites hinzugefügt werden; bei einem drittenmal ein drittes, bei einem viertenmal ein viertes.
24d.  Allen Brüdern aber, die auf diese Weise Buße tun und demütig im Kapitel um Verzeihung bitten, kann der Prälat, wenn er für ihre Buße Vorsorge getroffen hat, auferlegen oder abnehmen, was seiner Klugheit angebracht erscheint oder gefällt.
24e.  Wenn einer geweiht worden ist, während er abtrünnig war, oder es nach seiner Exkommunikation wagt, die Liturgie zu feiern, soll er auf immer von der Ausübung dieses Amtes entbunden werden, außer wenn er sich vielleicht wieder so religiös benimmt, dass er vom Heiligen Stuhl dispensiert wird.
24f.  Ebenso soll, wer einmal abtrünnig geworden oder eines fleischlichen Vergehens öffentlich für schuldig überführt worden ist, zukünftig nicht mehr predigen und nicht die Beichte hören, außer wenn es ihm durch das Generalkapitel oder das Provinzkapitel neuerlich erlaubt worden ist.

Über das schwerste Vergehen
25a.  Das schwerste Vergehen besteht in der Unkorrigierbarkeit dessen, der sich einerseits nicht fürchtet, solche Vergehen zu begehen, aber es andererseits ablehnt, dafür Buße zu tun. Über ihn sagt das Gebot unseres Vaters Augustinus, dass, auch wenn er nicht von selbst aus unserer Gesellschaft weggeht, er hinausgeworfen werden soll (4.7.), gemäß dem Wort des Apostels, der befiehlt, dass man einen Häretiker, nachdem man ihn ein erstes und ein zweites Mal zurechtgewiesen hat und der dennoch Unverbesserlichkeit zeigt, meiden soll (Tit 3,10.), da seine Sünde so tödlich ist, dass er sich so zeigt.
25b.  Ein solcher soll gezwungen werden, den Habit auszuziehen, weltliche Kleider anzulegen und zu gehen, wenn er zu jenem Zeitpunkt noch bei Sinnen und geistig gesund ist - und niemandem darf unter keinen Umständen die Erlaubnis gegeben werden, anders auszutreten, selbst wenn einige die Unverschämtheit hätten, es zu erbitten - damit nicht die kanonische Disziplin und Ordnung in Verruf kommen, wenn einer als des kanonischen Ordenshabits für unwürdig erkannt wird. Und so, wie er aus seinem Herzen seine Profess weggeworfen hat, so soll er gezwungen werden, die Zeichen, die er aufgrund der Profess empfangen hat, abzulegen. Und keinem, wie lästig er auch immer darum bitten mag, darf man die Erlaubnis geben, auf andere Art wegzugehen.

[Distinctio II]

Über das Provinzkapitel
1a.  Wir legen fest, dass jedes Jahr auf jedem Kapitel der Provinzen von Spanien, der Provence, von Frankreich, der Lombardei, der römischen Provinz, der von Ungarn, der von Deutschland, [und] der von England durch eine Befragung des Provinzpriors und des Priors und des Subpriors jenes Ortes, an dem das Kapitel gehalten wird, oder, falls einer von diesen dreien nicht anwesend sein sollte, durch die Befragung von zweien, vier von den weiseren und am meisten geeigneten Brüdern durch das Provinzkapitel auf folgende Weise gewählt werden sollen.
1b.  Die genannten drei oder zwei, falls der dritte abwesend sein sollte, sollen den Willen ihrer selbst und eines jeden Einzelnen einzeln und ein wenig abgesondert voneinander in jenem Raum vor den Augen aller erfragen und getreu aufschreiben; bevor die Brüder hinausgehen oder miteinander reden, sollen sie sofort und noch am selben Ort das, was sie geschrieben haben, öffentlich machen, und diejenigen, bei denen der zahlenmäßig größere Teil des Provinzkapitels zustimmt, sollen die Definitoren sein. Wenn aber die Stimmenzahl gleich sein sollte, dann soll auf dieselbe Befragungsweise des Willens einer vom Kapitel gewählt werden und diejenigen, mit denen seine Stimme zustimmt, sollen Definitoren sein. Wenn sie dann immer noch nicht zustimmen sollten, soll ein anderer gewählt werden und so fort, bis eine Stimmenmehrheit gefunden werden kann.
1c.  Provinzkapitel aber nennen wir die Konventsprioren mit ihren jeweiligen vom Konventskapitel gewählten Socii und die Generalprediger.
1d.  Generalprediger aber sind diejenigen, die durch das Generalkapitel oder durch den Provinzprior und die Definitoren des Provinzkapitels approbiert worden sind.
1e.  Bei der Anklage und der Bestrafung aber können die Professen teilnehmen, die seit mindestens drei Jahren Mitglieder des Ordens sind.
1f.  Außerdem soll der Konvent, der Anklagen ans Provinz- oder Generalkapitel schickt, bei jedem Punkt die Zahl und Namen der Ankläger schreiben und ob sie aus Hörensagen heraus anklagen oder weil sie es gesehen haben.
1g.  Auch soll keiner aus Hörensagen anklagen, außer er sagt, von wem er es gehört hat,
1h.  sondern wo immer es auch sei, soll er sich in jedem Fall davor hüten, etwas Böses, von dem er gehört hat, dass es ein anderer getan habe, zu berichten, wenn er nicht sagt, von wem er es gehört hat.
1i.  Außerdem soll jeder Prior mit seinem Konvent seinem Provinzprior und den Definitoren des Provinzkapitels jedes Jahr die Schulden des Hauses berichten und die Gründe für die Schulden angeben.

Über die Definitoren des Provinzkapitels
2.  Die vorgenannten Definitoren aber sollen alles mit dem Provinzprior behandeln und bestimmen. Falls sie sich bei ihren Bestimmungen in zwei gleiche Stimmanteile teilen, soll das Urteil jener gelten, mit denen der Provinzprior übereinstimmt; ansonsten aber soll die Entscheidung der Mehrheit gelten.

Über die Vollmacht dieser Definitoren
3.  Diese vier Definitoren aber sollen das Vergehen des Provinzpriors, der im Provinzkapitel vor den Brüdern gestanden hat oder angeklagt wurde, hören und bestrafen, indem sie ihm eine Buße auferlegen. Falls er sich aber, was ferne sei, als unkorrigierbar erweisen sollte, sollen sie ihn bis zum Generalkapitel vom Amt des [Provinz-]Priors suspendieren, ihn durch den Prior des Ortes, wo das Provinzkapitel gehalten wird, ersetzen und sein Vergehen dem Generalkapitel schriftlich und gemeinsam besiegelt berichten.

Wer den Provinzprior ersetzen soll
4a.  Wir legen auch fest, dass im Falle des Todes oder der Absetzung des Provinzpriors, der Konventsprior jenes Ortes, an dem das Provinzkapitel im folgenden Jahr gehalten werden soll, seinen Platz einnehmen soll, bis ein Prior für jene Provinz gewählt und bestätigt ist.
4b.  Aber falls es geschehen sollte, dass jener [der Provinzprior] abwesend sein sollte, ohne jemand anderen an seiner Statt beauftragt zu haben, soll derselbe [Konvents-] Prior mit den Definitoren des Provinzkapitels in der Abhaltung des Provinzkapitels fortfahren.
4c.  Auch soll der Provinzprior mit seinen Definitoren auf dem Provinzkapitel immer den Ort bestimmen, an dem das folgende Kapitel gehalten werden soll.

Über die Wahl der Definitoren des Generalkapitels
5a.  Auch legen wir fest, dass alle zwei Jahre in den Kapiteln der genannten acht Provinzen einer der am meisten Geeigneten vom Kapitel gewählt werden soll, um Definitor des Generalkapitels zu sein. Vom Provinzprior und den Definitoren soll ihm ein passender Socius zugewiesen werden, damit dieser, falls er mitten in dieser Zeit sterben oder auf irgendeine Weise so verhindert sein sollte, dass er nicht zum Generalkapitel kommen kann, an seiner Stelle ipso jure Definitor sei.
5b.  Wir legen fest, dass die vier Provinzen, nämlich die von Jerusalem, von Griechenland, von Polen, [und] von Dänemark jedes Jahr Definitoren in jedem Generalkapitel haben sollen.
5c.  Jedes dritte Jahr aber sollen die Provinzprioren der zwölf Provinzen das Generalkapitel halten.
5d.  Außerdem legen wir fest, dass den Provinzprioren, die zum Generalkapitel gehen, von den Definitoren des Provinzkapitels ein Socius zur Seite gestellt werden soll.

Über das Vermeiden eines Präjudizes
6a.  Wir legen aber fest und verbieten kraft des Heiligen Geistes und des Gehorsams und unter Strafe des Anathemas streng, dass es weder die Provinzprioren den Brüdern Definitoren, noch die Brüder Definitoren den Provinzprioren wagen sollen, in ihren Entscheidungen irgendein Präjudiz aufzuerlegen. Falls sie dieses zu tun versuchen sollten, verbieten wir ebenso streng, dass einer sich herausnehmen sollte, ihnen in diesem zu gehorchen.
6b.  Und damit eine Anhäufung von Konstitutionen vermieden werden kann, verbieten wir für die Zukunft, dass etwas festgelegt sei, außer es wurde durch zwei aufeinander folgende Kapitel gutgeheißen, und dann kann es das dritte Kapitel, dass direkt darauf folgt, bestätigen oder abschaffen, entweder durch die Provinzprioren oder durch die anderen Definitoren, wo auch immer dieses dritte Kapitel gehalten werden wird.

Über die Definitoren des Generalkapitels
7a.  Diese zwölf Definitoren der beiden Jahre aber, und die zwölf Provinzprioren des dritten Jahres, sollen mit dem Ordensmeister alles bestimmen und festsetzen und behandeln.
7b.  Aber falls sie sich in Teile mit gleicher Stimmzahl aufteilen, wird diejenige Entscheidung gültig sein, der der Ordensmeister zuneigen wird; bei ungleichen Stimmzahlen gilt die Entscheidung der Mehreren.
7c.  Falls aber die Stimmzahlen wegen der Hinzufügung des Ordensmeisters gleich sein würden, soll einer gewählt werden, wie es bei der Wahl der Definitoren des Provinzkapitels festgelegt ist.
7d.  Aber falls zum Generalkapitel aus irgendeinem Hinderungsgrund nicht alle kommen, sollen jene, die von ihnen zusammengekommen sind, mit dem Ordensmeister alles behandeln.
7e.  Aber falls es sich zutragen sollte, dass der Ordensmeister aus irgendeinem Grund abwesend ist, sollen die vorgenannten Definitoren nichtsdestotrotz mit ihren Entscheidungen fortfahren.
7f.  Aber falls nicht alle bei einer Entscheidung übereinstimmen sollten, soll die vorgenannte Form eingehalten werden.

Über die Vollmacht der Definitoren
8a.  Diese Definitoren sollen aber die vollständige Vollmacht haben, die Vergehen des Ordensmeisters zu bestrafen oder ihn seines Amtes zu entheben. Und ihrer Entscheidung ist in diesem, wie in anderem, uneingeschränkt Folge zu leisten, so dass es niemandem erlaubt ist, gegen ihre Entscheidung Berufung einzulegen.
8b.  Und falls Berufung eingelegt werden sollte, soll sie null und nichtig sein; Berufungen verbieten wir nämlich in unserem Orden bei der Strafe des Anathemas, da wir ja nicht zum Streiten zusammenkommen, sondern eher, damit Vergehen bestraft werden.

Über die Bestrafung von Vergehen des Ordensmeisters
9a.  Die vorgenannten Definitoren sollen, getrennt von den anderen, unter sich das Vergehen des Ordensmeisters korrigieren und bestrafen.
9b.  Wenn er sich aber soweit vergangen haben sollte, dass er seines Amtes enthoben werden muss, dann sollen sie nicht übereilt und gleichgültig vorgehen, sondern mit größter Besonnenheit und mit genauester Untersuchung. Auch soll er nicht abgesetzt werden, außer wegen eines Verbrechens oder einer anderen Todsünde, die ohne großen Skandal vom Orden nicht toleriert werden kann. Das gilt auch, wenn er legitim verurteilt worden ist oder gestanden hat, oder sich so sehr nachlässig gezeigt hat, unnütz und träge, dass er die Auflösung und Zerstörung des Ordens herbeiführen würde, und dann soll er, bevor er abgesetzt wird, von den Definitoren bewegt werden, das Amt des Ordensmeisters aufzugeben, und er soll sich einen anderen Ort aussuchen, an dem er ehrlich bereuen kann.
9c.  Beim Tod des Ordensmeisters aber oder bei der Absetzung des Ordensmeisters sollen die Prioren der genannten Provinzen in allem die vollständige Vollmacht wie ein gewählter Ordensmeister haben, und ihnen ist in allem wie dem Ordensmeister zu gehorchen.
9d.  Wenn sie aber unter sich während dieser Zeit über etwas uneinig sein sollten, soll die Entscheidung der Mehrheit gelten. Falls aber die Stimmanteile gleich sein sollten, sollen sie einen derjenigen Brüder herbeiziehen, der bei der Wahl des Ordensmeisters Stimmrecht hat, und jener Teil, dem er zustimmt, soll feste Entscheidungskraft haben. Falls sie immer noch uneinig sein sollten, soll wiederum ein anderer gewählt werden und so fort, bis bei einem Teil die größere Zahl gefunden werden kann.
9e.  Wir schreiben aber Kraft des Heiligen Geistes vor, dass keiner es vor der Wahl des Ordensmeisters wagen soll, am Zustand des Ordens irgendetwas zu verändern.

Über die Wahl des Ordensmeisters
10a.  Die vorgenannten Prioren der vorgenannten acht Provinzen, jeder mit den zwei Brüdern, die im Provinzkapitel gewählt worden sind, denen die anderen den Auftrag gegeben haben, den Ordensmeister zu wählen,
10b.  und die vier Provinzprioren der hinzugefügten Provinzen, nämlich der von Jerusalem, von Griechenland, von Polen, [und] von Dänemark, jeder mit einem, der dazu gewählt wurde,
10c.  sollen zum Generalkapitel kommen. Die dazu am Pfingstmontag Versammelten sollen von den Konventsprioren jener Provinz und den an dem Ort anwesenden Brüdern, an dem die Wahl gehalten wird, in einem Konklave sicher eingeschlossen werden, so, dass sie auf keinen Fall im Stande sind, von dort hinauszugehen, noch sollen ihnen auf irgendeine Weise Nahrungsmittel gereicht werden, bis der Ordensmeister gemäß der kanonischen Form gewählt ist.
10d.  Und das befehlen wir sowohl den Wählern, als auch denen, die wieder aufschließen, so dass einer, der sich herausnähme, dagegen zu verstoßen, ipso facto exkommuniziert ist und die einer schwereren Schuld entsprechende Strafe auf sich nehmen muss.

Über die Form der Wahl
11a.  Die Form der Wahl ist diese: Nachdem die Wähler auf die oben genannte Weise eingesperrt worden sind, soll die Wahl durch eine Befragung oder ein Scrutinium der Willen weitergehen; drei von den Provinzprioren, die von den anderen Provinzialprioren als erste den Habit unseres Ordens genommen haben, sollen den Willen jedes einzelnen einzeln und für sich etwas abgesondert, aber noch in demselben Raum vor den Augen Aller erfragen und aufschreiben. Aber falls durch die Inspiration der Gnade alle Stimmen einstimmig auf einen fallen, soll dieser als Ordensmeister angenommen sein. Falls sie sich aber in ungleiche Stimmanteile aufteilen, soll jener, bei dem mehr als die Hälfte aller, die wählen müssen, übereinstimmen, kraft dieser Wahl und dieser Konstitution der Ordensmeister sein.
11b.  Aber wenn es geschehen sollte, dass einer oder einige der Wähler nicht kämen, dann soll die Wahl trotzdem durch jene gehalten werden, die gekommen sind.
11c.  Und das soll so geschehen, damit das Kapitel am Mittwoch der Pfingstwoche immer einen Ordensmeister hat, den alten oder einen neuen, einen Anwesenden oder einen Abwesenden, damit es dann, wenn es feierlich gehalten wird, nicht für leitungslos gehalten wird.
11d.  Und alles das, was bis auf Widerruf über die Wahl des Ordensmeisters festgelegt worden ist, wollen wir und schreiben wir zu gehorchen fest vor. Wenn einer es aber wagen sollte, dem hartnäckig zu widersprechen oder sogar dagegen zu rebellieren, dann soll er als Exkommunizierter und Schismatiker und Zerstörer unseres Ordens gelten, und bis er Genugtuung geleistet hat, soll er der Gemeinschaft Aller gänzlich entfremdet sein und der gebührenden Strafe für eine schwerere Schuld unterworfen werden.
11e.  Wir legen aber fest, dass, falls die Wahl des Ordensmeisters in einem Jahr gehalten wird, in dem die Provinzialprioren die Entscheidungen treffen, einer der Wahlbrüder aus jeder Provinz, der in seinem Provinzkapitel dazu gewählt worden ist, zur Entscheidung zumsammen mit ihnen ebenso zugelassen ist.
11f.  Falls aber in dem Jahr ein Generalkapitel der Definitoren gehalten wird, dann sollen die Provinzialprioren mit den Definitoren zusammenkommen, und die Entscheidung sei gemeinsam.

Die, die zum Generalkapitel kommen müssen
12.  Wir legen darüber hinaus fest, dass alle Konventsprioren mit ihren Socii und die Generalprediger jener Provinz, in der das Generalkapitel in jenem Jahr gehalten wird, zum Generalkapitel kommen sollen. Sie sind nicht verpflichtet, in diesem Jahr in dieser Provinz ein anderes Kapitel zu halten.

Über den Tod des Ordensmeisters
13a.  Wir legen fest, dass, falls es geschehen sollte, dass der Ordensmeister vor dem Fest des hl. Michael stürbe, der Konventsprior oder der Provinzprior, der näher an dem Ort lebt, wo der Meister gestorben sein sollte, es dem Konvent von Paris oder Bologna, nämlich dem, der ihm näher liegt, eilends mitteilt und derjenige dieser Konvente, dem es als erstem mitgeteilt worden ist, ist ebenso gehalten, es dem jeweils anderen zu melden. Der von Paris ist gehalten, es den Mitbrüdern der Provinzen von Spanien, der Provence, von England, Deutschland, der von Bologna aber denen von Ungarn, der römischen Provinz und den anderen mitzuteilen, so viele er eben so schnell wie möglich erreichen kann.
13b.  Falls der Ordensmeister aber nach dem genannten Fest sterben sollte, soll der Tod des Ordensmeisters genauso mitgeteilt werden, mit dem Hinweis, dass das Generalkapitel in diesem Jahr nicht stattfindet. Im darauf folgenden Jahr aber wird das Kapitel dort gehalten, wo es das vorige Jahr gehalten hätte werden müssen.
13c.  Das Generalkapitel wird in einem Jahr aber in Paris, im anderen Jahr in Bologna gehalten.

Über das Vermeiden der üblen Nachrede über den Orden
14a.  Kraft des Heiligen Geistes und des Gehorsams gebieten wir fest, dass beobachtet werde, dass keiner es wagen soll, wissentlich Außenstehenden den Grund für die Absetzung des Ordensmeisters oder des Provinzpriors oder sein Vergehen oder seine Bestrafung oder das Kapitelsgeheimnis oder die Meinungsverschiedenheiten der Definitoren oder der Brüder mitzuteilen, wodurch unser Orden gestört werden oder in üble Nachrede geraten könnte. Wenn einer diesem aber absichtlich zuwiderhandelt, soll er als Exkommunizierter und Schismatiker und Zerstörer unseres Ordens gelten und solange, bis er Genugtuung geleistet hat, von der Gemeinschaft Aller getrennt werden und der einer schwereren Schuld gebührenden Strafe unterworfen sein.
14b.  Mit derselben Strenge schreiben wir vor, dass keiner es wagen soll, durch Wort oder Tat auf irgendeine Weise an der Spaltung des Ordens zu arbeiten. Falls einer das tun sollte, soll er der oben genannten Strafe unterworfen werden.

Über die Wahl der Provinzprioren
15a.  Wir legen fest, dass die Prioren der Provinzen oder Königreiche im Generalkapitel nach vorangegangener kluger Untersuchung vom Ordensmeister und den Definitoren bestätigt oder abgesetzt werden sollen, während ihre Wahl dem Provinzkapitel zusteht.
15b.  Wir legen fest, dass der Ordensmeister allein die Provinzprioren auch bestätigen kann.
15c.  Beim Tod oder der Absetzung des Provinzpriors aber sollen von jedem Konvent jener Provinz zwei Brüder gewählt werden, die mit ihrem Konventsprior die Wahl des Provinzpriors nach der obengenannten Form halten werden, mit der Ausnahme, dass es nicht notwendig ist, sie wie bei der Wahl des Ordensmeisters einzuschließen.
15d.  Außerdem soll beim Tod oder der Absetzung des Provinzpriors der Prior, der dessen Platz einnimmt, gehalten sein, so bald, wie es bequem möglich ist, die Wahlmänner zusammenzurufen, und dann soll der Provinzprior gewählt und das Provinzkapitel gehalten werden, außer, es wäre gerade gehalten worden. Aber falls die, die wählen müssen, nicht gewählt haben sollten, soll die Vollmacht zur Wahl an den Ordensmeister übergehen.
15e.  Außerdem legen wir fest, dass die Wahl des Provinzpriors nur den Konventsprioren mit den zwei Brüdern zusteht, die dazu aus jedem Konvent gewählt worden sind, nachdem alle Brüder, die zu jenem Konvent gehören, zusammengerufen worden sind, wenn es bequem zu machen ist.

Über die Vollmacht des Provinzpriors
16a.  Der Provinzprior aber soll in seiner Provinz oder seinem Königreich dieselbe Vollmacht haben wie der Ordensmeister, und ihm soll von den Mitbrüdern der Provinz derselbe Respekt erwiesen werden wie dem Ordensmeister, außer der Ordensmeister wäre anwesend.
16b.  Außerdem sollen die Provinzprioren dafür Sorge tragen, die ihnen anvertraute Provinz zu visitieren. Wenn sie aber dazu nicht im Stande sein sollten, können sie dazu ihre Vertreter beauftragen.
16c.  Der Prior der Provinz oder des Königreiches soll dafür Sorge tragen, dass, falls er einige haben sollte, die zum Lehren geeignet und in kurzer Zeit als Professoren tauglich sein sollten, er diese an die Orte schickt, wo es ein Studium gibt;
16d.  und jene, zu denen sie geschickt werden, sollen es nicht wagen, sie mit anderen Dingen zu beschäftigen oder in die Provinz zurückzuschicken, außer sie seien zurückgerufen worden.
16e.  Das Provinzkapitel soll am Fest des hl. Michael [29. September] am festgelegten Ort in der Provinz oder dem Königreich gehalten werden, den der Prior der Provinz oder des Königreiches mit dem Rat der Definitoren ausgewählt hat.
16f.  Kein Ordensmann eines anderen Ordens oder einer anderen Profess und kein Laie, gleich welchen Stands oder Würde oder welchen Berufes, darf zum Schuldkapitel oder zu den Verhandlungen des Kapitels zugelassen werden.
16g.  Und sie müssen mit den Dingen, die vom Generalkapitel gesagt worden sind, am Montag nach Pfingsten beginnen.

Über das Generalkapitel
17.  Wenn aber die Brüder am Mittwoch ins Kapitel gekommen sind, werde zuerst von allen der Heilige Geist angerufen, durch den die Söhne Gottes handeln (19), und der Vers: "Sende aus deinen Geist und schaffe alles neu" soll mit der Kollekte vom Heiligen Geist gesagt werden. Dann, nachdem die Brüder sich gesetzt und alle ihre Plätze eingenommen haben, damit sie durch das Wort Gottes vom Himmel gestärkt werden, soll das Wort Gottes gemeinsam verkündet werden. An der Predigt können alle teilnehmen, die zur Erbauung daran teilnehmen wollen. Nach dem Ende der Predigt soll, weil den Bedürftigen soviel Unterstützung wie möglich zuteil werden soll, der Tod aller in diesem Jahr verstorbenen Brüder rezitiert werden und es soll ihnen gemeinsam Absolution erteilt und der Psalm 130 für sie gesagt werden. Und wenn Briefe zu überreichen sind, sollen sie überreicht und empfangen werden, und auf sie soll nach Beratschlagung zu ihrer Zeit geantwortet werden. Und dann sollen alle, die nicht zum Kapitel gehören, hinausgehen. Nachdem sie hinausgegangen sind, sollen diejenigen, die geschickt wurden, um jene zu entschuldigen, die nicht anwesend sind, sagen, wozu sie gekommen sind. Danach sollen die Vergehen gehört werden.

19  Vgl. Röm 8,14 (nach der lateinischen Vulgata).

Über die Visitatoren
18.  Danach müssen die Visitatoren - die anwesenden mündlich, die abwesenden schriftlich - über die Brüder, die sie visitiert haben, berichten, ob sie in Frieden zusammenhalten, ausdauernd im Studium sind, eifrig in der Predigt, welchen Ruf sie haben, was ihre Früchte sind, ob sie bezüglich der Nahrung und der Kleidung und in anderem den Willen der Satzungen des Ordens halten. Wenn sie bei irgendetwas finden sollten, dass die Sache weniger gut steht, soll derjenige, den es angeht, es hören, sofort aufstehen, wenn er es hört, um Vergebung bitten und die gebührende Strafe demütig erwarten.

Über die Wahl der Visitatoren
19a.  Wir legen fest, dass auf dem Provinzkapitel vier Brüder zur Visitation der Provinz auf die vorgenannte Weise gewählt werden sollen, die das Vergehen der Konventsprioren und der Brüder hören und bestrafen sollen, ohne Regeln aufzustellen und am Zustand des Hauses etwas zu verändern. Ihre Plätze aber behalten sie überall, außer in dem Kapitel, in dem sie ihr Korrekturamt ausüben; dieses soll in drei aufeinander folgenden Tagen abgeschlossen sein. Falls sie aber etwas Schwerwiegendes oder Gefährliches finden sollten, obwohl sie es korrigiert haben, sollen sie nichtsdestoweniger bestrebt sein, es zusammen mit dem Zeugnis der Mehrheit desselben Kapitels dem Generalkapitel mitzuteilen.
19b.  Die Prioren aber oder die Professoren sollen auf keinen Fall zu Visitatoren gewählt werden.
19c.  Die aber in jenem Jahr visitieren hätten müssen und dies nicht, wie es notwendig gewesen wäre, getan haben, sollen ihre Schuld sagen und der entsprechenden Strafe unterworfen sein. Dann sollen den Abwesenden, die anwesend sein hätten müssen, sowie denen, die schuldig geworden sind, aber noch nicht Genugtuung geleistet haben, ihre Strafe schriftlich mitgeteilt werden.

Über die zum Predigen Geeigneten
20.  Danach sollen die, die von einigen als zum Predigen geeignet angesehen werden, vorgestellt werden und jene, die durch die Erlaubnis und den Auftrag ihres Priors, aber noch nicht die Erlaubnis des höheren Prälaten oder des Kapitels das Amt der Predigt übertragen bekommen haben. Diese alle, nachdem sie sorgsam getrennt voneinander durch geeignete Personen, welche dazu und zu anderen Fragen des Kapitels eingesetzt worden sind, geprüft worden sind und nachdem die Brüder, die mit ihnen zusammen leben, genau nach der Gnade der Predigt, die Gott ihnen gewährt hat, nach ihrem Studium und nach ihrem Ordensleben und nach ihrem Eifer in der Liebe gefragt worden sind und diese ihnen ein gutes Zeugnis ausstellen, sollen nach Zustimmung und dem Rat des höheren Prälaten zugelassen werden, je nachdem, wie es für sie als nützlicher beurteilt wird, ob nämlich diese Brüder noch im Studium verbleiben müssen oder zusammen mit erfahreneren Brüdern sich in der Predigt üben sollen oder ob sie geeignet und nützlich sind, das Predigtamt auszuüben.

Über die Fragen
21a.  Dann sollen diejenigen. die Fragen zu stellen haben, entweder eigene oder allgemeine, die den Orden oder die Predigt betreffen, diese geordnet einer nach dem anderen vortragen, und sie sollen von irgendeinem Bruder sorgsam aufgeschrieben werden, damit sie zu ihrer Zeit und an ihrem Ort von denjenigen, die dazu bestimmt worden sind, gelöst und beantwortet werden. Und wenn einer aufsteht und spricht, soll kein anderer reden.
21b.  Und damit Disziplin herrscht, soll keiner ohne Erlaubnis und Notwendigkeit hinausgehen. Und wenn er hinausgegangen ist, soll er nicht bummeln, sondern nach Erledigung des Notwendigen schleunigst zurückkommen.
21c.  Falls aber etwa, was ferne sei, ein Streit unter den Brüdern unseres Ordens über Bücher oder über andere Dinge entstehen sollte, soll, da die geistlichen Dinge den zeitlichen vorzuziehen sind, dies nicht im Kapitel verhandelt werden, sondern es sollen Brüder gewählt werden, die in diesen Dingen erfahren sind und die nach der Mahlzeit an einem geeigneten Ort außerhalb des Kapitels den Streit nach Diskussion der Wahrheit schlichten und den Frieden unter den Brüdern wiederherstellen sollen.
21d.  Über die Lösung und Beantwortung von Fragen, die Korrektur der Brüder, die Art der Bestrafung und die Prediger und ihre Socii, die, die zur Predigt oder zum Studium geschickt werden und wann und wo sie für wie lange dort bleiben sollen, wird vom höheren Prälaten mit den anderen, die damit beauftragt worden sind, verhandelt werden. Und was auch immer diese durch die Gabe des Heiligen Geistes anordnen werden, soll das Kapitel insgesamt und einstimmig und andächtig annehmen. Keiner soll murren, keiner sich beschweren, keiner widersprechen.
21e.  Zum Schluss gebe es eine gemeinsame Beichte und die Absolution, den Beständigen der Segen, den Abtrünnigen und Flüchtigen der Fluch des Anathemas.
21f.  Und dieselbe Form soll vom Provinzkapitel beobachtet werden.
21g.  Der Ordensmeister oder die Provinzprioren sollen die Akten des General- oder Provinzkapitels nicht verändern, außer in Details, aus notwendigen und nützlichen Gründen.

Über die Jahrtage
22a.  Vom Fest des heiligen Dyonisius [9. Oktober] bis zum Advent soll jeder Klerikerbruder zum Jahrtag der Brüder den Psalter beten, ein Priester drei Messen und die Laienbrüder 50 Vaterunser.
22b.  Dasselbe soll jeder der Brüder für einen verstorbenen Mitbruder seines Konventes verrichten.
22c.  Dasselbe soll im ganzen Orden für den Ordensmeister getan werden und von den Mitgliedern einer Provinz für einen verstorbenen Provinzprior.
22d.  Dasselbe soll auch für einen Visitator von den Häusern getan werden, die er visitieren muss, wenn er auf der Visitation gestorben ist.
22e.  Dasselbe, was für den Tod des Ordensmeisters gemacht würde, soll für die Definitoren eines Generalkapitels geschehen, ob sie nun Provinzprioren oder andere Brüder und ihre Socii wären, wenn es geschehen sollte, dass sie auf der Reise stürben.
22f.  Außerdem soll in jeder Provinz für einen verstorbenen Bruder jener Provinz jeder Priester eine Messe zelebrieren, und jeder Konvent gemeinsam eine Messe gemeinsam und jeder der anderen sieben Psalmen [beten].
22g.  Der Jahrestag für die [verstorbenen] Väter und Mütter soll am dritten Tag nach Mariä Lichtmess [2. Februar] gehalten werden; der Jahrestag für die Wohltäter und die Familiaren ist am dritten Tag nach Mariä Geburt [8. September] zu halten.

Über das Capitulum Generalissimum
23.  Ein Capitulum Generalissimum soll nicht einberufen werden, außer wenn der größere Teil der Provinzen es beantragt oder es dem Ordensmeister einzuberufen nützlich erscheint. Die Provinzen, die es beantragen, sollen die Gründe schreiben, warum sie es beantragen; das Generalkapitel hat nicht darüber zu entscheiden, ob sie ausreichend sind oder nicht, es soll aber doch geschrieben werden, damit die Brüder vor dem Kapitel darüber ein Gespräch haben können. Die Provinzprioren aber mit den zwei Brüdern, die vom Kapitel ihrer Provinz dazu gewählt worden sind, sollen die Vollmacht haben, ein solches Kapitel abzuhalten, und es soll zwei Jahre im Voraus angekündigt werden, außer die Notwendigkeit sei dringend.

Über das Ausschicken einer Gemeinschaft
24a.  Eine Gemeinschaft soll nicht unter zwölf Mitgliedern und nicht ohne Erlaubnis des Generalkapitels und ohne Prior und Lektor ausgeschickt werden.
24b.  Außerdem soll kein Haus bewilligt werden, außer es wäre vom Provinzprior und den Definitoren des Provinzkapitels beantragt worden, und wenn es bewilligt ist, soll es nur dorthin gestellt werden, wo es die Vorgenannten für nützlich befunden haben.
24c.  Außerdem legen wir fest, dass kein Haus unseres Ordens von einer Provinz an eine andere übergeben wird, außer wenn dies durch drei Kapitel approbiert worden wäre.

Über die Wahl des Konventspriors
25a.  Die Konventsprioren sollen von ihren Konventen gewählt und vom Provinzprior, wenn es ihm sinnvoll erscheint, bestätigt werden; ohne seine Erlaubnis sollen sie nicht die Vollmacht haben, aus einem anderen Konvent zu wählen.
25b.   Außerdem sollen die Brüder erst nach einem Jahr Profess zur Wahl des Konventspriors zugelassen werden.
25c.   Falls sie aber aus einer anderen Provinz sind, sind sie zur Wahl des Konventspriors zugelassen, nachdem sie ein Jahr lang im Haus der anderen Provinz, in das sie geschickt worden sind, gelebt haben.
25d.   Außerdem soll beim Tod oder der Absetzung dies Konventspriors der Konvent innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden wählen, andernfalls soll der Provinzprior diesen Konvent mit einem Prior versehen.

Über den Subprior
26.  Der Konventsprior aber soll nach dem Rat vernünftiger Brüder den Subprior einsetzen, dessen Amt es sein wird, die Aufsicht und die Sorge über den Konvent zu haben und diejenigen, die sich vergangen haben, zu bestrafen, sowie alles andere, was der Prior ihm zuweist oder erlaubt. Und er soll nicht in den täglichen Kapiteln angeklagt werden, außer es würde ihm einmal ein größeres Vergehen vorgeworfen, je nachdem, was dem Prior gut erscheint.

Über die Nichtannahme von Besitzungen
27a.  Besitzungen oder Renteneinkünfte sollen auf keine Weise angenommen werden.
27b.  Keiner unserer Brüder soll es wagen, zu verlangen oder zu fragen, Begünstigungen von seinen Verwandten zu erhalten.

Über die Nichtübernahme der Nonnenseelsorge
28a.  Kraft des Heiligen Geistes und unter Strafe der Exkommunikation verbieten wir streng, dass keiner unserer Brüder weiterhin daran arbeiten oder dafür sorgen soll, dass unseren Brüdern die Seelsorge oder Betreuung von Nonnen oder irgendwelcher anderer Frauen übertragen wird. Und wenn einer sich herausnehmen sollte, dem zuwiderzuhandeln, dann soll er der einer schwereren Schuld gebührenden Strafe unterworfen sein.
28b.  Wir verbieten auch, dass einer zukünftig einer die Haare abschneidet (20) oder eine einkleidet oder zur Professablegung empfängt.
28c.  Außerdem sollen Kirchen, mit denen [ Pfarr-] Seelsorge verbunden ist, nicht angenommen werden.
28d.  Ebenso sollen sie keine Vielzahl von Messen annehmen.

20  Ähnlich wie die Tonsur der Mönche war das Abschneiden der Haare bei Frauen ein äußeres Zeichen dafür, dass diese in den Ordensstand übergetreten waren. Inhaltlich wäre diese Stelle also zu übersetzen mit: "Wir verbieten. dass einer Frauen in den Stand des Ordenslebens aufnimmt."

Über den Studentenmeister
29a.  Weil bezüglich der Studenten eine sorgsame Obsorge angebracht ist, sollen sie irgendeinen besonderen Bruder haben, ohne dessen Erlaubnis sie nicht in Quaterne schreiben oder Vorlesungen hören sollen und der korrigieren soll, was ihm im Rahmen des Studiums an ihnen zu korrigieren notwendig erscheint; und, falls etwas seine Kräfte übersteigt, soll er es dem Prälaten vorlegen.
29b.  In den Büchern der Heiden und Philosophen sollen sie nicht studieren, wenn sie sie auch im Einzelfall anschauen dürfen; weltliche Wissenschaften sollen sie sich nicht aneignen, arich nicht die sogenannten "freien Künste", außer wenn einmal der Ordensmeister oder das Generalkapitel einen Dispensieren möchte, sondern sie, die jungen wie die anderen, sollen nur die Bücher der Theologen lesen.
29c.  Wir legen auch fest, dass jede Provinz, die ihre Brüder zum Studium geschickt hat, gehalten ist, sie mindestens mit den drei Büchern der Theologie (21) auszustatten. Und die Brüder, die zum Studium geschickt worden sind, sollen vor allem danach streben, die Geschichte und die Sentenzen zu studieren und zu achten.

21  Gemeint sind die Bücher, an denen sich der akademische theologische Unterricht orientierte, nämlich die Heilige Schrift, die sog. "Sentenzen" des Petrus Lombardus († 1160), dem Lehrbuch der systematischen Theologie und die "Historia Scholastica" des Petrus Comestor († 1179), ein Geschichtswerk.

Über die Dispens der Studenten
30a.  Diejenigen, die studieren, sollen so vom Prälaten dispensiert werden, dass sie nicht durch das Chorgebet oder Anderes leicht vom Studium abgehalten oder daran gehindert werden.
30b.  Und es soll, wie es dem Studentenmeister gut erscheinen wird, ein eigener Ort festgelegt werden, an dem sie nach der Disputation oder nach der Vesper, oder auch zu einer anderen Zeit, zu der sie frei sind, zusammenkommen sollen, um in seiner Anwesenheit Zweifel oder Fragen vorzutragen; und wenn einer frägt oder vorträgt, sollen die anderen still sein, um den Sprecher nicht zum stören. Und falls einer durch unangemessenes oder konfuses oder lautes oder freches Fragen, durch Widerreden oder Antworten Anstoß erregen sollte, soll er sofort von demjenigen, der dann unter ihnen den Vorsitz hat, gescholten werden.
30c.  Nicht allen Studenten, sondern denen, für die es dem Meister nützlich erscheint, sollen Zellen zugewiesen werden. Aber falls einer im Studium als nicht erfolgreich erfunden werden sollte, soll seine Zelle einem anderen gegeben und er mit einer anderen Aufgabe beschäftigt werden. In den Zellen können sie lesen, schreiben, beten, schlafen und auch in der Nacht bei Licht aufbleiben, wenn sie dies wegen des Studiums tun wollen.

Über den Lektor
31a.  Keiner soll öffentlicher Lektor werden, außer er hätte mindestens vier Jahre lang Theologie gehört.
31b.  Außerdem soll keiner unserer Brüder in die Psalmen oder die Propheten einen anderen Litteralsinn hineinlesen, außer demjenigen, den die Heiligen approbieren und bestätigen.

Über die Prediger
32a.  Wir legen fest, dass keiner Generalprediger werden soll, bevor er nicht drei Jahre Theologie gehört hat;
32b.  zur Predigtübung aber können sie die zulassen, die ein Jahr gehört haben, die so sind, dass von ihrer Predigt kein Skandal zu befürchten ist.
32c.  Und jenen, die geeignet sind, sollen, wenn sie zur Predigtreise hinausgehen müssen, vom Prior Socii gegeben werden, je nachdem, was ihm ihre Sitten und ihr Benehmen geeignet zu tun erscheint. Nachdem sie den Segen empfangen haben, sollen sie hinausgehen und sich überall wie Männer, die nach ihrem eigenen Seelenheil und dem der anderen streben, sich ehrenhaft und dem Ordensleben entsprechend benehmen, wie Männer des Evangeliums, die den Fußspuren des Heilands folgen und untereinander oder mit anderen mit Gott oder von Gott sprechen. Sie sollen Vertraulichkeiten verdächtiger Begleitung meiden.
32d.  Diejenigen, die zur Ausübung des besagten Predigtamtes hinausgehen, oder die anderen Reisenden sollen weder Gold, Silber, Geld oder Geschenke annehmen oder bei sich tragen, außer Lebensmittel und Kleidung und die notwendigen Kleidungsstücke und Bücher.
32e.  Alle, die zur Predigt oder zum Studium abgestellt worden sind, sollen nicht dlie Sorge oder die Verwaltung von zeitlichen Gütern haben, damit sie freier und besser den geistlichen Aufgaben entsprechen können, die ihnen anvertraut worden sind, außer, wo etwa kein anderer da wäre, sich darum zu kümmern, weil die Bedürfnisse der gegenwärtigen Tage es notwendig machen, sich manchmal darum zu kümmern.
32f.  An Gerichtsbeschlüssen oder Prozessen sollen sie nicht teilnehmen, außer es ginge um den Glauben.

Wo die Brüder es nicht wagen sollen zu predigen
33a.  Keiner darf es wagen, in der Diözese eines Bischof's zu predigen, der ihm das Predigen untersagt, außer er hätte Briefe und ein allgemeines Mandat des Papstes.
33b.  Wenn unsere Brüder in die Diözese eines Bischofs zur Predigt kommen, sollen sie zuerst, wenn sie können, diesen Bischof aufsuchen, damit sie auf seinen Rat hin im Volk die [geistliche] Frucht bringen, die sie zu erzielen erwarten, und solange sie sich in dieser Diözese aufhalten, sollen sie ihm in allem Gehorsam sein, was nicht gegen den Orden ist.

Über den Skandal wegen einer Predigt
34a.  Unsere Brüder sollen sich davor hüten, dass sie in ihren Predigten nicht dadurch bei Ordensleuten oder Klerikern Anstoß erregen, weil sie ihren Mund bis zum Himmel aufgerissen haben, sondern das, was ihnen an jenen verbesserungswürdig scheinen sollte, sollen sie wie Väter privat zu verbessern suchen.
34b.  Keiner soll unter 25 Jahren zum Amt der Predigt außerhalb des Klosters oder der Begleitung der Brüder herangezogen werden.

Über die Brüder, die auf Reisen sind
35a.  Die Prediger oder Reisenden sollen, wenn sie auf der Straße sind, ihr Chorgebet sagen, wie sie es wissen und können, und sie sollen zufrieden sein mit dem Chorgebet der Kirchen, wo sie etwa absteigen sollten oder auch das Chorgebet halten oder hören bei den Bischöfen oder Prälaten oder anderen, entsprechend der Gebräuche derer, bei denen sie sich eben aufhalten.
35b.  Auch sollen die Brüder, die auf Reisen sind, Beglaubigungsschreiben mit sich führen und in den Konventen, in denen sie absteigen, sollen ihre Vergehen korrigiert werden.
35c.  Derjenige, der in der Seniorität höher steht, soll auch auf Reisen der Höhere sein, außer er würde vielleicht einem Prediger beigesellt oder der Prälat entscheidet anderweitig über sie.
35d.  Der Socius, der dem Prediger gegeben wurde, soll diesem in allem wie seinem Prior gehorchen.

[Extravaganten]
X 1.  Wir legen fest, dass unsere Brüder in ihren Predigten nicht dazu aufrufen sollen, für das Haus oder eine etwaige besondere Person Geld zu geben oder zu sammeln.
X 2.  Außerdem soll sieh keiner Bücher mit den Mitteln des Hauses schreiben lassen, außer zum gemeinsamen Nutzen.
X 3.  Ebenso sollen sie sich an Sonn- und Feiertagen des Schreibens in Quaterne enthalten.
X 4.  Außerdem verbieten wir, dass an den Sonntagen knechtische Arbeiten verrichtet werden, wie das Tragen von Steinen, das Sammeln von Holz und Ähnliches.
X 5.  Kein Konventsprior soll mehrere Brüder mit sich zum General- oder Provinzkapitel führen, außer aus einem legitimen Grund. Und jeder Prior soll einen Socius für sich annehmen, entsprechend der Wahl seines Kapitels.
X 6.  Außerdem soll zukünftig keiner mehr den Definitoren Bittschriften überreichen, welche von seinem Kapitel nicht approbiert worden sind.
X 7.  Außerdem soll dem Provinzkapitel keine Bittschrift vorgelegt werden, außer von einem Konvent, und dem Generalkapitel nur von einem Provinzkapitel.
X 8.  Die Minderbrüder [Franziskaner] sollen wie unsere eigenen liebevoll und freudig aufgenommen werden, und je nach der Möglichkeit des Hauses sollen sie in Ehren und anständig aufgenommen werden.
X 9. Über die Gebäude
a.  Unsere Brüder sollen unbedeutende und bescheidene Häuser haben, so, dass die Mauer der Häuser ohne Dachstuhl nicht das Maß von zwölf Fuß übersteigen soll und mit dem Dachstuhl zwanzig, die Kirche dreißig. Und es [das Haus] soll nicht mit Steingewölben versehen werden, außer vielleicht über dem Chor und der Sakristei.
b.  Wer hinkünftig dagegen verstößt, wird der Strafe für eine schwere Schuld unterworfen werden.
c.  Außerdem sollen in jedem Konvent drei von den verständigeren Brüdern gewählt werden, ohne deren Rat kein Bau geschehen soll.

X 10.  Die Brüder sollen nicht die Verwalter von Gütern oder Geldern Anderer sein, auch keine Treuhänder; Aufbewahrer aber können sie sein.
X 11.  Die Prioren sollen Dispensen nützen wie die anderen Brüder auch.
X 12.  Der Prior soll einen zu Besuch kommenden Prior ehren. Der Gast soll ohne seinen Rat aber nicht in die Stadt gehen oder dort verweilen.
X 13.  Die Winterhausschuhe sollen außerhalb des Grundstücks des Klosters nicht getragen werden.
X 14.  Bezüglich der Verneigungen passen wir uns den Sitten jener an, zu denen wir gehen.
X 15.  Keiner der Brüder soll zum [päpstlichen] Hof gehen, außer mit der Erlaubnis des Ordensmeisters oder des Generalkapitels, sondern ein Hausbursche soll zu den Brüdern geschickt werden, die dort sind, oder falls einer der Weltleute sich darum kümmern möchte, so dass es so aussieht, als würden sie es für sich und nicht für uns tun.
X 16.  Die Brüder sollen von Frauen keine kleinen Geschenke annehmen oder geben, vor allem nicht die Beichtväter.
X 17.  Wenn etwas von einem Prior erbeten worden ist, soll es nicht [noch] von einem anderen erbeten werden, außer wenn der Grund dafür offengelegt wird, und er soll nicht zum niederen Oberen gehen, wenn er es vom höheren erbeten hat.
X 18.  Wenn ein Bruder von einer Provinz in eine andere Provinz als Professor geschickt wird, soll er alle seine Bücher mit Glossen, die Bibel und die Quaterne mit sich nehmen. Wenn er geschickt wird, aber nicht als Professor, soll er nur die Bibel und die Quaterne mit sich tragen. Falls es geschehen sollte, dass er auf der Reise stirbt, soll der Konvent, zu dem er geschickt worden war, für ihn die Messen und die Psalmengebete halten, und ihm werden auch dessen Bücher, die er hat, gehören.
X 19.  Nur drei Brüder sollen aus der Provence zum Studium nach Paris geschickt werden.
X 20.  An Werktagen werfen wir uns vom Sanctus bis zum Agnus nieder, an Festen mit drei oder neun Lesungen aber von der Erhebung des Leibes Christi bis zum Vaterunser. Dasselbe tun wir sowohl an Festen mit drei, als auch an solchen mit neun Lesungen.
X 21.  Zum "Salve sancta parens" und zum "Veni sancte spiritus" beugen wir die Knie.
X 22.  Außerdem werfen wir uns zur Erde, wenn wir an Werktagen die [Votiv-] Messe vom Kreuz sagen, nicht aber zur [Votiv-] Messe der seligen Jungfrau oder zu der des Heiligen Geistes.
X 23.  Außerdem beenden wir niemals die Messe mit dem Alleluja.

Die Regel für unsere Laienbrüder
36a.  Unsere Laienbrüder sollen zur selben Zeit aufstehen wie die Kanoniker auch, und sie sollen sich auf dieselbe Weise verneigen. Wenn sie aufgestanden sind, sollen sie zur Matutin ein Vaterunser und das Glaubensbekenntnis sagen, was auch vor der Prim und nach der Komplet zu machen ist. In der Matutin sollen sie sich nach dem Vaterunser und dem Glaubensbekenntnis aufrichten und sagen: "Herr, öffne mir die Lippen" usw., "0 Gott, komm mir zu Hilfe" usw., "Ehre sei dem Vater" usw.
36b.  Anstelle der Matutin sollen sie an Werktagen 28 Vaterunser beten, und am Schluss dieser aller sollen sie sagen "Herr erbarme dich, Christus erbarme dich, Herr erbarme dich, Vaterunser". Nachdem sie das gesagt haben, sollen sie "Durch Christus unseren Herrn usw." anfügen, danach das "Benedicamus domino usw" (22). An Festen mit neun Lesungen sollen sie 40 Vaterunser sagen. Anstelle der anderen Horen sollen sie 7 Vaterunser beten. Und anstelle der Vesper 14.
36c.  Anstelle der Pretiosa sollen sie drei Vaterunser sagen. Zum Tischsegen ein Vaterunser und das "Ehre sei dem Vater" usw. Zum Dankgebet nach Tisch drei Vaterunser, das "Ehre sei dem Vater" usw. oder, die ihn wissen, den Psalm 51. Und das Ganze still, in der Kirche und überall.
36d.  Die Laienbrüder, die zur Zeit einen Psalter besitzen, dürfen ihn nur noch zwei Jahre behalten, danach verbieten wir ihnen und allen anderen, Psalter zu haben.
36e.  Sie sollen genauso viele Gewänder haben, wie die Kanoniker, abgesehen vom Mantel; an dessen Stelle sollen sie lange und breite Skapuliere haben, die nicht weiß sein sollen, wie die Tuniken. Sie werden auch kürzere Skapuliere von grauer Farbe haben können, in der Größe und Form der Skapuliere der Kanoniker.
36f.  Bezüglich der Fasten, Speisen und Abstinenzen und der Schuld und alles anderen sollen sie es so halten, wie es in der Kanonikerregel geschrieben ist. Für die Arbeit aber wird der Prälat sie dispensieren können.
36g.  Keiner der Laienbrüder soll Kanoniker werden oder soll es wagen, sich wegen Studien mit Büchern zu beschäftigen.
X 24.  Wir bestätigen das ganze Tages- und Nachtoffizium und wollen, dass es von allen einförmig beobachtet wird, so, dass es niemand gestattet sei, etwas daran zu verändern.

22  Die Formel "Benedicamus domino" - "Deo gratias" (Lasst uns den Herrn preisen" - "Gott sei Dank") war für Laien gedacht, die den Segen nicht geben konnten.

Einführung

von Wolfram Hoyer OP

1. Die "ältesten Konstitutionen"? Viele Fragezeichen zu Beginn
2. Ein Text mit Jahresringen
3. Ein Ast am Baum der regulierten Chorherren?
4. Oberer und Kapitel, die beiden Brennpunkte einer Ellipse
5. Wie ging es mit den Konstitutionen weiter?
6. Zur Übersetzung der Konstitutionen und der Augustinusregel

1. Die "ältesten Konstitutionen"?
Viele Fragezeichen zu Beginn

  Wenn von den "ältesten Konstitutionen" des Dominikanerordens die Rede ist, so sind damit nicht etwa die Konstitutionen gemeint, die Dominikus mit seinen ersten Gefährten nach seiner Rückkehr vom vierten Laterankonzil im Frühsommer 1216 in Toulouse entwarf und die Papst Honorius III. mit der Bulle "Religiosam vitam" am 22. Dezember 1216 bestätigte - leider nicht. Gemeint sind vielmehr die ältesten Dominikanerkonstitutionen, die sich erhalten haben: Ein Text, der sich unter dem Titel "Die ältesten Konstitutionen der Predigerbrüder" nur in einer einzigen Handschrift findet, dem sogenannten Kodex von Rodez, der im 14. Jahrhundert geschrieben wurde und der die Konstitutionen enthält, wie sie nach dem Generalkapitel von 1236 bestanden, also zur Zeit des zweiten Ordensmeisters, Jordan von Sachsen. Und um die Sache noch komplizierter zu machen: Wir kennen den Schreiber des Textes nicht, wissen nichts darüber, warum er diesen Text schrieb, ja wir wissen nicht einmal, ob er einfach nur einen ihm vorliegenden Text abschrieb oder seinen Text selber erst aus Akten von Generalkapiteln oder aus Abschriften von Konstitutionen zusammenstellte. Das Ganze klingt mehr nach einer Aufgabe für Spezialisten als nach einem Text, der in einem Buch, das für die breitere Öffentlichkeit gedacht ist, etwas zu suchen hätte. Warum sich also hier damit abgeben?
  Weil ausgerechnet dieser Text die ältesten Informationen bietet, die wir über die Konstitutionen, das Eigenrecht des Dominikanerordens haben. Weil dieser Text uns also dem Verständnis am nächsten bringt, das Dominikus und die erste Generation der Predigerbrüder von der Einrichtung ihrer Ordensgemeinschaft hatten. Und weil sich schlichtweg nichts Älteres aus der frühen Gesetzgebung des Ordens erhalten hat: Die Überlieferung der Generalkapitelsakten setzt erst mit 1236 wirklich ein; von den Beschlüssen der 16 vorherigen Generalkapitel der Dominikaner zwischen 1220 und 1235 wissen wir zum einen Teil überhaupt nichts, zum anderen Teil haben wir nur seltene, vereinzelte Hinweise. Die sogenannten "ältesten Konstitutionen" schlagen eine Brücke von 1236 zurück zu den Anfängen der Konstitutionen unter Dominikus selbst, auch wenn sie erst über hundert Jahre nach dem Tod des Dominikus (ab)geschrieben wurden und den Stand wiedergeben, den das Eigenrecht des Ordens zwanzig Jahre nach Ordensgründung erreicht hatte. Und in ein Buch mit Texten Jordans von Sachsen gehören sie deshalb, weil sie eine Seite Jordans zeigen, die sonst weniger Beachtung findet, nämlich Jordan als Meister des Ordens der Predigerbrüder. Denn auch wenn diese "ältesten Konstitutionen" sicher in der Zeit des Dominikus wurzeln und vom Ordensgründer geprägt sind, so wurden sie doch während der Amtszeit Jordans in ihre uns heute vorliegende Form gebracht, durch wesentliche Bestimmungen ergänzt und erweitert. Man kann nicht von einer Autorschaft Jordans sprechen, denn sie entspringen Beschlüssen der Generalkapitel. Aber genauso wenig ist eine Einflussnahme Jordans auszuschließen.
  Übrigens waren sich die Geschichtsschreiber der Dominikaner immer der Bedeutung dieser "ältesten Konstitutionen" bewusst; schon Bernard Gui († 1331) hatte mit demselben Problem zu kämpfen, keine ältere Überlieferung mehr zu finden, und auch in der Barockzeit findet unser Text Erwähnung. Aber erst Ende des 19. Jahrhunderts, mit Einsetzen der historisch - kritischen Geschichtswissenschaft wurde ihm größere Aufmerksamkeit zuteil. Die erste wissenschaftliche Edition der "ältesten Konstitutionen" veranstaltete Heinrich Suso Denifle OP 1885, weitere folgten 1939 durch Heribert Christian Scheeben und 1965 durch Antoninus Hendrijk Thomas OP (1).
  In jüngster Zeit entschloss sich Simon Tugwell OP zu einer neuerlichen Edition. Er verwendete dazu noch umfassenderes Hilfsmaterial als seine Vorgänger, um ein möglichst textkritisch gesichertes Bild der Gestalt der Konstitutionen nach dem Generalkapitel von 1236 zu erarbeiten. Für diese deutsche Übersetzung hat er seine Arbeit noch vor der Veröffentlichung seiner Edition selbst zur Verfügung gestellt (2). Von daher gilt ihm unser ausdrücklicher Dank.

1  Denifle, Heinrich Suso: Die Constitutionen des Prediger-Ordens vom Jahre 1228, in: Archiv für Litteratur- und Kirchengeschichte des Mittelalters. Hrsg. v. Heinrich Denifle OP und Franz Ehrle SJ. Bd. 1. Berlin 1885. 156-227. Scheeben, Heribert Christian: Die Konstitutionen des Predigerordens unter Jordan von Sachsen. (= Quellen und Forschungen zur Geschichte des Dominikanerordens in Deutschland 38) Köln/Leipzig 1939. Thomas, Antoninus Hendrijk: De oudste Constituties van de Dominicanen. Voorgeschiedenis, Tekst, Bronnen, Ontstaan en Ontwikkeling (1215 bis 1237). Leuven 1965.
2  Simon Tugwells kritische Edition der zweiten Distinktion wurde inzwischen in Archivum Fratrum Pracdicatorum 71 (2001) veröffentlicht.

2. Ein Text mit Jahresringen

  Rein äußerlich betrachtet bieten sich die "ältesten Konstitutionen" als ein Text aus einem Guss dar. Sie folgen einem ziemlich einfachen Aufbau (3): Sie beginnen mit einer kurzen Präambel, einem Bericht über die Entscheidungen des Generalkapitels von 1228 in Paris, dann folgt ein Vorwort über Sinn und Ziel der Konstitutionen, und daran schließen sich die Konstitutionen selber an, in zwei große Abschnitte eingeteilt, die "Distinktionen" genannt werden. Die erste Distinktion behandelt in 25 Kapiteln Belange des Lebens innerhalb der Konvente, wie zum Beispiel die Gebets- und Mahlzeiten, die Versorgung von Kranken usw. Die zweite Distinktion umfasst in 36 Kapiteln Punkte der über den einzelnen Klöstern liegenden Ebene, das Provinz- und Generalkapitel, das Studium usw. Zum Abschluss folgt die Regel für die dominikanischen Laienbrüder, die eine eigene Gruppe innerhalb des Ordens bildeten und für die daher eigene Verordnungen notwendig waren.
  Bereits ein näherer Blick auf die Präambel zeigt aber, dass die Sache komplizierter ist. Die Präambel erzählt über das Generalkapitel von 1228 in Paris, auf dem sich Ordensmeister Jordan von Sachsen mit 36 weiteren Vertretern des Ordens getroffen hatte: "Nach Anrufung der Gnade des Heiligen Geistes legten die genannten Prioren mit ihren Definitoren einmütig und einstimmig zum Nutzen, zur Ehre und zum Erhalt des Ordens eine Reihe von Satzungen fest und sorgten dafür, dass sie an ihrer jeweiligen Stelle in die Satzungen eingefügt wurden." (Präambel a). Anders gesagt, auch die Kapitelsväter von 1228 begannen mit der Ordensgesetzgebung nicht einfach von vorne, sondern schrieben an einem bereits vorhandenen Text weiter - ein Vorgehen, dem sich auch die Generalkapitel nach 1228 anschlossen. Die "ältesten Konstitutionen" sind also in mehreren Schritten entstanden, in einem gesetzgebenden Prozess, der sich über die Jahre von 1220 bis 1236 hinzog. Die Frage, welches Generalkapitel dabei welchen Baustein hinzufügte, kann mit Hilfe dieser Übersetzung nicht beantwortet werden. Das ist Sache der wissenschaftlichen Diskussion auf der Grundlage des lateinischen Originaltextes.
  Trotzdem ist es wichtig, diese Schichtung des Textes zu erwähnen, da die "Fugen" zwischen den einzelnen Bausteinen durchaus in der Übersetzung durchschlagen: Die erste Distinktion hat zum Beispiel 25 Kapitel, nicht nur die am Ende des Prologes genannten neun (I. Prolog f). Zu den ursprünglichen acht Provinzen gesellten sich bis 1228 weitere vier, da der Orden schnell wuchs, was sich auch in den Konstitutionen wiederfindet: Manchmal wurde einfach eine neue Konstitution wie als Ergänzung an eine bereits bestehende angefügt (z.B. II. 10a und 10b), manchmal wurde eine Konstitution erlassen, die den vier neuen Provinzen einfach die Rechte der alten einräumte (z. B. II. 5a und 5b), manchmal wurde die ausdrückliche Erwähnung der neuen Provinzen auch einfach vergessen (z. B. in II. 1. über das Provinzkapitel, wo nur von den ursprünglichen acht Provinzen die Rede ist, obwohl die Bestimmung genauso für die vier neuen galt). Deutlicher noch machen dieses Wachstum des Textes die sogenannten "Extravaganten", einzelne Konstitutionen oder ganze Kapitel, die sich in der zweiten Distinktion nach II. 35 finden und die einzelne Beschlüsse oder Veränderungen wiedergeben, ohne dass das jeweilige Generalkapitel es für nötig befunden hätte, sie an ein bereits bestehendes Kapitel an- oder einzufügen (4). Auch hatte sich bis 1236 noch keine einheitliche Bezeichnung für das Amt des Provinzials durchgesetzt: Normalerweise wird er "prior provincialis", also "Provinzprior" genannt (so z. B. schon in der Präambel, aber auch in II. 2, II. 3, II. 4 usw.) im Unterschied nämlich zum "prior conventualis", dem "Konventsprior", aber es findet sich auch die Bezeichnung "prior provinciarum vel regnorum", also "Provinzen- oder Königreichsprior" (z. B. in II. 16c, obwohl in 16a von "prior provincialis" die Rede ist). Abgesehen davon beweisen auch stilistische Rauheiten und manche grammatikalische Konstruktionen, dass der vorliegende Text eben nicht in einem Stück gewebt wurde, sondern eher wie eine Patchworkdecke entstand. Diese Rauheiten wurden durch die Übersetzung vielfach geglättet. Manches blieb dennoch bestehen. Ein Beispiel dafür ist die Bestimmung, dass nur leicht Kranke nicht auf einer Matratze ruhen sollen (in I. 11b), obwohl die genau vorhergehende Konstitution I. 10 Matratzen ausdrücklich verbietet. Ein anderes Beispiel sind Doppelungen von Begriffen wie "Lebensmittel und Kleidung, sowie notwendige Kleidungsstücke und Bücher" (in II. 32d), wo ein formelhafter Ausdruck ("Lebensmittel und Kleidung") durch einen weiteren ("Kleidungsstücke und Bücher") ergänzt wurde, ohne auf eine stilistische Glättung zu achten. Diese wenigen summarischen Hinweise auf diese "Fugen" mögen an dieser Stelle genügen, da sie im lateinischen Original viel deutlicher werden als in der Übersetzung.

3  Eine Bemerkung zur hier verwendeten Zitierweise der "ältesten Konstitutionen": Ihrer inneren Struktur entsprechend werden sie mit Nennung der Distinktion (mit römischem Zahizeichen) und des Kapitels (in arabischen Ziffern) zitiert. Innerhalb der Kapitel wurden die einzelnen Konstitutionen von Tugwell durch Buchstaben gekennzeichnet, die die deutsche Übersetzung ebenfalls beibehält. Anders als A. H. Thomas, der die Extravaganten (s. u.) in dem von ihm edierten Text den Konstitutionen zuordnete, zu denen sie seiner Ansicht nach gehören, ließ Tugwell diese unverändert an ihrem Ort im Kodex von Rodez - Tugwell bietet also den real existierenden Text der "ältesten Konstitutionen". Dementsprechend ergibt sich bei ihm eine andere Nummerierung der einzelnen Konstitutionen als bei Thomas. Der weiten Verbreitung des Textes von Thomas Rechnung tragend wurde daher am Ende unserer Übersetzung eine vergleichende Synopse über die Konstitutionennummerierung beider Wissenschaftler angefügt [entfällt hier].
4  Diese Extravaganten werden im Folgenden mit einem "X" gekennzeichnet und eigens gezählt.

3. Ein Ast am Baum der regulierten Chorherren?

  Um verständlich zu machen, wie Dominikus und seine ersten Gefährten die Konstitutionen entwickelten, wollen wir einen Blick auf den geschichtlichen Hintergrund werfen:
  Dominikus hatte Fulko, den Bischof von Toulouse, auf dessen Reise zum Vierten Laterankonzil begleitet, das vom 11. bis 30. November 1215 in Rom stattgefunden hatte. An diesem Konzil hatten über 400 Bischöfe und über 800 Äbte und Prioren sowie Vertreter von Fürsten, Ländern und Städten teilgenommen, was es zur am besten besuchten Synode des Mittelalters und für Papst Innozenz III., der sie zusammengerufen hatte, zu einem der größten Erfolge seiner Amtszeit machte. Die Entscheidungen und Gesetze, die auf den drei großen, feierlichen Sitzungen beschlossen worden waren, erstreckten sich auf nahezu alle Fragen des kirchlichen Lebens. Ein weiteres wichtiges Thema der Versammlung war die Lage in Südfrankreich gewesen, die politischen und religiösen Folgen des Kreuzzuges gegen die Katharer und ihre Anhänger. Von daher war es wenig verwunderlich, dass sich Innozenz III. trotz des gedrängten Konzilsprogrammes und der vielen Besuche durch weltliche und geistliche Fürsten auch Zeit für ein Gespräch mit Fulko, dem Bischof von Toulouse, und Dominikus genommen hatte. Fulkos Bistum lag im Zentrum der Ereignisse und der Bischof spielte eine wichtige Rolle in den Auseinandersetzungen um die Regierung der Grafschaft von Toulouse. Dominikus, der sich in Fulkos Gefolge befand, war der Vorsteher einer neuen Gruppe von Ordensmännern, denen Fulko wenige Monate zuvor erlaubt hatte, in seiner Diözese das Wort des Evangeliums zu verkünden (5), und der damit in gewisser Weise das Predigtwerk fortsetzte, das der Papst selber 1206 ins Leben gesetzt hatte, aber dann 1208 durch den Kreuzzug gegen die Katharer unterbrochen worden war.
  Jordan von Sachsen schildert die Begegnung zwischen Papst und Dominikus so: "Bruder Dominikus schloss sich dem Bischof [Fulko] an, und gemeinsam gingen sie zum Konzil. Dort baten sie Papst Innozenz, dass er den Orden des Dominikus und seiner Gefährten bestätige. Der Orden solle 'Predigerorden' genannt werden und auch ein solcher sein. Ebenso sollten den Brüdern ihre Einkünfte, die sie vom Grafen und vom Bischof bekommen hatten, bestätigt werden. Nachdem sich der Bischof von Rom ihr Ansuchen angehört hatte, forderte er Bruder Dominikus auf, zu seinen Mitbrüdern zurückzukehren, um sich mit ihnen zu beraten und nach reiflicher Überlegung gemeinsam eine bereits approbierte Ordensregel auszuwählen. Der Bischof sollte ihnen dann eine Kirche zuteilen. Wenn dies geschehen sei, solle er zum Papst zurückkehren, damit dieser alles bestätige" (6).
  Dieser Bedingung des Papstes leisteten die Predigerbrüder auch Folge: "Als zukünftige Prediger wählten die Brüder bald darauf die Regel des heiligen Augustinus, der ja ein ausgezeichneter Prediger gewesen war. Doch fügten sie ihr strengere Bestimmungen bezüglich der Essens- und Fastengewohnheiten, der Art ihrer Betten und dem Gebrauch von Wolle bei. Sie verboten auch jeden Besitz, damit ihre Predigttätigkeit nicht durch irdische Angelegenheiten behindert würde. Nur Einkünfte in Form von Renten waren ihnen noch erlaubt" (7).
  Das geschah, wie schon gesagt, im Frühjahr 1216. Im Sommer desselben Jahres übertrug Bischof Fulko den Predigerbrüdern die Kirche des heiligen Romanus in Toulouse, an der auch ein Kloster für sie erbaut wurde (8). Als sich Dominikus im Herbst 1216 zurück nach Rom begab, fand er dort einen neuen Papst vor, Honorius III., denn Innozenz war inzwischen verstorben. Honorius III. bestätigte am 22. Dezember 1216 mit der Bulle "Religiosam vitam" die neue Ordensgemeinschaft (9).
  Mit der Wahl der Augustinusregel traten die Predigerbrüder in die Familie der Augustiner Chorherren ein, die auch Regularkanoniker genannt werden. Und sie gingen mit dieser Regel so um, wie die Regularkanoniker es seit jeher getan hatten: Sie ergänzten die Augustinusregel, die sich mehr mit den wesentlichen Grundgehalten des Ordenslebens befasst als mit der praktischen Organisation des Alltagslebens im Kloster, durch Ausführungsbestimmungen - eben durch das, was sie später "Konstitutionen" nennen würden und dessen älteste erhaltene Form unser Text aus dem Kodex von Rodez darstellt.
  Für Dominikus war das Kanonikerdasein nichts Neues, schließlich hatte er jahrelang als Augustiner Chorherr des Kapitels von Osma gelebt und war dessen Subprior gewesen. Auch einige seiner ersten Gefährten waren Kanoniker gewesen, bevor sie sich seiner Gemeinschaft angeschlossen hatten. Daher finden sich in den "ältesten Konstitutionen" auch Begriffe wie "Prälat" zur Bezeichnung des Oberen (z. B. Präambel b; Prolog b; I. 1a; I. 1e; I. 2c; I. 2e; I. 2g; I. 4a und noch öfter), das "kanonische Ordensleben" (Prolog a und I. 25b) und die "kanonische Disziplin" (I. 25b) und die häufige Bezeichnung der Dominikaner als "Kanoniker" (z. B. I. 14e; dann vor allem in der Regel für die Laienbrüder: II. 36b; II. 36e; II. 36f), die man zunächst in einem Bettelorden nicht erwarten würde. Aber gerade dies macht die "ältesten Konstitutionen" unter anderem auch so interessant, dass sie zeigen, wie die Bettelorden entstanden. Denn so richtig es ist, dass die Dominikaner als Kanonikergemeinschaft von St. Romanus in Toulouse begannen, die durch das für regulierte Kanoniker übliche Privileg "Religiosam vitam" vom Heiligen Stuhl bestätigt worden war, um so wichtiger ist auch, dass sie trotz aller Zugehörigkeit zu dieser alten Familie des Ordenslebens etwas völlig Neues waren: Die Dominikaner waren der erste ortsunabhängige Personalverband in der Geschichte des Ordenslebens. In den Mönchsklöstern und in den kanonikalen Gemeinschaften war das einzelne Kloster, die Abtei, das Stift die Lebenseinheit. Das Kloster ist an einen bestimmten Ort, genauer gesagt, an eine bestimmte Kirche gebunden. Bis heute ist die "stabilitas loci", das Gelübde der Beständigkeit, in diesem Kloster zu bleiben, Bestandteil der Profess von Mönchen und Chorherren. Im Dominikanerorden fiel diese Ortsbindung. Daher findet sich die "stabilitas loci" auch nicht in den "ältesten Konstitutionen": Wer sich dem Predigerorden anschließen wollte, trat in den Orden ein, nicht in ein bestimmtes Kloster dieses Ordens. Ein Blick auf die Professformel der Dominikaner macht dies deutlich (10): Die Profess wurde in die Hände des Oberen im Namen des Ordensmeisters für den ganzen Orden auf die Augustinusregel und die Satzungen des Ordens abgelegt. Satzungen und Regel bewahrten die Einheit des Ordens, der über viele Konvente zerstreut war, zwischen denen die Mitglieder des Ordens auch versetzt wurden.
  Begründet war diese neue Form des Ordenslebens in der Aufgabe, für die der Predigerorden ausdrücklich gegründet worden war: Verkündigung für das Seelenheil der Mitmenschen (11) (siehe Prolog b). Auch dieser Ordenszweck war etwas Neues: Traditionell wurde man Mönch, um für das eigene Seelenheil zu sorgen. In den Dominikanerkonstitutionen findet das persönliche Seelenheil der Predigerbrüder keine Erwähnung. Der Orden sah seine Existenzberechtigung im Seelenheil der Mitmenschen, dem die Dominikaner durch gut fundierte Predigt helfen wollten, die selber wiederum eine gute philosophische und theologische Ausbildung notwendig machte. Ein wesentlicher Aspekt dieser Verkündigungstätigkeit war für die Dominikaner die Wanderpredigt. Daher schoben sie in die Konstitutionen auch ein ganzes Kapitel "Über die Brüder auf Wanderschaft" ein (II. 35).
  Für weite Teile der ersten Distinktion, in der es um das Leben im Konvent ging, übernahmen sie die Regelungen der Gebräuche der Prämonstratenser und Augustiner Chorherren, die zu dieser Zeit gerade ihre Hochblüte erlebten und weit verbreitet waren und deren Gebräuche den Standard klösterlichen Lebens der damaligen Zeit wiederspiegelten (12). Aber die Predigerbrüder schrieben nicht einfach nur Passagen aus den Prämonstratensersatzungen ab, sondern sie passten sie ihren Bedürfnissen, ihrem Ordenszweck an. Diesem Ordenszweck gegenüber wurde alles andere untergeordnet, was die Möglichkeit eines freieren Umgang auch mit den Ordenssatzungen nötig machte. Das erklärt, warum eine der ersten rechtlichen Bestimmung der Konstitutionen (Prolog b) die Vollmacht des Oberen ist, Mitbrüder von den klösterlichen Vorschriften zu dispensieren, wenn diese Vorschriften dem Studium, der Verkündigung oder der Seelsorge im Wege standen. Diese Vollmacht, Vorschriften im Einzelfall außer Kraft setzen zu können, wurde ergänzt durch eine weitere Konstitution, die festlegte, dass die Satzungen des Ordens nicht unter Sünde, sondern nur unter Strafe verpflichteten (Prolog c). Beides war neu und unerhört, denn der buchstäbliche Gehorsam der Regel und den Satzungen gegenüber war ein stehendes Ideal des Mönch- und Kanonikertums.
  Und der Ordenszweck orientierte auch das Verhältnis der Predigerbrüder zum Besitz: Die Predigerbrüder wählten die freiwillige Armut und verzichteten auf Einkünfte aus Besitzungen oder Renten, um freier und beweglicher verkündigen zu können (13). Die Armut war sogar dem Papst so wichtig, dass er sie in seinen Empfehlungsschreiben für den jungen Orden ausdrücklich hervorhob (14).
  Ein Bereich, in dem Dominikus und seine Gefährten keine Anleihen bei einem bereits existierenden Orden machen konnten, war das Studium und die Bestimmungen zur Ausbildung. Das Studium war aber wichtig zur Verkündigung und erhielt dadurch ein immenses Gewicht für die Predigerbrüder. Daher erklärt sich, dass vor allem die theologischen Wissenschaften im Vordergrund standen und andere Bereiche (die antike heidnische Philosophie und die sogenannten "freien Künste") zurücktreten mussten (II. 29b). Selbst die Liturgie, das Chorgebet, das selbstverständlich in den Konventen des Predigerordens stattfand, war dem Studium untergeordnet: "Alle Horen sollen in der Kirche kurz und bündig so gebetet werden, dass weder die Andacht der Brüder beeinträchtigt noch das Studium auf das Mindeste behindert werde." (I. 4b). Abgesehen davon konnte der Obere auch davon dispensieren (I. 4a). Bereits den Novizen war klarzumachen, wie eifrig sie beim Studium zu sein hatten (I. l3h). Die zum Studium bestimmten Mitbrüder durften mit keinen anderen Aufgaben beschäftigt werden (II. 30a und 32e) und sie sollten - trotz der sonst geltenden Armut und den teuren Bücherpreisen im Mittelalter - die für ihr Studium notwendigen Bücher persönlich zur Verfügung gestellt bekommen (II. 29c). Studenten genossen weitgehende Dispensen (II. 30a und 30b) sowie das Privileg, eine eigene Zelle zur Verfügung zu haben (II. 30c). Diese und weitere Studienbestimmungen stellten in Ordenssatzungen eine echte Neuigkeit dar, die bis dahin ohne Beispiel war (15).
  Obwohl die ersten Predigerbrüder also aus der kanonikalen Tradition des Ordenslebens kamen und das Leben innerhalb ihrer Konvente an den Gebräuchen der Prämonstratenser orientierten, so richtete doch ihr neuer Ordenszweck sie auf neue, bisher unbegangene Bahnen aus, die sie von den Kanonikern entfernen würde. Im Laufe einiger Jahrzehnte, unter dem Einfluss des großen Wachstums des Ordens, neuer Aufgaben und anderer Ordensgemeinschaften, vor allem der Franziskaner, die sich wie sie der Armut verschrieben hatten, würde auf diesen Bahnen eine neue Ordensfamilie entstehen, die der mittelalterlichen Bettelorden. In gewisser Weise dokumentieren die "ältesten Konstitutionen" diesen Vorgang, dass das Ordensleben der Kirche mit den Dominikanern eine neue Seite aufgeschlagen hatte.

5  Vgl. die Bestätigungsurkunde Bischof Fulkos vom Juni/Juli 1215 im Dokumentenanhang Nr. 1. Der lateinische Text findet sich in: "Monumenta Diplomatica Sancti Dominici". Hrsg. von Vladimir Koudelka (= Monumenta Ordinis Fratrum Praedicatorum, Bd. 25). Rom 1966, Nr. 63, 56 bis 58, Nr. 63.
6  Jordan, "Libellus" 40 und 41.
7  Jordan, "Libellus" Nr. 42.
8  Jordan, "Libellus" Nr. 44.
9  Vgl. Dokumentenanhang Nr. 2, bzw. den lateinischen Text der Urkunde in: "Monumenta Diplomatica Sancti Dominici". Hrsg. von Vladimir Koudelka (= Montimenta Ordinis Fratrum Praedicatorum, Bd. 25). Rom 1966, Nr. 63, 71-76, Nr. 77.
10  Vgl. I. 16. sowie das Stichwort "Profess" im Glossar.
11  Vgl. die Bulle "Gratiarum omnium largitori", mit der Honorius III. am 21. Januar 1217 den Predigtauftrag der Dominikaner bestätigte (Dokumentenanhang Nr. 3 bzw. lat. Text in: "Monumenta Diplomatica Sancti Dominici". Hrsg. von Vladimir Koudelka [= Monumenta Ordinis Fratrum Praedicatorum. Bd. 25). Rom 1966, Nr. 79, S. 78-79).
12  Hier sei auf das schon genannte Werk A. H. Thomas' verwiesen, dessen bahnbrechende Forschungen die Abhängigkeit der ersten Distinktion vor allem von den Prämonstratensergebräuchen, aber auch anderer "Consuetudines", z. B. der von Osma zeigt.
13  Franziskus und die Franziskaner folgten zur selben Zeit ebenfalls der Idee der freiwilligen Armut, aber aus anderen Motiven heraus: War die Armut für Dominikus lediglich ein Werkzeug, ein Mittel zur freien Verkündigung, so wurde sie bei Franziskus zu einem Ideal, das im Hinblick auf die persönliche Heiligung notwendig war, um arm dem armen Christus folgen zu können.
14  Vgl. das älteste Empfehlungsschreiben "Si personas religiosas" Honorius' III. vom 11. Februar 1218 (im Dokumentenanhang Nr. 4; lat. Text in: "Monumenta Diplomatica Sancti Dominici". Hrsg. von Vladimir Koudelka [= Monumenta Ordinis Fratrum Praedicatorum, Bd. 25]. Rom 1966, Nr. 86, S. 86-87), dem die weiteren Empfehlungsschreiben des Papstes inhaltlich meistens folgten.
15  Dies ist einer der Hauptpunkte in der Einleitung H. S. Denifles zu seiner Edition der "ältesten Konstitutionen", auf die hiermit verwiesen wird.

4. Oberer und Kapitel, die beiden Brennpunkte einer Ellipse

  Der neue Charakter des Predigerordens als ortsunabhängigen Personalverband mit Verkündigungsaufgabe schlug sich auch in der Organisationsstruktur des Ordens nieder. Das betraf zwar weniger die Einrichtungen innerhalb eines Konventes - hier hatten Dominikus und seine Gefährten daher auch weitreichenden Gebrauch von den Prämonstratensersatzungen gemacht - als vielmehr die Ebene zwischen den einzelnen Häusern und der Gesamtleitung des Ordens, die Provinzebene.
  Das grundsätzliche Leitungsprinzip im Orden war ein monarchisches, das von der höchsten Vollmacht des Ordensmeisters ausging. Auf ihn legten alle Mitglieder des Ordens ihre Profess ab (I. 16a und 16b). Und zu Beginn des Predigerordens, 1216 in St. Romanus in Toulouse, hatten auch alle Predigerbrüder noch direkt mit dem Ordensmeister, Dominikus, zu tun. Aber bereits 1217 änderte sich dies: Dominikus verteilte seine Mitbrüder, einige schickte er nach Spanien, andere nach Orléans, nach Bologna, die meisten nach Paris (16). Zur selben Zeit wurde für Paris ein eigener Hausvorsteher gewählt, Matthäus, der erste und letzte "Abt" des Ordens. Er war auch der erste, aber nicht der letzte Obere, der in die Hierarchie zwischen das Oberhaupt des ganzen Ordens und die einzelnen Mitbrüder eingeschoben wurde (17). Aber natürlich hatten auch die anderen Niederlassungen des Ordens Obere, sobald sich die jeweiligen Konvente an ihren Orten gebildet hatten. Einen solchen Oberen nannten die Konstitutionen "prior conventualis", "Konventsprior" (18).
  Neben und über diesem monarchischen Prinzip stand die Kapitelsstruktur des Ordens. Dem Charakter des Ordens als Personalverband entsprechend lag der Akzent der Ordensverfassung auf den Versammlungen der Mitbrüder, auf lokaler Ebene also auf dem Konvent mit seinem Haus- oder Konventskapitel (I. 2), auf Ebene des Gesamtordens auf dem Generalkapitel. Das Generalkapitel war (und ist) die höchste Instanz des Ordens, dem selbst der Ordensmeister gegenüber rechenschaftspflichtig war. Das Generalkapitel wählte den Ordensmeister (II. 10) und setzte ihn gegebenenfalls ab (II. 9). Das Leitungsgremium des Generalkapitels, das "Definitorium", genoss die höchste Vollmacht im Orden (II. 7). Bedingt durch das starke Wachstum des Ordens war es schon sehr bald nicht mehr möglich, dass wirklich alle Predigerbrüder am Generalkapitel teilnahmen, das jährlich an Pfingsten zusammentrat (II. 17). Das dürfte auch der Grund gewesen sein, warum nach 1215, dem anfangs erwähnten Treffen in Toulouse, bei dem die Brüder von St. Romanus die Augustinusregel wählten, bis 1220 keine Versammlung dieser Art stattfand. Das erste Generalkapitel gab es Pfingsten 1220 in Bologna. Bereits dieses Generalkapitel war keine Generalversammlung aller Predigerbrüder mehr, sondern ein Treffen von Vertretern der Konvente aus acht verschiedenen Regionen (19), nämlich Spanien, Provence, Lombardei, Rom-Süditalien, Ungarn, Deutschland und England (20). Bis 1228 gesellten sich noch vier weitere hinzu: Jerusalem - Palästina, Griechenland, Polen und Skandinavien (21). Eine einheitliche Bezeichnung für diese Regionen zeigen die "ältesten Konstitutionen" noch nicht; sie sprechen von "provincia vel regno", "Provinz oder Königreich" (z. B. öfters in II. 16). Entscheidend war, dass diese Regionen einen eigenen Oberen bekamen, den "prior provincialis vel regni", den "Provinz- oder Königreichprior" und dass sie ein eigenes Kapitel hatten, das "capitulum provincialis".
  Wie das Generalkapitel, so fand auch das Provinzkapitel einmal jährlich statt, und zwar im Herbst, an Michaeli, dem 29. September (II. 16e). Auch sonst war es wie das Generalkapitel gestaltet (II. 21f.), nur eben auf die Bedürfnisse der Provinz angepasst. Auf beiden Ebenen, Ordens- wie Provinzebene, herrschte das Prinzip der Repräsentation: Auf dem Provinzkapitel waren die Gemeinschaften der Brüder aller Konvente einer Provinz durch die Prioren, die Generalprediger und gewählte Socii vertreten (II. 1c), auf dem Generalkapitel abwechselnd die Provinziäle, die gewählten Definitoren oder - im Falle eines Wahlkapitels oder eines "capitulum generalissimum" - die Provinziäle mit den Socii (II. 5; II. 23). Um Entscheidungen zu erleichtern, wurde darüber hinaus auf dem Provinzkapitel das "Definitorium" geschaffen: Eine kleine Gruppe von vier Teilnehmern, die den Vorsitz auf dem Provinzkapitel inne hatte und die die höchste Autorität des Kapitels darstellte (II. 3; 22). Im übrigen wurden Ablauf, Inhalt und Kompetenz der Kapitel auf Haus-, Provinz- und Ordensebene in den Konstitutionen genau festgelegt (23).
  Das zweite Element dieser neuen mittleren Ebene der Ordensstruktur war das schon genannte Amt des Provinzials. Die Konstitutionen beschrieben seine Verfügungsgewalt so: "Der Provinzial soll in seiner Provinz oder seinem Königreich dieselbe Vollmacht haben wie der Ordensmeister, und die Mitglieder der Provinz sollen ihm gegenüber denselben Respekt erweisen wie dem Ordensmeister, wenn der Ordensmeister selber nicht zugegen ist." (II. 16a). Damit war auch klar seine Rolle beschrieben: Der Provinzial vertrat den Ordensmeister auf regionaler Ebene, wobei zwei weitere Aufgaben ausdrücklich hinzugefügt wurden: Die Visitation der Provinz (II. 16b) und die Sorge für die Heranziehung des Nachwuchses für die Lehre (II. l6c). Obwohl die Provinziäle vom Ordensmeister (II. 15b) oder vom Ordensmeister zusammen mit den Definitoren des Generalkapitels bestätigt oder abgesetzt wurden, stand ihre Wahl ausdrücklich dem Provinzkapitel zu (II. 15a). Das Amt des Provinzials verstand sich also weniger als Stellvertretung des Ordensmeisters in einer Region, als vielmehr als Repräsentation einer Region gegenüber dem Ordensmeister. Diese Betonung der Region war auch der Grund dafür, dass es eigene Generalkapitel der Definitoren aus den Provinzen gab, nicht nur Versammlungen der Provinzoberen (vgl. II. 5). Für die wichtigsten Generalkapitelarten - Kapitel mit Wahl des Ordensmeisters und "capitula generalissima" - waren beide Gruppen, also Provinziäle und Definitoren, vertreten (vgl. II. 10a-b und II. 23).
  Die "ältesten Konstitutionen" zeichnen also folgendes Bild der Ordensstruktur, wie sie sich bis 1236 herausgebildet hatte: Es gab drei Instanzenebenen im Orden, die Konventsebene, als Grundeinheit des Ordens, auf der sich das Alltagsleben des Großteils der Predigerbrüder abspielte, die Provinzebene, der Zusammenschluss mehrerer Niederlassungen einer Region, und die Ebene des Gesamtordens. Auf allen drei Ebenen war ein doppelter Instanzenzug voll ausgebildet: Einem Oberen, dem Ordensmeister, dem Provinzial und dem Prior, stand jeweils ein Gremium aus gewählten Repräsentanten des ganzen Ordens (Generalkapitel) oder seiner Regionen (Provinzkapitel) oder aber die Vollversammlung aller Mitbrüder eines Konventes (Hauskapitel) gegenüber.
  Die Brennpunkte der Ordensverwaltung waren also die jeweiligen Oberen mit den ihrer Ebene zugeordneten Kapiteln (24). Wenn also auch das monarchische Prinzip auf allen drei Ebenen durchgehend galt und die beiden unteren Ebenen und ihre Mitglieder kein Widerstandsrecht gegenüber den Entscheidung ihrer Oberen hatten, schon gar nicht gegen die Entscheidungen des Ordensmeisters, so ermöglichte dieses sozusagen "elliptische System" der Ergänzung der Leitungsgewalt der einzelnen Oberen durch (repräsentative) Versammlungen der Untergebenen doch demokratische Ansätze in der Regierung des Ordens. Dazu kamen die Möglichkeit der Absetzung der Oberen, selbst des Ordensmeisters durch interne Vorgehensweisen (25), also nicht durch Eingriffe höherer kirchlicher Instanzen wie des Heiligen Stuhis, die Möglichkeit der Kritik an Konventsprioren (I. 23q), wenn auch "offene Rebellion" als schwereres Vergehen gewertet wurde (I. 23a und 23p), und vor allem das Prinzip, dass jeder Mitbruder Sitz und Stimme im Kapitel hatte (26). Dieses System der drei Ebenen mit jeweils zwei Brennpunkten, das bis 1236 fest etabliert, aber sicher schon vorher entwickelt worden war, sollte im Dominikanerorden bis in unsere eigene Gegenwart hinein Bestand haben und von vielen weiteren religiösen Gemeinschatten zum Vorbild genommen werden.

16  Vgl. Jordan, "Libellus" Nr. 47, 49, 51, 54, 55.
17  Vgl. Jordan, "Libellus" Nr. 48. Dazu auch Simon Tugwell: The evolution of dominican structures of government. 1. The first and last abbot, in: Archivum Fratrum Praedicatorum 69 (1999) 30-53.
18  Interessanteiweise spielte die Bezeichnung, die die Augustinusregel für den Hausoberen bot, nämlich "praepositus", "Vorsteher" bei den Dominikanern keine Rolle. Der Titel des Propstes war vor allem bei den deutsehen Augustiner Chorherien weit verbreitet.
19  Auf die breite Diskussion über die "Gründung" oder "Errichtung" dieser Provinzen kann hier nicht eingegangen werden. Zuletzt äußerte sich Simon Tugwell dazu: The evolution of dominican structures of govemment. II: The first dominican provinces, in: Archivum Fratrum Praedicatorum 70, Rom 2001, 5-109. Tugwell bietet dort auch viele Informationen zu den ersten Oberhäuptern dieser Provinzen.
20  Vgl. dazu die Aufzählung in II. 1a.
21  Vgl. dazu die Aufzählung in II. 5b.
22  Im Text der "ältesten Konstitutionen" herrscht bezüglich der Diffinitoren eine Unschärfe des Begriffs: Die Mitglieder des Leitungsgremiums eines Provinzkapitels, das im Rahmen der Eröffnung des Kapitels gewählt wurde (vgl. II. 1a), heißen ebenso "Definitoren", wie die neben den Provinziälen gewählten Repräsentanten der Provinz für die Generalkapitel (vgl. II. 5).
23  Zum Hauskapitel vgl. I. 2, zum Provinzkapitel II. 1-5, zum Generalkapitel II. 7-14 und II. 17-21 und 23, sowie die diesbezüglichen Stichworte im Glossar.
24  Eine dritte Instanz, die sogenannten "Konsilien", sozusagen die Ministerversammlungen der jeweiligen Ebenen, in denen die verantwortlichen Inhaber von wirtschaftlichen Ämtern, Studienbeauftragte usw. zusammenkamen, findet sich in den "ältesten Konstitutionen" nicht; sie wurde erst später entwickelt und sollte im Laufe des stetigen Wachstums des Ordens und der Spezialisierung seiner Mitglieder eine wichtige Rolle spielen. Allerdings findet sich auch in den "ältesten Konstitutionen" angedeutet, dass der Prior auf den "Rat vernünftiger Brüder" (II. 26) oder den von "älteren Brüdern" (I. 14a) hören sollte.
25  Zur Absetzung des Provinzials vgl. II. 3 und zur Absetzung des Ordensmeisters II. 8 und II. 9.
26  Dies findet sich zwar in den "ältesten Konstitutionen" nicht ausdrücklich, wird aber indirekt dadurch bestätigt, dass Novizen, die ja noch ohne Profess waren, das Recht nicht zustand, am Kapitel teilzunehmen (I. 16e), beziehungsweise man das Stimmrecht auf Kapiteln als Strafe verlieren konnte (vgl. I. 23p).

5. Wie ging es mit den Konstitutionen weiter?

  Bereits die Tatsache, dass die Textform der "ältesten Konstitutionen" der Predigerbrüder, die sich erhalten haben, erst von 1236 stammt, zeigt, dass die Generalkapitel des Ordens von der Möglichkeit, Konstitutionen zu ändern, auch Gebrauch machten. Die Situationen und Probleme, vor denen der Orden jeweils stand, machten Anpassungen erforderlich. Ein Beispiel für eine größere Anpassung ist die schon angesprochene Einschaltung einer mittleren Provinzebene zwischen Konvente und Ordensmeister. Dabei sollte es im Laufe der Jahrhunderte nicht bleiben (27).
  Diese Anpassungen oder Veränderungen geschahen allerdings nicht willkürlich, sondern sie folgten Regeln, die wiederum durch Konstitutionen festgelegt waren. Zum einen hatten Ordensmeister Jordan und die Kapitelsväter von 1228 eindeutige Qualifikationen eingeführt: Einige Satzungen galten "für immer als unversehrbar und unabänderlich", nämlich diejenigen, die die Armut des Ordens, das Einhalten des ordensinternen Instanzenweges und die Gewissensfreiheit aller Kapitulanen betrafen (vgl. Präambel b). Diese wurden auch im Laufe der Jahrhunderte nie in Frage gestellt und nie verändert. Bei anderen Satzungen wurde die Abänderung dadurch erschwert, dass sie der Autorität eines "capitulum generalissimum" vorbehalten wurde. Hier erwähnen die "ältesten Konstitutionen" das Verbot des Reitens, das Verbot, Geld mit sich zu führen, das Verbot des Genusses von Fleischspeisen außer im Falle von Krankheit und die Satzung, dass eine Konstitution erst dann Rechtskraft erhielt, wenn sie durch drei Generalkapitel bestätigt worden war (vgl. Präambel b). Alle diese Beispiele unterlagen im Laufe der Jahrhunderte Veränderungen oder wurden abgeschafft - bis auf letzteres. Die Entstehung beziehungsweise das Gültigwerden einer Konstitution durch ihre Bestätigung durch drei Generalkapitel war die zweite Vorschrift, die Veränderungen am Konstitutionstext regelte. Außer im Falle der Bestimmungen von "capitula generalissima" wurde sie immer strikt eingehalten. Die Entscheidungen eines "capitulum generalissimum" hatten automatisch den Rang einer Konstitution, ohne dass sie zwei weiteren Generalkapiteln vorgelegt zu werden brauchten. Derartige "capitula generalissima" waren Sonder- und Notfällen vorbehalten und kamen auch selten vor: In der ganzen Geschichte des Predigerordens seit 1216 gab es davon drei, nämlich 1228, 1236 und 1968.
  Ein Grund für Veränderungen war allerdings auch die Eigenschaft der Konstitutionen, "Jahresringe" zu haben, im Laufe vieler Jahre entstanden und dementsprechend uneinheitlich im Stil, in den technischen Begriffen und in der Anordnung einzelner Satzungen zu sein. Der dritte Ordensmeister, Raymund von Peñafort, einer der größten Kirchenrechtsexperten des Mittelalters, sah daher die Notwendigkeit einer neuen Redaktion der Konstitutionen. Während seiner Amtszeit, 1238 bis 1240, überarbeitete er den Text, glättete ihn stilistisch und veränderte im Rahmen einer Neuordnung der Kapitel die Reihenfolge einzelner Satzungen. Tatsächlich griff er inhaltlich nicht in die Konstitutionen ein - um es in einem Bild auszudrücken: Raymund "bügelte" die Konstitutionen nur, ohne an ihrem Stoff etwas zu verändern (28). Die Generalkapitel von 1239, 1240 und 1241 bestätigten diese neue Redaktion und machten sie für den ganzen Orden verbindlich. Tatsächlich ist es aber ungewiss, inwieweit die raymundinische Redaktion wirklich von den Provinzen und Konventen übernommen wurde: Augenscheinlich wird dies durch die Tatsache, dass sich auch dieser Konstitutionentext nur in einer einzigen Handschrift erhalten hat. Eine sichere Folge des Raymund-Textes stellt allerdings die Abschrift oder Zusammenstellung der "ältesten Konstitutionen" im Kodex von Rodez dar: Wir verdanken sie wahrscheinlich dem Bestreben, festzustellen, wie die Konstitutionen vor der Redaktion des Raymund von Peñafort aussahen.
  Wie muss man sich den Umgang der Dominikaner mit ihren Konstitutionen zu dieser Zeit vorstellen? Die Predigerbrüder waren nie gut im Aufheben und im Erinnern an die eigene Ordensgeschichte gewesen. Als Orden ohne "stabilitas loci", dessen Mitglieder eben nicht wie die Mönche an ein Kloster gebunden waren und die zwischen verschiedenen Konventen versetzbar waren und versetzt wurden, hing ihre Identität weit weniger von der Geschichte eines Klosters ab, als es zum Beispiel bei den Augustiner Chorherren oder den Benediktinern der Fall war. Der einzelne Predigerbruder war in den Gesamtorden eingebunden und hing auch rechtlich vom Gesamtorden ab. Das zeigt sich besonders im Umgang mit diesem Recht. Bis Napoleon zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Frankreich ein für die Gesamtheit der französischen Staatsbürger verpflichtendes allgemeines Gesetzbuch erließ, gab es in Europa kein allgemein für alle Bürger eines Staates gültiges Recht. Zum Beispiel wurden Adelige bis ins 19. Jahrhundert vor anderen Gerichten und nach anderen Rechten beurteilt als Nichtadelige. Auch die Kleriker genossen vielfach Privilegien, die Laien nicht eingeräumt wurden. Eine klösterliche Gemeinschaft, etwa eine Abtei, war daher gehalten, das sich auf sie beziehende Recht, ihre königlichen und päpstlichen Privilegien, ihre rechtlichen Verpflichtungen usw. selber zu sammeln und zu dokumentieren. Bei den Dominikanern fiel diese Verpflichtung weg - nicht, dass die einzelnen Dominikanerkonvente keine Privilegien genossen hätten, die nicht eifersüchtig gehütet und verteidigt worden wären! Aber das wesentliche Recht kam aus der Gesamtheit des Ordens, der noch dazu zentral durch den Ordensmeister geleitet wurde und auf dessen Unterstützung man jederzeit zurückgreifen konnte. Es war also nicht unbedingt nötig, dass jeder Konvent die Akten jedes Generalkapitels besaß. Darüber hinaus waren die Grundsätze der Konstitutionen ziemlich einfach, und nach 1236 wurden die Konstitutionen von den Generalkapiteln praktisch nicht mehr verändert, sondern nur noch durch "Deklarationen", also Ausführungsbestimmungen kommentiert. Diese "Deklarationen" waren zwar verbindlich, hatten aber nicht den Rang einer Konstitution. Im praktischen Zweifelsfalle entschieden der Konventsprior oder der Provinzial vor Ort, was zu tun oder zu unterlassen war. Es genügte daher für die einzelnen Konvente, dass man irgendeinen Text der Konstitutionen in der Bibliothek vorrätig hatte. Welche "Redaktionsschicht" dieser Text wiedergab, war dabei weniger von Belang. Im übrigen war das Abschreiben von Texten im Mittelalter eine teure Angelegenheit. Entscheidungen von Generalkapiteln wurden daher einfach in die Handschriften der Konstitutionen am Rand oder zwischen die Zeilen nachgetragen, und falls das nicht mehr möglich war, wurde der vorhandene Text ausradiert und das Pergament an dieser Stelle neu beschrieben. Dieser im Mittelalter üblichen Praxis im Umgang mit Manuskripten und der dem Dominikanerorden eigene nonchalante Umgang mit ihrem Eigenrecht ist es zu verdanken, dass wir heute keine älteren Konstitutionstexte haben als die "ältesten Konstitutionen" von 1236.
  Dabei wurde die Notwendigkeit einer Standardisierung durchaus auch von den mittelalterlichen Dominikanern verspürt: Eines der ganz großen Ziele der Regierungszeit des fünften Ordensmeisters, Humbert von Romans, der von 1254 bis 1263 dem Orden vorstand, war die Vereinheitlichung der Liturgie sowie der Auslegung und Anwendung der Satzungen. Humbert kommentierte die Augustinusregel und Teile der Konstitutionen und schrieb ein Buch mit dem Titel "De instructione officialium" über die Ämter im Orden, deren Aufgaben und über die Ausbildung der Amtsträger. Aber auch diese Versuche blieben wirkungslos oder wurden erst viele Jahre später von einzelnen Konventen oder Provinzen angenommen.
  Eine wesentliche Veränderung dieser Situation geschah erst Anfang des 16. Jahrhunderts durch die Erfindung des Buchdrucks. 1505 brachte Ordensmeister Vinzenz Bandello die erste gedruckte Ausgabe der Konstitutionen des Ordens heraus, ein kleines Büchlein, das zu erstellen zwanzig Jahre Forscherarbeit gebraucht hatte. Denn Bandello ließ nicht nur den Text der Konstitutionen drucken, sondern fügte diesem die jeweiligen Deklarationen der Generalkapitel hinzu, wie sie 1505 in Geltung waren. Außerdem waren in diesem Band die Konstitutionen der Nonnen, die Drittordensregel mit den Privilegien des Dritten Ordens sowie das Werk Humberts von Romans über die Ämter und ein Formelbuch vereint. Letzteres Formelbuch gab Beispiele für die Vorgehensweisen bei Wahlen, die Einträge in Professbücher, die Texte von Verwaltungsschriften usw. an. Diese Ausgabe der Konstitutionen war wohl die erste standardisierte Fassung des Eigenrechtes des Ordens, die wirklich weitere Verbreitung fand und in den Provinzen wirklich rezipiert wurde. Aber selbst hier darf man sich nicht vorstellen, dass jeder Konvent, geschweige denn jedes Mitglied des Ordens die Konstitutionen nun im Bücherregal stehen gehabt hätte. Von Bandellos Ausgabe wurden genau eintausend Exemplare gedruckt.
  In den Jahren nach 1505 erlebte der Orden - trotz der Verluste durch die Reformation - die größte Wachstumswelle seit seiner Entstehung. In Europa, Afrika, Asien und Amerika wurden neue Konvente und Provinzen gegründet. Bedingt durch die neue Situation der weltweiten Ausbreitung, der weltweiten Mission und der damit zusammenhängenden Probleme, die in ihrer Bedeutung durchaus mit der Lage des Ordens unter Jordan von Sachsen vergleichbar waren, würde man neuerliche Änderungen der Konstitutionen erwarten. Tatsächlich ließen alle Generalkapitel bis ins 20. Jahrhundert hinein den Text der Konstitutionen, wie er sich mit der Ausgabe Bandellos etabliert hatte, unangetastet. Sie erließen weiterhin nur Deklarationen, was zur Folge hatte, dass der Randbemerkungs- und Fußnotenapparat aller gedruckten Editionen der Konstitutionen nach 1505 ungeheuer anschwoll. Schon in der Ausgabe Bandellos hatte es mehr Fußnoten und Randbemerkungen gegeben als eigentlichen Konstitutionentext. Bei allen folgenden Ausgaben der Konstitutionen würde dies noch schlimmer werden. Zwar wuchsen gleichzeitig auch die Stichwortverzeichnisse am Ende der Ausgaben an, aber die Lage des Eigenrechtes des Ordens war insgesamt doch reichlich unübersichtlich.
  1655/56 brachte ein Historiker des Ordens, Vinzenz Maria Fontana, eine Dokumentation über die Konstitutionen und die Deklarationen der Generalkapitel heraus, die bis zum Ende des 19. Jahrhunderts das wichtigste Handbuch für das Eigenrecht der Predigerbrüder werden würde. Der lange, im Original natürlich lateinische Titel verrät, worum es sich handelte: "Die Konstitutionen, Deklarationen und Anweisungen der Generalkapitel des Predigerordens von 1220 bis 1650, zusammengetragen aus den in den Ordensarchiven erhaltenen Akten." Fontana hatte darin versucht, die Entscheidungen sämtlicher Generalkapitel zusammenzutragen, die er finden konnte, hatte diese jedoch nicht chronologisch gegliedert, sondern systematisch: Die Satzungen wurden nach alphabetisch geordneten Rubriken aufgelistet, so dass man in einem Kapitel alles, was zum Beispiel das Amt des Novizenmeisters, des Provinzials oder das Hauskapitel betraf, auf einen Blick überschauen konnte. Einen zweiten Band widmete Fontana den Privilegien des Ordens. Aufgrund ihrer Übersichtlichkeit und leichteren Konsultierbarkeit entwickelten sich diese Arbeiten Fontanas schnell zum eigentlichen Werkzeug der Ordensoberen für den Umgang mit den Konstitutionen.
  Als in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wieder einmal eine Neuordnung des Eigenrechtes des Ordens anstand, wurde daher zuerst dieses Handbuch neu aufgelegt. Cajetan Lo-Cicero bekam von Ordensmeister Vincent Alexandre Jandel den Auftrag, sich darum zu kümmern. Lo-Cicero begnügte sich aber nicht damit, den Text Fontanas einfach nachzudrucken, sondern er ergänzte auch die Beschlüsse aller Generalkapitel nach 1655 und schuf dadurch einen sehr brauchbaren Überblick über den Stand der Satzungen bis 1862. Auf dieser vorbereitenden Arbeit Lo-Ciceros baute die Neuausgabe der Ordenssatzungen auf, die 1867 unter Jandel veröffentlicht wurde. Diese Ausgabe sah zwar vom Layout her anders aus als alle bisherigen Ausgaben seit Bandello - der riesige Anmerkungsapparat war in Text umgewandelt worden -‚ aber außer stilistischen Aufpolierungen und einer systematischen Aufbereitung der unzähligen Deklarationen war der Text der Konstitutionen immer noch der aus der Mitte des 13. Jahrhunderts.
  Das änderte sich erst 1917, nach der Veröffentlichung des "Codex Juris Canonici", der ersten modernen Kodifikation der kirchlichen Gesetze nach dem Vorbild zeitgenössischer ziviler Gesetzbücher. Eine der Forderungen dieses allgemeinen kirchlichen Gesetzbuches war die der Anpassung des Eigenrechtes der Orden an diesen neuen Stand des Kirchenrechtes. Für diese Anpassung, die Analyse der bestehenden Satzungen, die Untersuchung der Kompatibilität der Dominikanersatzungen mit dem neuen kirchlichen Gesetzbuch, ihre Neuformulierung usw., die über mehrere Stufen und Projekte ging, ließ der Predigerorden sich angemessen Zeit: Erst am 15. November 1932 trat die unter der Leitung von Ordensmeister Martin Stanislaus Gillet erarbeitete Neuausgabe der Konstitutionen in Kraft. Diese Neuausgabe stellte einen völligen Bruch mit der bisherigen Tradition der Gesetzgebung im Orden dar: Es war ein völlig neuer Gesetzestext, der sich inhaltlich zwar an den mittelalterlichen Konstitutionen orientierte, der aber nicht mehr in zwei in Kapitel eingeteilte Distinktionen gegliedert war, sondern nach dem Vorbild des kirchlichen Gesetzbuches in Einzelgesetze mit Paragraphen. Am Beginn dieser neuen Konstitutionenausgabe stand nach der Augustinusregel eine einleitende Konstitution, in der alle älteren Konstitutionen, die nicht in dieses neue Buch Aufnahme gefunden hatten oder dem neuen Text widersprachen, für ungültig erklärt wurden. Darauf folgten in fünf Büchern, die den Büchern des "Codex Juris Canonici" entsprachen, 965 durchnummerierte Konstitutionen, von denen sich die meisten direkt auf die Kanones des "Codex Juris Canonici" bezogen. Den Abschluss bildete neben einem alphabetischen Stichwortverzeichnis ein ausgedehntes Formularhuch. Auch wenn die Konstitutionen theoretisch weiterhin den Charakter von "Ausführungsbestimmungen" der Augustinusregel hatten: Von ihrem Wesen her waren die Gillet-Konstitutionen eher als "Ausführungsbestimmungen" zum neuen kirchlichen Gesetzbuch zu verstehen, ohne das manche der neuen Konstitutionen gar nicht verständlich waren.
  Dass dieses neue Konstitutionenbuch einen Bruch mit der bisherigen Tradition darstellte, war den Predigerbrüdern klar. Als daher 1965, nur drei Jahrzehnte später, das Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über die zeitgemäße Erneuerung des Ordenslebens "Perfectae Caritatis" forderte, dass alle liturgischen, gesetzgebenden und sonstigen Bestimmungen der Ordensgemeinschaften mit den Dokumenten des Konzils in Einklang gebracht werden und die neuen Richtlinien von den rechtmäßigen Autoritäten, vor allem den Generalkapiteln erarbeitet werden sollten (29), reagierte der Dominikanerorden eher zurückhaltend. Auf dem Generalkapitel von Bogotá 1966 wurden zwar einige Änderungen der Konstitutionen vorgenommen, die aber insgesamt eher äußerlich, kosmetisch blieben. Auf Veranlassung Papst Pauls VI. und aufgrund der immer drängenderen aufkommenden ordensinternen Reformbestrebungen wurde dann allerdings doch eine grundlegende Neufassung der Konstitutionen in Angriff genommen. In zweijähriger Arbeit entwarf die Generalskurie einen Fragebogen, der jedem einzelnen Mitbruder zugesandt wurde und der Fragen zur allgemeinen Struktur und anderen Anpassungswünschen betraf. Über 2500 Antworten und Kommentare gingen dazu an der Kurie des Ordens in Santa Sabina ein und wollten berücksichtigt werden. Im Herbst 1968 fand in River Forest bei Chicago ein Generalkapitel statt, auf dem es um die Neufassung der Konstitutionen ging. Diesem wichtigen Thema entsprechend dauerte dieses Treffen über einen Monat. Und es hatte einen besonderen Charakter: Es war das erste "capitulum generalissimum", das der Orden seit 1236 gesehen hatte. Die Bestimmungen von River Forest brauchten also keine zwei weitere Generalkapitel zu durchlaufen, sondern traten sofort in Kraft - in diesem Fall am 1. Januar 1969. Die Konstitutionen von River- Forest brachten viel Neues, zum Beispiel war den Ordenssatzungen nun eine "Fundamentalkonstitution" vorangestellt, in der in neun Paragraphen versucht wurde, Wesen und Ziele des Dominikanerordens zu beschreiben. Formal kam es aber zu einem Rückgriff auf die Gestalt der Konstitutionen, wie sie seit dem 13. Jahrhundert bis 1932 in Geltung gewesen waren: Der Text wurde wieder in zwei Distinktionen eingeteilt. Auch inhaltlich kam es zu einem Rückgriff auf die Tradition des Ordens. Die Kapitelsväter ließen sich bei der Erstellung des neuen Textes von einem doppelten Prinzip leiten: Zum einen ging es um die Berücksichtigung des Geistes des Konzils, wie er sich in den verschiedenen Konzilsdokumenten ausdrückte, und zum anderen ging es um das Charisma des Dominikus und seiner ersten Gefährten, wie es sich in den "ältesten Konstitutionen" erhalten hatte. Was das Generalkapitel von River Forest unternahm, war nicht einfach nur ein Wiederaufwärmen uralter Rechtsformulierungen, von denen viele inzwischen überholt waren: Es ging um die wichtigen Elemente der ursprünglichen Satzungen des Ordens, um die drei Ebenen des Konventes, der Provinz und des Gesamtordens, die "elliptische Struktur" mit ihrem ausbalancierten Gleichgewicht zwischen jeweiligem Oberem und ihm zugeordnetem Kapitel. Was das Vorwort der "ältesten Konstitutionen" definiert hatte, nämlich Wesen und Ziel des Ordens, gab in neuen Worten die Fundamentalkonstitution wieder. Berücksichtigt wurde auch die Tatsache der relativen Selbstständigkeit der einzelnen Niederlassungen und Provinzen in der Praxis: Anstatt diese aber nur dem Willen der Hausoberen anzuvertrauen, führten die River Forest-Konstitutionen nun die Möglichkeit ein, für die Provinzen und Konvente eigene Statuten zu schaffen, die die Frei- und Leerräume füllen sollten, die die Ordenssatzungen gelassen hatten. Was vorher durch unzählige Deklarationen oder die beinahe tausend Kanones der Gillet-Edition zu regeln versucht wurde, wurde dadurch in die Kompetenz der jeweiligen Ebenen der Provinz oder des Konventes übertragen, was dem Anliegen der Ordensgründung des 13. Jahrhunderts sicher mehr entsprach als der Regelungsberg der Uniformisierungs- und Systematisierungsversuche späterer Jahrhunderte. Die Festlegung der wesentlichen Merkmale des dominikanischen Ordenslebens durch eine Fundamentalkonstitution entsprach letztlich den auf dem Generalkapitel von 1228 festgelegten Qualifikationen. Und die Anpassungsmöglichkeiten auf die lokale Situation, Kultur und Gegebenheit spiegelte die Situation eines weltweiten Ordens wieder, der auf allen Kontinenten mit Niederlassungen vertreten war, auf die nicht immer Normen europäischen Ursprungs übertragbar waren.
  Mit den Konstitutionen des Generalkapitels von River Forest schloss sich demnach sozusagen eine Entwicklung von den Anfängen der Ordenssatzungen, wie wir sie in den "ältesten Konstitutionen" dokumentiert finden, über mannigfaltige Veränderungen, Anpassungen und Abschaffungen bis hin zu den Entwicklungen im Rahmen des Zweiten Vatikanischen Konzils, die wieder zurück zum Charisma des Anfangs führten. Der Text der Konstitutionen veränderte sich dabei, aber die wesentlichen Inhalte der Bestimmungen blieben dieselben. Oder um es in einem Bild zu sagen: Die Geschichte der Dominikanerkonstitutionen zwischen 1216/36 und 1968 lässt sich als Kreisbewegung beschreiben: Wenn sich auch die einzelnen Satzungen in weitem Radius fortentwickelten, so blieb das Wesen des Ordens, blieben die zentralen Inhalte doch dieselben.

27  Über die Geschichte der Entwicklung der Konstitutionen im Dominikanerorden gibt es praktisch keinerlei Literatur. Ein einziger Artikel erschien dazu: R. M. Louis: Histoire du Texte des Constitutions Dominicaines, in: Archivum Fratrum Praedicatorum 6 (1936) 334-350, vor etwa 70 Jahren. Auf Deutsch gibt es dazu nichts.
28  Zum Text der raymundinischen Redaktion der Konstitutionen siehe: Raymond Creytens: Les Constitutions des Frères Prêcheurs dans la Rédaction de saint Raymond de Peñafort (1241), in: Archivum Fratrum Praedicatorum 18 (1948) 5-68. Creytens edierte dort nicht nur den Text, sondern verglich ihn auch mit den "ältesten Konstitutionen".
29  Vgl. "Perfectae caritatis" Nr. 3 und 4. Deutscher Text in: Das Zweite Vatikanische Konzil. Dokumente und Kommentare. Hrsg. v. Heinrich Suso Brechter, Bernhard Häring u. a. (= Lexikon für Theologie und Kirche 13) Bd. II. Dekret über die zeitgemäße Erneuerung des Ordenslebens, 250-307 (Nr. 3-4: 273-277).

6. Zur Übersetzung der Konstitutionen und der Augustinusregel

  Die hier vorgelegte Übersetzung der "ältesten Konstitutionen" folgt dem oben genannten Tugwell'schen Text in Inhalt, Aufbau und Nummenierung der einzelnen Satzungen. Diese Nummerierungen finden sich nicht im Kodex von Rodez, sondern wurden von Tugwell eingefügt, um den Umgang mit dem Text zu erleichtern. Das leitende Interesse der Übersetzung war kein philologisches, sondern ein lesbarer deutscher Text. Direkte oder indirekte Bibelzitate des Konstitutionentextes wurden nur insoweit angegeben, als sie anhand der deutschsprachigen Einheitsübersetzung nachvollziehbar sind. Die in [] dem Text eingefügte Worte dienen der Erläuterung der Übersetzung oder sind Ergänzungen, die zwar nicht im lateinischen Text zu finden sind, aber aufgrund des deutschen Satzbaues notwendig erscheinen.
  Da die "ältesten Konstitutionen" als Ergänzungen zur Augustinusregel entwickelt wurden und sich auch manchmal direkt auf die Regel beziehen, erschien es sinnvoll, den "ältesten Konstitutionen" den Text der Regel voranzustellen. Dazu ist folgendes zu sagen: Die ordensgeschichtliche Forschung hat sich aus verständlichen Gründen ausschließlich für die Konstitutionen der Predigerbrüder interessiert. Die Frage nach der Form der Augustinusregel, die bei anderen Orden, zum Beispiel den Prämonstratensern, eine wichtige Rolle spielt, steht bei den Dominikanern deutlich im Hintergrund. Eine kurze Einführung in eine Übersetzung der "ältesten Konstitutionen", denen aus Gründen der Bequemlichkeit für den Leser die Augustinusregel vorangestellt wurde, ist nicht der Ort, um die besonderen Probleme der Gestalt der Augustinusregel im Laufe der Jahrhunderte zu diskutieren (30). Es genügt hier festzustellen, dass nichts darauf hinweist, dass die Dominikaner 1215/16 oder später eine Form der Regel rezipiert hätten, die sich durch irgendwelche Besonderheiten von der im Mittelalter sonst üblichen Textgestalt der Regel unterschieden hätte. Da im Kodex von Rodez, aus dem die "ältesten Konstitutionen" stammen, die Augustinusregel fehlt, wurde für ihre Übersetzung der lateinische Text der Augustinusregel gewählt, den Ordensmeister Humbert von Romans verwendete und der aus der Mitte des 13. Jahrhunderts stammt, also nur wenige Jahre jünger ist als die "ältesten Konstitutionen" (31).

30  Eine ausgezeichnete Einführung zur Augustinusregel bieten Winfried Hümpfner OSA und Adolar Zumkeller OSA in: Die großen Ordensregeln. Hrsg. v. Hans Urs von Balthasar (= Lectio Spiritualis 12) Einsiedeln, Trier 6.1988, 137-157. Weitere Informationen bei: Zumkeller, Adolar OSA: Das Mönchtum des hl. Augustinus. Würzburg 2.1968. Die neueste zusammenfassende Studie stammt von: Lawless, George OSA: Augustine of Hippo and his Monastic Rule, Oxford 1987.
31  Der lateinische Text entstammt einer Handschrift aus dem Ordensarehiv von Santa Sabina, dem sogenannten "Prototyp", dem Exemplar der Pariser Konventsbibliothek aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, in der es um die Standardisierungsversuche der Liturgie unter Humbert von Romans geht. Dieser Text wurde zuletzt herausgegeben in: Liber Constitutionum et Ordinationum Fratrum Ordinis Praedicatorum iussu Fr. Timothy Radcliffe magistri ordinis editus. Rom 1998, 11-19.

1 Die Texte entsprechen dem Band: Wolfram Hoyer, Jordan von Sachsen [Hoyer], Einführung (S. 204-232), Augustinusregel (S. 233-243) und die "ältesten" Konstitutionen (S. 244-296). Die Anmerkungen zur Einführung sind vollständig übernommen, aber jeweils an das Ende des Kapitels gesetzt; die zur Augustinusregel sind am Ende der Regel aufgeführt und die Anmerkungen zu den Konstitutionen sind teilweise in den Text integriert und teilweise in neuer, durchgehender Nummerierung ans Ende des jeweiligen Abschnittes gesetzt.